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BGH Beschluß vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 25/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 25/99

BESCHLUSS

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FAO § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. c

Der für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis des

Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen kann nicht anhand von Fällen ge-

führt werden, die der Bewerber als Syndikus bearbeitet hat; dies gilt selbst dann,

wenn der Bewerber im Zweitberuf Rechtsanwalt ist.

BGH, Beschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 25/99 - Anwaltsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Ter-

no sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-

tin Dr. Christian

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen so-

wie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Syndikus für

die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) tätig. Seit 1991 ist er Abtei-

lungsleiter. Die von ihm geführte Abteilung hat als Aufgabengebiet unter ande-

rem das Arbeitsrecht und die Führung sämtlicher Arbeitsgerichtsprozesse der

DKV. Der Antragsteller, der seit dem 30. November 1994 außerdem zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, hat beantragt, ihm die Bezeichnung

"Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag

abgelehnt.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Be-

schwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm

die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten.

II.

Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache

unbegründet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die

Fachanwaltsbezeichnung nicht verliehen.

Das Begehren scheitert bereits am fehlenden Nachweis der gemäß § 2

Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen prakti-

schen Erfahrungen. Dieses Erfordernis ist in hohem Maße formalisiert. In der

Regel gilt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht als

nachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der An-

tragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt einhundert Fälle aus den in § 10

Ziff. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen selbständig bearbeitet hat, davon die

Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Bedeutung, Umfang und

Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen (§ 5

Satz 2 FAO). Stets muß der Bewerber die Fälle aber als weisungsfreier unab-

hängiger Anwalt bearbeitet haben; eine dem § 9 Abs. 2 RAFachBezG entspre-

chende Ausnahmeregelung wurde von der Satzungsversammlung bewußt ab-

gelehnt (vgl. Feuerich, in: Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 5 FAO Rdn. 2; Holl,

in: Hartung/Holl, FAO § 5 Rdn. 45, 51; ferner BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999

- AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die hiergegen eingelegte Verfas-

sungsbeschwerde wurde nicht angenommen). Die Bearbeitung als Syndikus

reicht selbst dann nicht aus, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt

ist. Denn die Tätigkeit des Syndikus ist keine anwaltliche (BGH, Urt. v.

25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 971; z.V.b. in BGHZ

= EWiR 1999, 503 Henssler = WuB VIII B. § 46 BRAO 1.99 Michalski/Behnke).

Könnten Syndikusanwälte die Fachanwaltsbezeichnung aufgrund der

Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, die sie während ihrer Tätigkeit als Syn-

dikus gesammelt haben, liefe dies darauf hinaus, daß die besondere Qualifika-

tion und Reputation als Anwalt aus berufsfremden Erfahrungen gespeist wer-

den könnte. Dann ließe sich auch das Postulat, wonach die Verleihung der

Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tä-

tigkeit als Anwalt voraussetzt (§ 3 FAO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschl. v.

21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98, BRAK-Mitt. 1999, 562), schwerlich aufrechter-

halten. Diese Voraussetzung ist indes zur Sicherung eines qualifizierten beruf-

lichen Standards unverzichtbar.

Deppert

Basdorf

Ganter

Terno

v. Hase

Kieserling

Christian