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BGH Beschluß vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 28/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/99
BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Rechtsberatung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1
a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
Rechtsbeistands, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der im
Rahmen dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung
rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsu-
chenden seien nicht mehr gefährdet.
b) Daß Rechtsbeiständen neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine be-
schränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird,
hindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten "Vollerlaubnis"
nicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.
BGH, Beschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 - Anwaltsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13. März 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 2. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war Inhaber einer sogenannten "Vollerlaubnis" (mit
Ausnahme des Gebiets des Sozialversicherungsrechts) zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG a.F. und Mitglied der Rechts-
anwaltskammer Köln.
Mit Verfügung vom 13. Juli 1998 - dem Antragsteller zugestellt am
17. Juli 1998 - hat der frühere Antragsgegner die Erlaubnis zur Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten und die Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-
mer wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. i.V.m. § 209 Abs.
1 Satz 3 BRAO) widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet
sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 209 Abs. 1
Satz 3 BRAO); hat aber keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (dem entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO n.F.), der auf den Kammerrechtsbeistand entsprechend anzuwenden ist
(vgl. BGHSt 32, 326), sind die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG und die Auf-
nahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn der Rechtsbeistand in
Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der
Rechtsbeistand in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in
absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Ver-
pflichtungen nachzukommen. Daß er in Vermögensverfall geraten ist, bestreitet
der Antragsteller nicht.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die am 15. Juni 1999 er-
folgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen weder den Ver-
mögensverfall beseitigt noch die damit regelmäßig verbundene Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden ausgeräumt. Die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens ist in dem durch Art. 16 Nr. 2 EGInsO geänderten § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO, der bisherigen Nr. 8 dieser Vorschrift, als zusätzlicher Fall aufgeführt, in
dem ein Vermögensverfall und im weiteren auch eine Gefährdung der
Rechtsuchenden vermutet werden. Schon dies zeigt, daß die im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglich-
keit einer (Rest-)Schuldbefreiung für das Vorliegen des Widerrufstatbestandes
unerheblich ist. Die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners sind nicht
schon deshalb "geordnet", weil regelmäßig die Verfügungsbefugnis auf einen
Insolvenzverwalter übergeht. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen ge-
hört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden
und daß der Rechtsbeistand selbst und frei über sein Vermögen verfügen
kann. Davon kann im Insolvenzverfahren in aller Regel nicht ausgegangen
werden. Daran ändert auch nichts, daß das Insolvenzverfahren unter anderem
auf eine Befreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Verbindlich-
keiten abzielt (§ 1 Satz 2 InsO). Ob es dazu kommt, ist im Einzelfall durchaus
fraglich, und selbst wenn dieses Ziel letztlich erreicht wird, so ist das nicht vor
Ablauf von sieben Jahren der Fall (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, daß seit der
Insolvenzeröffnung sein Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden
nicht mehr gefährde. Er meint, dies ergebe sich aus dem Umstand, daß er wäh-
rend des Insolvenzverfahrens nicht befugt sei, über sein Vermögen zu verfü-
gen. Abgesehen davon, daß das Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfü-
gungsverbot für den Schuldner nicht zwingend zur Folge hat (vgl. § 270 InsO),
wäre der Verlust der Verfügungsbefugnis allenfalls geeignet, den Widerruf der
Zulassung zu stützen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO a.F. war die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen - entsprechendes galt für die Zulassung
als Rechtsbeistand -, wenn eine derartige Verfügungsbeschränkung angeord-
net wurde. Diese Vorschrift zielte in erster Linie auf den Fall der Konkurseröff-
nung ab. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis wurde mithin nicht verstan-
den als ein Umstand, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
minderte, sondern war im Gegenteil als selbständiger Widerrufstatbestand
ausgestaltet. Wird über das Vermögen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbei-
stands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der Mandanten re-
gelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glau-
bens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. Dar-
an hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. Der
Widerrufstatbestand der Nr. 7 a.F. wurde lediglich für entbehrlich erachtet, weil
die Insolvenzeröffnung nunmehr die Vermutung des Vermögensverfalls be-
gründet und deshalb unter den entsprechenden Tatbestand (Nr. 7 n.F.) fällt
(amtl. Begr. zu Art. 16 Nr. 1 und 2 RegE-EGInsO, in Kübler/Prütting, Das neue
Insolvenzrecht, RWS-Dokumentation 18 (1994) Bd. II S. 96; vgl. auch Beschl.
v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 15/99, zVb).
Der Hinweis des Antragstellers darauf, daß er die eigene Praxis aufge-
geben habe und nunmehr bei einer Rechtsanwältin angestellt sei, daß außer-
dem die Praxiskonten sämtlich auf den Namen dieser Rechtsanwältin lauteten,
schließt eine Gefährdung der Rechtsuchenden ebensowenig aus. Es besteht
nach wie vor die Möglichkeit, daß Zahlungen an den Antragsteller in bar oder
per Scheck erfolgen. Außerdem hat der Antragsteller bei Fortbestand seiner
Erlaubnis jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig in eigener Praxis tätig
zu werden.
Auch die Änderung des sachlichen Umfangs der Erlaubnis nach Art. 1
§ 1 RBerG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenord-
nung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), die zur Folge
hat, daß keine Vollerlaubnis mehr, sondern nur noch Teilerlaubnisse für die in
Art. 1 § 1 RBerG n.F. abschließend aufgezählten Rechtsgebiete erteilt werden,
kann nicht dazu führen, daß im Falle des Antragstellers von einem Widerruf
abzusehen ist. Allerdings hat ein Rechtsanwalt, der wegen Vermögensverfalls
die Zulassung verloren hat, die Möglichkeit, diese nach Sanierung seiner Ver-
mögensverhältnisse neu zu beantragen. Der Antragsteller muß demgegenüber
befürchten, daß er wegen der gesetzlichen "Schließung" des Rechtsbeistands-
berufs nur noch die Stellung eines Rechtsbeistands nach neuem Recht verlie-
hen bekommt und daß ihm die erneute Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
deshalb versperrt sein wird. Wegen dieser unumkehrbaren Folgen des Wider-
rufs sieht er darin ein "Berufsverbot" (Art. 12 GG). Indes kann der Antragsteller
den Beruf eines Rechtsbeistands grundsätzlich wieder ausüben, falls er die
Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis erfüllt. Daß er
die für Neuanträge geltenden gesetzlichen Grenzen zu beachten hat, ist kein
"Berufsverbot". Selbst wenn man dies anders sähe, könnte der Widerruf der
"Vollerlaubnis" nicht unterbleiben. Das wäre mit dem Schutz der Rechtsuchen-
den nicht vereinbar. Außerdem würde der Antragsteller besser gestellt als ein
in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt. Da dieser - als der berufene Be-
rater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) - minde-
stens in gleichem Umfang beraten darf wie ein Rechtsbeistand alten Rechts,
kann der Umfang der Erlaubnis zur Rechtsberatung für die Frage, ob diese im
Falle eines Vermögensverfalls des Inhabers der Erlaubnis zu widerrufen ist,
nicht erheblich sein. Ob sich aus Art. 12 GG ein Recht des Antragstellers er-
gibt, die Erlaubnis im Falle eines Neuantrags in dem früheren Umfang wieder-
zuerhalten, ist hier nicht zu entscheiden.
Für die von dem Antragsteller beantragte Aussetzung des Verfahrens
bestand kein Anlaß.
Deppert
Basdorf
Ganter
Terno
Hase
Kieserling
Christian