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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 24/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/99
BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die
Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13. März 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in
Celle vom 8. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts O. vom
22. Juni 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls
widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt in der Sa-
che jedoch ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (dem entspricht die Nr. 7 n.F.) war die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in
Vermögensverfall geriet, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsu-
chenden nicht gefährdet waren. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gege-
ben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen
Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann; Beweisan-
zeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und das Be-
treiben der Zwangsvollstreckung gegen ihn (st.Rspr.). Diese Voraussetzungen
waren im Zeitpunkt des Widerrufs vom 22. Juni 1998 gegeben.
Nach der Auflistung des Anwaltsgerichtshofes, welcher der Antragsteller
nicht widersprochen hat, schuldete er unter anderem dem Finanzamt W. per
11. Juni 1998 rückständige Steuern in Höhe von 125.498,05 DM (nach der
Zählweise des Anwaltsgerichtshofes: Fall Nr. 22). Der Antragsteller ist weder in
der Lage, diese Verbindlichkeiten zurückzuführen, noch die laufenden Steuer-
schulden zu begleichen.
Am 22. Oktober 1996 wurden auf Antrag der CJP Wohnbauten in S.
GmbH die Konten des Antragstellers, einschließlich des Geschäftskontos, bei
der Stadtsparkasse W. wegen einer Forderung in Höhe von 807.159,41 DM
gepfändet (Nr. 35).
Die HKW Grundstücksverwaltung GmbH & Co. in B. betreibt die
Zwangsvollstreckung aus einem Urteil vom 4. März 1997 wegen einer Forde-
rung in Höhe von 217.919,68 DM nebst Zinsen und Kosten (Nr. 42).
Durch Urteil vom 11. November 1997 wurde der Antragsteller - rechts-
kräftig - verurteilt, einen Darlehensteilbetrag von 100.000 DM an die B. Hypo-
theken- und Wechselbank AG zu zahlen (Nr. 43).
Am 19. Dezember 1997 wurde der Antragsteller - rechtskräftig - verur-
teilt, an die T.-Sparkasse einen Betrag von 59.323,78 DM nebst Zinsen abzüg-
lich 3.871,18 DM zu zahlen (Nr. 47).
Der Antragsteller blieb aber auch kleinere Beträge schuldig, und dies
selbst dann, wenn der Zahlungsverzug für ihn mit erheblichen Risiken verbun-
den ist. So hat er zum Beispiel mehrfach die Beiträge für seine Vermögens-
schadenshaftpflichtversicherung erst auf Mahnung bezahlt.
Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß der Grund für den Widerruf der
Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Vielmehr ist nach Erlaß
des Widerrufsbescheids in fünf Fällen (darunter dem oben wiedergegebenen
Fall Nr. 47) gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung ergangen. Daß der Antragsteller mit Gläubigern
verhandelt, um seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, reicht - wie der An-
waltsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - für einen Wegfall des Vermögens-
verfalls nicht aus. Zum Umfang einer Erbschaft, mit deren Hilfe der Antragstel-
ler die Gläubiger befriedigen will, hat er nicht substantiiert vorgetragen.
Dafür, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsu-
chenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet sind, besteht kein Anhaltspunkt.
Deppert
Basdorf
Ganter
Terno
Hase
Kieserling
Christian