Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 65/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 65/00

BESCHLUSS

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechts-

anwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen.

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-

stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-

diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. bei-

geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).

Maul Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier