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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 29/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/99
BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf,
Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der im Juni 1985 vor dem Justizprüfungsamt
Berlin die erste juristische Staatsprüfung ablegte und seinen Referen-
dardienst in Bezirk des Kammergerichts absolvierte, bestand die zweite
juristische Staatsprüfung nicht. Er war anschließend bis August 1990 als
Mitarbeiter in einem Westberliner Anwaltsbüro tätig.
Auf seinen Antrag vom 31. August 1990 ließ ihn das Ministerium
der Justiz der ehemaligen DDR mit Verfügung vom 3. September 1990
als Rechtsanwalt mit dem Sitz in Ostberlin zu. Diese Verfügung war auf
§ 6 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsan-
wälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 147) ge-
stützt.
Am 19. November 1990 beantragte der Antragsteller, ihn beim
Landgericht Berlin zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer wies in ihrer
Stellungnahme darauf hin, daß der Antragsteller auch in der früheren
DDR nach der genannten Vorschrift nicht als Rechtsanwalt hätte zuge-
lassen werden dürfen. Mit Verfügung vom 6. November 1991 lehnte die
Senatsverwaltung der Justiz in Berlin den Antrag auf Zulassung beim
Landgericht ab und widerrief gleichzeitig die Zulassung des Antragstel-
lers zur Rechtsanwaltschaft gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertra-
ges. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichts-
hof zurück; die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb beim Bun-
desgerichtshof ohne Erfolg
(Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993
- AnwZ (B) 2/93 - BRAK-Mitt. 1993, 169). Seine Verfassungsbeschwerde
wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 6. Oktober
1997 - 1 BvR 1880/97 -).
Mit an die frühere Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom
15. Mai 1998 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung der Land-
gerichtszulassung, hilfsweise der Rechtsanwalts- und Landgerichtszu-
lassung. Die Rechtsanwaltskammer befürwortete den Zulassungsantrag
nicht. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 begehrte der Antragsteller
schließlich die Zulassung beim Landgericht unter Aufhebung der Ent-
scheidung der Senatsverwaltung für Justiz vom 6. November 1991 sowie
die Feststellung, daß diese Entscheidung unwirksam und nichtig sei;
seinen zuvor gestellten Antrag verfolgte er als Hilfsantrag weiter. Mit
Verfügung vom 27. Juli 1998 wies die frühere Antragsgegnerin diese
Anträge zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der
Antragsteller neben weiteren Anträgen auch seinen Antrag auf Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht
Berlin weiterverfolgte, blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der An-
tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller jedenfalls auch
gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin wendet, ist zu-
lässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 4 BRAO). Es bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller zum
einen Anträge, welche den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz
vom 6. November 1991 zum Gegenstand haben. Das gilt, soweit der An-
tragsteller die Feststellung der Nichtigkeit jener Entscheidung begehrt
(Antrag 1), soweit er die Feststellung beantragt, daß Art. 19 Einigungs-
vertrag keine Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme der Rechts-
anwaltszulassung gebe (Antrag 2), und schließlich, soweit er die Aufhe-
bung der Verfügung der früheren Antragsgegnerin vom 27. Juli 1998 mit
der Verpflichtung erstrebt, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom
6. November 1991 die Landgerichtszulassung zu erteilen (Antrag 3).
Diese Anträge, mit denen der Antragsteller im Kern den Fortbestand sei-
ner ihm in der früheren DDR erteilten Rechtsanwaltszulassung geltend
machen will, zielen sämtlich auf eine neuerliche Überprüfung des Be-
scheides vom 6. November 1991, mit dem diese Zulassung widerrufen
worden ist. Der Bescheid vom 6. November 1991 war indessen bereits
Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung vom 17. Dezember 1991, das mit der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 14. Juni 1993 (aaO) abgeschlossen worden ist. Diese der
materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung (vgl. BGHZ 34, 235, 241 f.;
Henssler/Prütting, BRAO, § 40 Rdn. 40; Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl.,
§ 40 Rdn. 66) bindet die Beteiligten. Sie hindert eine erneute gerichtli-
che Überprüfung desselben Verfahrensgegenstandes. Etwas anderes gilt
ausnahmsweise nur dann, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung
aufgrund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (vgl. Se-
natsbeschluß vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 60/97 - BRAK-Mitt. 1998,
154). Für einen solchen Ausnahmefall fehlt hier indessen jeglicher An-
halt. Den oben genannten Anträgen des Antragstellers mußte deshalb
der Erfolg versagt bleiben.
2. Die mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Anträge zu 3),
zu 5) und 6) richten sich gegen die Verfügung der früheren Antragsgeg-
nerin vom 27. Juli 1998, ohne gleichzeitig eine Überprüfung und Aufhe-
bung des Bescheides vom 6. November 1991 zu erstreben. Sie zielen
übereinstimmend auf eine Änderung der angegriffenen Verfügung, so-
weit sie die Anträge des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin betrifft.
Das Rechtsmittel des Antragstellers bleibt jedoch auch insoweit
ohne Erfolg. Wie der Anwaltsgerichtshof bereits zutreffend ausgeführt
hat, kann der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft schon deshalb nicht
zugelassen werden, weil er die zweite juristische Staatsprüfung nicht
abgelegt hat (§ 4 BRAO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG). Daß der Antragsteller
auch die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 RAG nicht erfüllt, hat
die frühere Antragsgegnerin mit der angegriffenen Verfügung ausführlich
dargelegt; dem ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevor-
bringens - nichts hinzuzufügen.
3. Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung begehrt,
daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 7. Juni 1998
angeführte Versagungsgrund nicht vorliege, verkennt er, daß dieses
Gutachten nicht Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung ist. Ein Fall des § 9 Abs. 1, 2 BRAO, der gegen
ein Gutachten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet, liegt
nicht vor.
Die sofortige Beschwerde war mithin insgesamt zurückzuweisen.
Deppert Basdorf Ganter Terno
Hase Kieserling Christian