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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 29/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 29/99

BESCHLUSS

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf,

Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,

Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom

28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der im Juni 1985 vor dem Justizprüfungsamt

Berlin die erste juristische Staatsprüfung ablegte und seinen Referen-

dardienst in Bezirk des Kammergerichts absolvierte, bestand die zweite

juristische Staatsprüfung nicht. Er war anschließend bis August 1990 als

Mitarbeiter in einem Westberliner Anwaltsbüro tätig.

Auf seinen Antrag vom 31. August 1990 ließ ihn das Ministerium

der Justiz der ehemaligen DDR mit Verfügung vom 3. September 1990

als Rechtsanwalt mit dem Sitz in Ostberlin zu. Diese Verfügung war auf

§ 6 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsan-

wälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 147) ge-

stützt.

Am 19. November 1990 beantragte der Antragsteller, ihn beim

Landgericht Berlin zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer wies in ihrer

Stellungnahme darauf hin, daß der Antragsteller auch in der früheren

DDR nach der genannten Vorschrift nicht als Rechtsanwalt hätte zuge-

lassen werden dürfen. Mit Verfügung vom 6. November 1991 lehnte die

Senatsverwaltung der Justiz in Berlin den Antrag auf Zulassung beim

Landgericht ab und widerrief gleichzeitig die Zulassung des Antragstel-

lers zur Rechtsanwaltschaft gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertra-

ges. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichts-

hof zurück; die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb beim Bun-

desgerichtshof ohne Erfolg

(Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993

- AnwZ (B) 2/93 - BRAK-Mitt. 1993, 169). Seine Verfassungsbeschwerde

wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 6. Oktober

1997 - 1 BvR 1880/97 -).

Mit an die frühere Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom

15. Mai 1998 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung der Land-

gerichtszulassung, hilfsweise der Rechtsanwalts- und Landgerichtszu-

lassung. Die Rechtsanwaltskammer befürwortete den Zulassungsantrag

nicht. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 begehrte der Antragsteller

schließlich die Zulassung beim Landgericht unter Aufhebung der Ent-

scheidung der Senatsverwaltung für Justiz vom 6. November 1991 sowie

die Feststellung, daß diese Entscheidung unwirksam und nichtig sei;

seinen zuvor gestellten Antrag verfolgte er als Hilfsantrag weiter. Mit

Verfügung vom 27. Juli 1998 wies die frühere Antragsgegnerin diese

Anträge zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der

Antragsteller neben weiteren Anträgen auch seinen Antrag auf Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht

Berlin weiterverfolgte, blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der An-

tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller jedenfalls auch

gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin wendet, ist zu-

lässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 4 BRAO). Es bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller zum

einen Anträge, welche den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz

vom 6. November 1991 zum Gegenstand haben. Das gilt, soweit der An-

tragsteller die Feststellung der Nichtigkeit jener Entscheidung begehrt

(Antrag 1), soweit er die Feststellung beantragt, daß Art. 19 Einigungs-

vertrag keine Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme der Rechts-

anwaltszulassung gebe (Antrag 2), und schließlich, soweit er die Aufhe-

bung der Verfügung der früheren Antragsgegnerin vom 27. Juli 1998 mit

der Verpflichtung erstrebt, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom

6. November 1991 die Landgerichtszulassung zu erteilen (Antrag 3).

Diese Anträge, mit denen der Antragsteller im Kern den Fortbestand sei-

ner ihm in der früheren DDR erteilten Rechtsanwaltszulassung geltend

machen will, zielen sämtlich auf eine neuerliche Überprüfung des Be-

scheides vom 6. November 1991, mit dem diese Zulassung widerrufen

worden ist. Der Bescheid vom 6. November 1991 war indessen bereits

Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung vom 17. Dezember 1991, das mit der Entscheidung des Bundesge-

richtshofs vom 14. Juni 1993 (aaO) abgeschlossen worden ist. Diese der

materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung (vgl. BGHZ 34, 235, 241 f.;

Henssler/Prütting, BRAO, § 40 Rdn. 40; Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl.,

§ 40 Rdn. 66) bindet die Beteiligten. Sie hindert eine erneute gerichtli-

che Überprüfung desselben Verfahrensgegenstandes. Etwas anderes gilt

ausnahmsweise nur dann, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung

aufgrund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (vgl. Se-

natsbeschluß vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 60/97 - BRAK-Mitt. 1998,

154). Für einen solchen Ausnahmefall fehlt hier indessen jeglicher An-

halt. Den oben genannten Anträgen des Antragstellers mußte deshalb

der Erfolg versagt bleiben.

2. Die mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Anträge zu 3),

zu 5) und 6) richten sich gegen die Verfügung der früheren Antragsgeg-

nerin vom 27. Juli 1998, ohne gleichzeitig eine Überprüfung und Aufhe-

bung des Bescheides vom 6. November 1991 zu erstreben. Sie zielen

übereinstimmend auf eine Änderung der angegriffenen Verfügung, so-

weit sie die Anträge des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin betrifft.

Das Rechtsmittel des Antragstellers bleibt jedoch auch insoweit

ohne Erfolg. Wie der Anwaltsgerichtshof bereits zutreffend ausgeführt

hat, kann der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft schon deshalb nicht

zugelassen werden, weil er die zweite juristische Staatsprüfung nicht

abgelegt hat (§ 4 BRAO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG). Daß der Antragsteller

auch die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 RAG nicht erfüllt, hat

die frühere Antragsgegnerin mit der angegriffenen Verfügung ausführlich

dargelegt; dem ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevor-

bringens - nichts hinzuzufügen.

3. Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung begehrt,

daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 7. Juni 1998

angeführte Versagungsgrund nicht vorliege, verkennt er, daß dieses

Gutachten nicht Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung ist. Ein Fall des § 9 Abs. 1, 2 BRAO, der gegen

ein Gutachten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet, liegt

nicht vor.

Die sofortige Beschwerde war mithin insgesamt zurückzuweisen.

Deppert Basdorf Ganter Terno

Hase Kieserling Christian