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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 31/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/99
BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter
und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die
Rechtsanwältin Dr. Christian
am 13. März 2000
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wurde im Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwältin beim Amtsgericht München und den Landgerichten München,
im Jahre 1994 zugleich beim Oberlandesgericht München zugelassen. Mit Be-
scheid vom 13. Mai 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung der
Antragstellerin zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit Be-
scheid vom 7. August 1998 ist die sofortige Vollziehung des Widerrufs ange-
ordnet worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewie-
sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1999 hat die Antragstellerin auf die Rechte
aus der Zulassung zur Anwaltschaft verzichtet. Daraufhin wurde die Zulassung
mit Verfügung vom 23. Juli 1999 auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerru-
fen. Diese Verfügung ist seit 27. August 1999 bestandskräftig. Beide Seiten
haben deswegen das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt er-
klärt.
II.
In entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG waren der
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde
keinen Erfolg gehabt hätte.
Zu Recht hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung der Antrag-
stellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen, weil die Antragstellerin seiner-
zeit im Schuldnerverzeichnis eingetragen und ein Vermögensverfall demgemäß
zu vermuten war (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO a.F.). Daß sie die gegen sie
gerichteten Forderungen später vollständig getilgt habe oder in einer Weise zu
erfüllen in der Lage sei, die ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
wieder als geordnet erscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht dargetan.
Daß die bedrängte Vermögenslage auch die Interessen der Mandanten ge-
fährdet, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt.
Deppert
Basdorf
Ganter
Terno
v. Hase
Kieserling
Christian