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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 23/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 23/99

BESCHLUSS

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechts-

anwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 13. März 2000

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen außergerichtli-

chen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Verfügung des früheren Antragsgegners, des Präsidenten

des Oberlandesgerichts K., vom 8. September 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8

BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den gegen die Wi-

derrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers.

Die Zulassung des Antragstellers ist während des Beschwerdeverfah-

rens erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) sowie wegen

Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14

Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Die

Antragsgegnerin hat daraufhin die Beschwerde für erledigt erklärt, der Antrag-

steller hat sich dem angeschlossen.

Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-

sung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus

entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG, weil die Beschwerde

aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg

gehabt hätte.

Deppert Basdorf Ganter Terno

v. Hase Kieserling Christian