BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 66/98
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 66/98
BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner
am 13. März 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in
Celle vom 11. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 7. Juni 1931 geborene Antragsteller ist seit 1967 als Rechtsan-
walt zugelassen. Seit 1974 war er zugleich zum Notar bestellt.
Im Jahre 1996 entstanden u. a. aufgrund von Schreiben, die der Antrag-
steller an den Bundesjustizminister und den Vorstandsvorsitzenden der Deut-
schen Bank richtete, Bedenken hinsichtlich seines Geisteszustands. Die Amts-
ärztin Dr. med. D. erstattete unter dem 29. April 1997 ein Gutachten dahin, daß
bei dem Antragsteller eine umfangreiche produktive Wahnsymptomatik beste-
he. Er sei nicht mehr in der Lage, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsge-
mäß auszuüben. Mit Verfügung vom 18. Juli 1997 widerrief die Landesjustiz-
verwaltung die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, weil er
aufgrund einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsan-
walts ordnungsgemäß auszuüben. Den gegen den Widerruf der Zulassung ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
Beschluß vom 11. Mai 1998 zurückgewiesen.
Weil der Antragsteller infolge Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur
vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung auch seines Amtes als Notar
unfähig sei, hat die Landesjustizverwaltung überdies angekündigt, den Antrag-
steller seines Amtes als Notar zu entheben. Der hiergegen gestellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers
wurden zurückgewiesen (vgl. Beschl. d. BGH v. 30. November 1998 - Not (Z)
30/98).
II.
Die gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 1998
zulässig erhobene sofortige Beschwerde ist hinsichtlich der Zulassung beim
LG H. aufgrund bestandskräftigen Verzichtswiderrufs in der Hauptsache erle-
digt. Wegen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und derjenigen beim AG G.
ist die sofortige Beschwerde begründet.
Antragsgegnerin ist nunmehr die Rechtsanwaltskammer C. Durch den
Wechsel der behördlichen Zuständigkeit ist ein gesetzlicher Parteiwechsel ein-
getreten (BVerwGE 44, 148 ff).
Die Gesamtumstände, insbesondere das bereits erstattete amtsärztliche
Gutachten und die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers im vorliegen-
den Verfahren, schließen jeden Zweifel daran aus, daß der Antragsteller auf-
grund einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts
ordnungsgemäß auszuüben. So äußerte sich der Antragsteller zum Beispiel in
der Begründung der unter dem 4. Februar 1999 eingelegten Verfassungsbe-
schwerde zu dem amtsärztlichen Gutachten wie folgt:
"Umstände des Gutachtens:
Nach Auslobung eines Preises für Technik und Innovation und der Pa- tentanmeldung am 10.4.97 war davon auch am 24.4.97 bei der Amtsärz- tin die Rede. Am 26.4. hielt der Bundespräsident seine Berliner Rede für einen Ruck. Am 29.4. mittags war im Radio zu hören, daß wieder ein Botschafter nach Teheran entsandt werden solle. Am 29.4. erstattete die Amtsärztin ihr Gutachten; sie behauptete u. a. Lebensangst. Davon war am 24.4. keine Rede. Für den Lebensschutz des Bf hatte am 24.4. noch genügt, sich nicht selbst entbehrlich und madig zu machen; dazuge- kommen war Ende Februar 97 die Erklärung der Bischöfe."
Geiß
Basdorf
Ganter
Terno
v. Hase
Kieserling
Körner