Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 28/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 28/99

BESCHLUSS

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Rechtsberatung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1

a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines

Rechtsbeistands, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der im

Rahmen dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung

rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsu-

chenden seien nicht mehr gefährdet.

b) Daß Rechtsbeiständen neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine be-

schränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird,

hindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten "Vollerlaubnis"

nicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.

BGH, Beschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 - Anwaltsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie

die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

13. März 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-

Westfalen vom 2. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Inhaber einer sogenannten "Vollerlaubnis" (mit

Ausnahme des Gebiets des Sozialversicherungsrechts) zur Besorgung fremder

Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG a.F. und Mitglied der Rechts-

anwaltskammer Köln.

Mit Verfügung vom 13. Juli 1998 - dem Antragsteller zugestellt am

17. Juli 1998 - hat der frühere Antragsgegner die Erlaubnis zur Besorgung

fremder Rechtsangelegenheiten und die Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-

mer wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. i.V.m. § 209 Abs.

1 Satz 3 BRAO) widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet

sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 209 Abs. 1

Satz 3 BRAO); hat aber keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (dem entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO n.F.), der auf den Kammerrechtsbeistand entsprechend anzuwenden ist

(vgl. BGHSt 32, 326), sind die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG und die Auf-

nahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn der Rechtsbeistand in

Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der

Rechtsbeistand in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in

absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Ver-

pflichtungen nachzukommen. Daß er in Vermögensverfall geraten ist, bestreitet

der Antragsteller nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die am 15. Juni 1999 er-

folgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen weder den Ver-

mögensverfall beseitigt noch die damit regelmäßig verbundene Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden ausgeräumt. Die Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens ist in dem durch Art. 16 Nr. 2 EGInsO geänderten § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO, der bisherigen Nr. 8 dieser Vorschrift, als zusätzlicher Fall aufgeführt, in

dem ein Vermögensverfall und im weiteren auch eine Gefährdung der

Rechtsuchenden vermutet werden. Schon dies zeigt, daß die im Rahmen eines

Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglich-

keit einer (Rest-)Schuldbefreiung für das Vorliegen des Widerrufstatbestandes

unerheblich ist. Die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners sind nicht

schon deshalb "geordnet", weil regelmäßig die Verfügungsbefugnis auf einen

Insolvenzverwalter übergeht. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen ge-

hört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden

und daß der Rechtsbeistand selbst und frei über sein Vermögen verfügen

kann. Davon kann im Insolvenzverfahren in aller Regel nicht ausgegangen

werden. Daran ändert auch nichts, daß das Insolvenzverfahren unter anderem

auf eine Befreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Verbindlich-

keiten abzielt (§ 1 Satz 2 InsO). Ob es dazu kommt, ist im Einzelfall durchaus

fraglich, und selbst wenn dieses Ziel letztlich erreicht wird, so ist das nicht vor

Ablauf von sieben Jahren der Fall (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, daß seit der

Insolvenzeröffnung sein Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden

nicht mehr gefährde. Er meint, dies ergebe sich aus dem Umstand, daß er wäh-

rend des Insolvenzverfahrens nicht befugt sei, über sein Vermögen zu verfü-

gen. Abgesehen davon, daß das Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfü-

gungsverbot für den Schuldner nicht zwingend zur Folge hat (vgl. § 270 InsO),

wäre der Verlust der Verfügungsbefugnis allenfalls geeignet, den Widerruf der

Zulassung zu stützen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO a.F. war die Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen - entsprechendes galt für die Zulassung

als Rechtsbeistand -, wenn eine derartige Verfügungsbeschränkung angeord-

net wurde. Diese Vorschrift zielte in erster Linie auf den Fall der Konkurseröff-

nung ab. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis wurde mithin nicht verstan-

den als ein Umstand, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

minderte, sondern war im Gegenteil als selbständiger Widerrufstatbestand

ausgestaltet. Wird über das Vermögen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbei-

stands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der Mandanten re-

gelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glau-

bens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. Dar-

an hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. Der

Widerrufstatbestand der Nr. 7 a.F. wurde lediglich für entbehrlich erachtet, weil

die Insolvenzeröffnung nunmehr die Vermutung des Vermögensverfalls be-

gründet und deshalb unter den entsprechenden Tatbestand (Nr. 7 n.F.) fällt

(amtl. Begr. zu Art. 16 Nr. 1 und 2 RegE-EGInsO, in Kübler/Prütting, Das neue

Insolvenzrecht, RWS-Dokumentation 18 (1994) Bd. II S. 96; vgl. auch Beschl.

v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 15/99, zVb).

Der Hinweis des Antragstellers darauf, daß er die eigene Praxis aufge-

geben habe und nunmehr bei einer Rechtsanwältin angestellt sei, daß außer-

dem die Praxiskonten sämtlich auf den Namen dieser Rechtsanwältin lauteten,

schließt eine Gefährdung der Rechtsuchenden ebensowenig aus. Es besteht

nach wie vor die Möglichkeit, daß Zahlungen an den Antragsteller in bar oder

per Scheck erfolgen. Außerdem hat der Antragsteller bei Fortbestand seiner

Erlaubnis jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig in eigener Praxis tätig

zu werden.

Auch die Änderung des sachlichen Umfangs der Erlaubnis nach Art. 1

§ 1 RBerG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenord-

nung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), die zur Folge

hat, daß keine Vollerlaubnis mehr, sondern nur noch Teilerlaubnisse für die in

Art. 1 § 1 RBerG n.F. abschließend aufgezählten Rechtsgebiete erteilt werden,

kann nicht dazu führen, daß im Falle des Antragstellers von einem Widerruf

abzusehen ist. Allerdings hat ein Rechtsanwalt, der wegen Vermögensverfalls

die Zulassung verloren hat, die Möglichkeit, diese nach Sanierung seiner Ver-

mögensverhältnisse neu zu beantragen. Der Antragsteller muß demgegenüber

befürchten, daß er wegen der gesetzlichen "Schließung" des Rechtsbeistands-

berufs nur noch die Stellung eines Rechtsbeistands nach neuem Recht verlie-

hen bekommt und daß ihm die erneute Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

deshalb versperrt sein wird. Wegen dieser unumkehrbaren Folgen des Wider-

rufs sieht er darin ein "Berufsverbot" (Art. 12 GG). Indes kann der Antragsteller

den Beruf eines Rechtsbeistands grundsätzlich wieder ausüben, falls er die

Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis erfüllt. Daß er

die für Neuanträge geltenden gesetzlichen Grenzen zu beachten hat, ist kein

"Berufsverbot". Selbst wenn man dies anders sähe, könnte der Widerruf der

"Vollerlaubnis" nicht unterbleiben. Das wäre mit dem Schutz der Rechtsuchen-

den nicht vereinbar. Außerdem würde der Antragsteller besser gestellt als ein

in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt. Da dieser - als der berufene Be-

rater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) - minde-

stens in gleichem Umfang beraten darf wie ein Rechtsbeistand alten Rechts,

kann der Umfang der Erlaubnis zur Rechtsberatung für die Frage, ob diese im

Falle eines Vermögensverfalls des Inhabers der Erlaubnis zu widerrufen ist,

nicht erheblich sein. Ob sich aus Art. 12 GG ein Recht des Antragstellers er-

gibt, die Erlaubnis im Falle eines Neuantrags in dem früheren Umfang wieder-

zuerhalten, ist hier nicht zu entscheiden.

Für die von dem Antragsteller beantragte Aussetzung des Verfahrens

bestand kein Anlaß.

Deppert

Basdorf

Ganter

Terno

Hase

Kieserling

Christian