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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 65/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 65/00
BESCHLUSS
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:
Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechts-
anwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen.
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-
stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-
diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. bei-
geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
Maul Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier