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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 26/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 26/99

BESCHLUSS

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno

sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechts-

anwältin Dr. Christian am 13. März 2000 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom

2. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1952 geborene Antragsteller schloß 1978 das Studium der

Rechtswissenschaften an der Martin-Luther-Universität in H. mit dem

akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab.

Er war ab 1. August 1978 - bis zu dessen Auflösung - hauptamtli-

cher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR

und in der Abteilung Personenschutz des MfS in der Verwaltung der

Waldsiedlung in W. tätig, einer Wohnsiedlung für führende Repräsen-

tanten der Partei- und Staatsführung der DDR. In der Zeit vom 1. August

1978 bis Mai 1979 war er Offizier für Sonderaufgaben (Jurist) im Range

eines Leutnants, danach bis zum November 1981 stellvertretender Refe-

ratsleiter im Referat 9 der Unterabteilung "Allgemeine Verwaltung". Von

Dezember 1981 bis Juni 1985 nahm er die Leitung dieses Referats wahr

und wurde schließlich im Juli 1985 stellvertretender Leiter der Unterab-

teilung 3 ("Gartenbau und Bauwesen"), deren Leitung er im Mai 1989

übernahm.

Von März bis Dezember 1990 arbeitete der Antragsteller als Justi-

tiar im Rehabilitationszentrum W.; seit 1993 ist er als Steuerfachgehilfe

tätig.

Am 15. April 1996 hat der Antragsteller unter Berufung auf

§ 4 RAG seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt

beim Landgericht Berlin beantragt. Die frühere Antragsgegnerin hat den

Antrag mit Verfügung vom 24. März 1998 zurückgewiesen, weil der An-

tragsteller die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche zweijährige ju-

ristische Praxis nicht aufweise. Den vom Antragsteller daraufhin ge-

stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

mit Beschluß vom 2. März 1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich

die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4

BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufs-

rechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994

(BGBl. I S. 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit

auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft-

treten dieses Gesetzes (9. September 1994) die fachlichen Vorausset-

zungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechts-

anwaltsgesetzes (RAG) erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 RAG kann zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes juristi-

sches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademi-

schen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf minde-

stens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem

rechtsberatenden Beruf verweisen kann.

Da der Antragsteller den Grad eines Diplom-Juristen erlangt hat,

ist entscheidend, ob er für die Zeit danach bis zum 9. September 1996

eine mindestens zweijährige juristische Praxis - und hier kommt allein

eine solche in einem rechtsberatenden Beruf in Betracht - vorweisen

kann. Das hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht verneint.

2. a) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RAG trägt einerseits dem Um-

stand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen

keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Staatsexamen abzule-

gen und die Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG

zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom

dem zweiten

juristischen Staatsexamen nicht gleichwertig

ist (vgl.

BGHZ 109, 286, 290). § 4 RAG modifiziert §§ 4 BRAO, 5 Abs. 1 DRiG

dahin, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten

Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen juristischen Pra-

xis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im

Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so

praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht,

der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsex-

amen angenähert ist. Diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ist Rech-

nung zu tragen, wenn es um die Bestimmung dessen geht, was als juri-

stische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf

anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 7/98 -

BRAK-Mitt. 1998, 284 m.w.N.).

Gleichermaßen ist weiter zu berücksichtigen, daß die Regelung

des § 4 RAG auch darauf zielt, den Juristen der früheren DDR nach

Möglichkeit den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermöglichen. Das

verbietet ein enges Verständnis des Merkmals einer rechtsberatenden

beruflichen Tätigkeit; es ist vielmehr auch dann als erfüllt anzusehen,

wenn der Bewerber im Rahmen eines anderen Berufs eine rechtsbera-

tende Tätigkeit erheblichen Umfangs ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß

vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 67/93 - BRAK-Mitt. 1994, 238). Anderer-

seits reicht eine bloße Verwaltungstätigkeit - sei es als Sachbearbeiter,

Referent oder sonst im öffentlichen Dienst - nicht aus (vgl. Senatsbe-

schluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 27/94 - BRAK-Mitt. 1995, 30;

vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 66/96 - BRAK-Mitt. 1997, 198).

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Tätigkeit des Antrag-

stellers, die dieser von August 1978 bis zum November 1981 als Offizier

für Sonderaufgaben und später als stellvertretender Referatsleiter eines

Referats in der Unterabteilung "Allgemeine Verwaltung" der Waldsied-

lung W. ausgeübt hat, nicht als rechtsberatende berufliche Tätigkeit im

Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG anzusehen.

Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Offiziers für Sonderaufga-

ben (Jurist), eines Referatsleiters oder seines Stellvertreters in einer

Untergliederung einer allgemeinen Verwaltungsabteilung stellt sich als

Verwaltungstätigkeit und nicht als Ausübung rechtsberatender Tätigkeit

dar. Daß der Antragsteller dennoch - und unbeschadet seiner Eingliede-

rung in eine allgemeine Verwaltungsabteilung - rechtsberatende Tätig-

keit in erheblichem Umfange ausgeübt hat, kann nicht festgestellt wer-

den. Das gilt auch dann, wenn man die Tätigkeitsbeschreibung des An-

tragstellers nicht nur auf seine Tätigkeit als Offizier für Sonderaufgaben,

sondern darüber hinaus auch auf die als stellvertretender Referatsleiter

bezieht.

Nach Maßgabe einer "Abschlußeinschätzung zum Einarbeitungs-

plan" vom 26. März 1979 und eines Beförderungsvorschlags vom 10. Mai

1979 oblag dem Antragsteller - nach intensivem Studium einschlägiger

Dokumente, gesetzlicher Regelung und dienstlicher Weisungen - insbe-

sondere die Prüfung aller ausgehenden Wirtschaftsverträge und die Be-

arbeitung wirtschaftsrechtlicher Probleme. Er hatte zudem die im Dienst-

bereich vorhandene Fachliteratur zusammenzufassen, dienstliche Be-

stimmungen, Durchführungsverordnungen und andere Unterlagen zu er-

arbeiten oder zu überarbeiten und schließlich Fachschulungen für Mitar-

beiter zu Rechtsfragen durchzuführen und als Mitglied eines Lektoren-

kollektivs Referate zu halten. Aus einem weiteren Vorschlag zur Beför-

derung vom 25. Juni 1980 ergibt sich ein im wesentlichen unveränderter

Tätigkeitsbereich.

Diese Aufgaben, die der Antragsteller danach wahrzunehmen

hatte, zeigen keine durch Rechtsberatung charakterisierte und im we-

sentlichen geprägte Tätigkeit auf. Der Antragsteller hat vielmehr im

Rahmen und als Glied der Verwaltungsabteilung allgemeine Verwal-

tungsaufgaben mit juristischem Einschlag erfüllt, die zwar eine juristi-

sche Vorbildung erforderten, gleichwohl aber nicht darauf angelegt wa-

ren, eigenständige rechtliche Beratung zu erteilen. Das gilt auch, soweit

davon auszugehen ist, daß der Antragsteller Wirtschaftsverträge zu

prüfen und wirtschaftsrechtliche Probleme zu bearbeiten hatte. Denn

auch diese Kontrolltätigkeit oder auch die Vorbereitung nach außen wir-

kenden Verwaltungshandelns in rechtlicher Hinsicht stellt sich im Kern

als gegenüber dem Leiter der Verwaltung zu erbringende Verwaltungstä-

tigkeit, nicht aber als eigenständige rechtsberatende Tätigkeit dar.

Die vom Antragsteller - auch mit der Beschwerde - aufgezeigten

weiteren Tätigkeiten, die er im Rahmen seines Dienstes in der Wald-

siedlung W. wahrgenommen haben will, rechtfertigen keine andere Be-

urteilung. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller auch

Bewohnern und Mitarbeitern der Siedlung in familien-, arbeits- und zivil-

rechtlichen Problemstellungen rechtliche Beratungen erteilt hat, ergibt

sich daraus keine rechtsberatende Tätigkeit in einem erheblichen Um-

fang. Dagegen spricht bereits, daß diese Tätigkeit nach Maßgabe der

zuvor dargestellten Arbeitsbeschreibungen nur neben den dienstlichen

Aufgaben wahrgenommen worden sein kann. Zudem hat der Antragstel-

ler Art und Häufigkeit der behaupteten Beratungstätigkeit in keiner Wei-

se substantiiert. Auch soweit der Antragsteller darauf abhebt, auf den

Leipziger Früh- und Herbstmessen eigenständige Vertragsverhandlun-

gen geführt und Verträge geschlossen zu haben, ist damit keine rechts-

beratende Tätigkeit erheblichen Umfangs dargetan. Es ist schon zweifel-

haft, ob der Abschluß von Verträgen für die Wohnsiedlung überhaupt als

rechtsberatende Aufgabe angesehen werden kann, jedenfalls aber ergibt

sich aus dieser Tätigkeit bei Gelegenheit von Messen und ähnlichen

Veranstaltungen während des hier in Rede stehenden Zeitraums keine

rechtsberatende Tätigkeit in einem erheblichen Umfang. Soweit der An-

tragsteller schließlich Beratungen in Wohnungsangelegenheiten an-

spricht, scheidet eine rechtsberatende Tätigkeit schon deshalb aus, weil

der Antragsteller nach eigenem Vortrag selbst "Wohnungsverantwortli-

cher" der Verwaltung, also gewissermaßen Vertreter des Vermieters war.

c) Daß die Tätigkeit des Antragstellers als Steuerfachgehilfe nicht

als rechtsberatende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG ange-

sehen werden kann, hat bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend aus-

geführt. Dem ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevor-

bringens - nichts hinzuzufügen. Danach kommt es auf die weitere Frage,

ob die Tätigkeit des Antragstellers als Justitiar für das Rehabilitations-

zentrum W. eine solche Tätigkeit darstellt, nicht mehr an. Denn allein mit

dieser von März bis Dezember 1990 ausgeübten Tätigkeit kann der An-

tragsteller die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG schon in zeit-

licher Hinsicht nicht erfüllen.

Deppert Basdorf Ganter Terno

Hase Kieserling Christian