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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 23/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/99
BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechts-
anwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 13. März 2000
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen außergerichtli-
chen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung des früheren Antragsgegners, des Präsidenten
des Oberlandesgerichts K., vom 8. September 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den gegen die Wi-
derrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
Die Zulassung des Antragstellers ist während des Beschwerdeverfah-
rens erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) sowie wegen
Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14
Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Die
Antragsgegnerin hat daraufhin die Beschwerde für erledigt erklärt, der Antrag-
steller hat sich dem angeschlossen.
Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-
sung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG, weil die Beschwerde
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg
gehabt hätte.
Deppert Basdorf Ganter Terno
v. Hase Kieserling Christian