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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 31/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 31/99

BESCHLUSS

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter

und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die

Rechtsanwältin Dr. Christian

am 13. März 2000

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wurde im Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwältin beim Amtsgericht München und den Landgerichten München,

im Jahre 1994 zugleich beim Oberlandesgericht München zugelassen. Mit Be-

scheid vom 13. Mai 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung der

Antragstellerin zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit Be-

scheid vom 7. August 1998 ist die sofortige Vollziehung des Widerrufs ange-

ordnet worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewie-

sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Mit Schreiben vom 20. Juli 1999 hat die Antragstellerin auf die Rechte

aus der Zulassung zur Anwaltschaft verzichtet. Daraufhin wurde die Zulassung

mit Verfügung vom 23. Juli 1999 auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerru-

fen. Diese Verfügung ist seit 27. August 1999 bestandskräftig. Beide Seiten

haben deswegen das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt er-

klärt.

II.

In entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG waren der

Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde

keinen Erfolg gehabt hätte.

Zu Recht hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung der Antrag-

stellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen, weil die Antragstellerin seiner-

zeit im Schuldnerverzeichnis eingetragen und ein Vermögensverfall demgemäß

zu vermuten war (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO a.F.). Daß sie die gegen sie

gerichteten Forderungen später vollständig getilgt habe oder in einer Weise zu

erfüllen in der Lage sei, die ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

wieder als geordnet erscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht dargetan.

Daß die bedrängte Vermögenslage auch die Interessen der Mandanten ge-

fährdet, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt.

Deppert

Basdorf

Ganter

Terno

v. Hase

Kieserling

Christian