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BGH Beschluß vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 39/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 30/99

BESCHLUSS

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechts-

anwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

nach mündlicher Verhandlung am 13. März 2000

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nord-

rhein-Westfalen vom 5. März 1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in ihrem

Gutachten vom 13. August 1998 angeführte Versagungsgrund

nicht vorliegt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegne-

rin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe :

I.

Der 1944 geborene Antragsteller war von 1976 bis zum bestandskräftig

gewordenen Widerruf wegen Vermögensverfalls im Jahre 1983 in Baden-

Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Wegen Veruntreuung von

Mandantengeldern in 18 Fällen zwischen 1981 und 1983 wurde er zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Das Urteil ist

seit 1985 rechtskräftig, nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe im

Jahre 1988 erlassen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer, der in den

Jahren 1982, 1983 und 1989 eidesstattliche Versicherungen zur Offenbarung

seines Vermögens hatte ableisten müssen, wegen Betruges und zweimal we-

gen Fahrens ohne Versicherungsschutz verurteilt. Die Sanktion für die in den

Jahren 1989 und 1990 begangenen Vergehen wurde auf eine Gesamtgeld-

strafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM zurückgeführt. Der - damals nach Auf-

gabe einer zwischenzeitlichen kaufmännischen Tätigkeit arbeitslose - Be-

schwerdeführer bezahlte die Strafe nach vergeblichen Vollstreckungsversu-

chen erst nach Ladung zum Strafantritt. In seinem Antrag auf Wiederzulassung

hat er jene weitere Bestrafung unerwähnt gelassen. Seit Ende 1995 arbeitet

der Antragsteller als Angestellter in der Rechtsanwaltskanzlei seines jetzigen

Verfahrensbevollmächtigten in M.

Auf den Zulassungsantrag des Antragstellers hat der Vorstand der An-

tragsgegnerin in dem am 13. August 1998 erstatteten Gutachten den Versa-

gungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Den hiergegen gerichteten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-

sen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte

Versagungsgrund vorliege. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs

richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) und muß - im

Blick auf den weiteren eingetretenen Zeitablauf - nunmehr auch in der Sache

Erfolg haben. Die vom Anwaltsgerichtshof gebilligte Einschätzung der Antrags-

gegnerin, daß der Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) beim

Antragsteller vorliegt, ist jetzt im Ergebnis nicht mehr gerechtfertigt.

Das dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten vielfacher Veruntreu-

ung von Mandantengeldern war allerdings besonders schwerwiegend (st.

Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 – AnwZ (B) 79/98 -, NJW 1999,

3048 = BRAK-Mitt. 1999, 269, 270; Feuerich/Braun BRAO 4. Aufl. § 7 Rdn. 45;

jeweils m.w.N.). Indes kann auch eine hierdurch begründete Unwürdigkeit

durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verlo-

ren haben, daß sie der Zulassung des Bewerbers nicht mehr im Wege steht.

Das namentlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Bewerbers

an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung einerseits, das berechtigte

Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Inte-

grität des Anwaltsstandes andererseits sind gegeneinander abzuwägen (vgl.

BGH, Beschluß vom 12. April 1999 – AnwZ(B) 67/98 -, BRAK-Mitt. 1999, 187).

Die Frage, welche Zeitspanne zwischen Fehlverhalten und Möglichkeit der

Wiederzulassung verstrichen sein muß, ist nicht schematisch zu beantworten.

Verlangt ist eine einzelfallbezogene Entscheidung; deren Zeitpunkt ist für die

Beurteilung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1998 – AnwZ(B) 10/98

-, BRAK-Mitt. 1999, 234, 235). In schweren Fällen kann die in Frage stehende

Zeitspanne 15 bis 20 Jahre, ausnahmsweise sogar noch mehr betragen (st.

Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1996 – AnwZ(B) 11/96 -, BRAK-

Mitt. 1997, 168, 169; Feuerich/Braun aaO Rdn. 41).

Hier liegt nunmehr ein ganz beträchtlicher Zeitablauf vor: Die Untreue-

handlungen des im 57. Lebensjahr stehenden Antragstellers liegen mittlerweile

mehr als 16 Jahre zurück; seit Ablauf der Bewährungszeit sind über elf Jahre

verstrichen. Abgesehen von der Gewichtigkeit jener Verstöße ist allerdings

auch kein durchgehendes Wohlverhalten des Antragstellers während dieser

Zeit festzustellen. Die sonstigen Straftaten des Antragstellers sind aber weit

weniger gewichtig und gehen letztlich auf dieselbe Ursache zurück wie die be-

sonders schwerwiegenden Untreuehandlungen, nämlich auf einen Vermögens-

verfall und dessen Nichtbewältigung. In diesem Zusammenhang konnte zwar

für die Annahme fortdauernder Unwürdigkeit zunächst noch auf die Begleitum-

stände der Geldstrafenvollstreckung Bedacht genommen werden, welche die

Fortwirkung jener spezifischen Ursache verdeutlicht (vgl. auch Feuerich/Braun

aaO Rdn. 54); schließlich war das Verschweigen der weiteren Straffälligkeit bei

Antragstellung als weiteres Indiz für mangelndes Wohlverhalten ergänzend zu

berücksichtigen (vgl. Feuerich/Braun aaO Rdn. 48). Auch diese Vorgänge lie-

gen nunmehr aber schon wieder längere Zeit zurück - der Antrag auf Wieder-

zulassung mehr als zwei Jahre - und haben dadurch an Bedeutung verloren.

Hätte der Antragsteller bereits bei Antragstellung besonderes Wohlverhalten

dadurch bewiesen, daß er den Schaden seiner früheren Mandanten vollständig

wieder gut gemacht hätte, hätte schon seinerzeit ein durchgreifender Grund

gegen die Annahme fortdauernder Unwürdigkeit bestanden. Zum gegenwärti-

gen Zeitpunkt jedoch läßt sich selbst unter Berücksichtigung aller gegen ihn

vorliegenden Belastungsmomente der Vorwurf einer Unwürdigkeit nicht mehr

rechtfertigen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist nicht etwa

davon auszugehen, daß sich der Antragsteller konkret gegen ihn geltend ge-

machten entsprechenden Schadensersatzforderungen entzieht.

Da die Sachlage bei Gutachtenerstattung noch anders beurteilt werden

konnte, sieht der Senat indes von einer Anordnung der Auslagenerstattung ab.

Deppert Basdorf Ganter Terno

v. Hase Kieserling Christian