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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – KZB 34/99

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2000

in der Beschwerdesache

KZB 34/99

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

Hörgeräteakustik

SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 (F: 1.1.2000);

GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000)

Ungeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und ei-

nem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sind

entsprechende Streitigkeiten — auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Rede

stehen — seit dem 1. Januar 2000 den Sozialgerichten zugewiesen.

BGH, Beschl. v. 14. März 2000 — KZB 34/99 — OLG Hamburg

LG Hamburg

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2000 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis und Ball,

die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Dezember 1998

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 35.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Hörgeräteakustik mit Sitz in Ham-

burg. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagte, die AOK

Bayern, verpflichtet ist, die gültigen Festbeträge an die Klägerin zu zahlen, wenn

sie Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, mit einem ärztlich verordne-

ten Hörgerät versorgt hat. Hintergrund ist, daß die Klägerin ihre Geräte im soge-

nannten verkürzten Vertriebsweg absetzt, wobei der behandelnde Hals-Nasen-

Ohren-Arzt – statt des üblicherweise eingeschalteten Hörgeräteakustikers – den

Ohrabdruck anfertigt und die Anpassung und Freigabe des gelieferten Hörgerätes

übernimmt. Die Klägerin, die über eine Zulassung nach § 126 SGB V des Lan-

desverbands Hamburg der AOK verfügt, kann auf diese Weise ihre Geräte auch

an Patienten in anderen Teilen Deutschlands liefern.

Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit auch Versicherte der Beklagten

im verkürzten Vertriebsweg mit Hörgeräten versorgt hatte, ohne daß es Schwie-

rigkeiten bei der Abrechnung gegeben hätte, teilte die Beklagte der Klägerin mit,

daß diese im Hinblick auf die auf Hamburg beschränkte Zulassung keine Versi-

cherten in Bayern mit Hörgeräten versorgen dürfe. Dementsprechend verweigerte

die Beklagte in der Folge die Bezahlung der von der Klägerin an ihre Versicherten

gelieferten Hörgeräte.

Das Landgericht hat durch Beschluß entschieden, daß der Rechtsweg zu

den Zivilgerichten unzulässig sei, und hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht

Hamburg verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der

Klägerin zurückgewiesen.

II. Die weitere sofortige Beschwerde der Klägerin ist infolge ihrer Zulas-

sung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat

jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Rechtsweg zu den

Zivilgerichten verneint, weil der Streit der Parteien im Kern nicht darum gehe, daß

die Klägerin von der Belieferung der Versicherten der Beklagten im Sinne einer

Bezugssperre ausgeschlossen werde. Vielmehr lasse sich der Streit auf die Frage

zurückführen, ob es für die Versorgung von Versicherten in Bayern durch die Klä-

gerin einer gesonderten Zulassung durch die Beklagte bedürfe oder nicht. Da es

sich bei dieser Zulassung um einen Verwaltungsakt handele, sei die Streitigkeit

nicht bürgerlich-, sondern öffentlich-rechtlicher Art und gehöre daher vor die

Sozialgerichte.

Ob das Beschwerdegericht den Streit damit zutreffend charakterisiert hat

oder ob es sich bei der Frage der Notwendigkeit einer Zulassung – wie die Kläge-

rin mit der weiteren Beschwerde geltend macht und wofür manches hätte spre-

chen können – nur um eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung einer zivilrechtli-

chen Anspruchsgrundlage, etwa aus §§ 33, 21 Abs. 1 GWB oder aus § 1 UWG,

handelt, bedarf keiner Entscheidung. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung ist

der Rechtsstreit – ungeachtet seiner Charakterisierung als zivil- oder öffentlich-

rechtliche Streitigkeit – nunmehr den Sozialgerichten zugewiesen. Diese Recht-

sänderung, die erst eingetreten ist, als die weitere Beschwerde beim Bundesge-

richtshof anhängig war, muß auch in diesem Verfahrensstadium berücksichtigt

werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 300 Rdn. 3 m.w.N.).

Durch § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG sind Streitigkeiten, die in Angelegen-

heiten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Entscheidungen oder

Verträgen der Krankenkassen entstehen, den Sozialgerichten zugewiesen, auch

soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Aufgrund dieser aus

dem Jahre 1988 stammenden Regelung sollten für Rechtsstreitigkeiten der be-

schriebenen Art ungeachtet ihres zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters die

Sozialgerichte zuständig sein (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 26/96, WRP

1997, 1199 – Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 42/96, GRUR

1998, 506; Beschl. v. 15.1.1998 – I ZB 20/97, GRUR 1998, 744 = WRP 1998, 624

– Maßnahmen der Mitgliederwerbung; Beschl. v. 15.9.1999 – I ZB 59/98, WRP

2000, 98 – Arzneimittelversorgung). Soweit es allerdings um kartellrechtliche

Streitigkeiten ging, fand diese Bestimmung keine Anwendung, da die in § 87

GWB ausgesprochene Zuweisung von bürgerlich-rechtlichen Kartellstreitigkeiten

an die Kartellgerichte anderen Zuweisungen, so auch der Regelung des § 51

Abs. 2 SGG, vorging (BGHZ 114, 218, 224 – Einzelkostenerstattung; BGH, Urt. v.

25.6.1991 – KZR 19/90, WuW/E 2721, 2725 f. – Krankenpflege).

Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I

S. 2626) enthält nunmehr eine Reihe weiterer Änderungen, aus denen sich ergibt,

daß ab dem 1. Januar 2000 für Streitigkeiten der vorliegenden Art ebenfalls die

Sozialgerichte zuständig sein sollen. Dabei kommt es im Streitfall für die Frage

der Zuständigkeit nicht auf die Neuregelung des § 69 SGB V an, mit dem das Ziel

verfolgt worden ist, die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit

der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags stehen, dem Privat-

recht, insbesondere dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, vollständig zu entziehen

(vgl. den Entwurf des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, BT-Drucks.

14/1245, S. 68; dazu die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Gewerbli-

chen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 1999, 968; ferner Neumann, WuW

1999, 961, 963 ff.). Denn in § 51 Abs. 2 SGG (dort Satz 2) ist durch das GKV-

Gesundheitsreformgesetz 2000 eine Regelung aufgenommen worden, aus der

sich ergibt, daß der bislang geltende Vorrang der Rechtswegzuweisung des § 87

GWB für Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 SGG nicht mehr gelten soll. Gleichzeitig

ist in § 87 Abs. 1 GWB ein neuer Satz 3 eingefügt worden, wonach die aus-

schließliche Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Kartellsachen nicht für

Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen – also

aus Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen

Versorgungsauftrag stehen – gelten soll.

Damit ist – ungeachtet der Frage, ob vorliegend kartellrechtliche Ansprüche

der Klägerin in Betracht kommen – der Streitfall den Sozialgerichten zugewiesen.

Jedenfalls aufgrund dieser nunmehr maßgeblichen Rechtslage ist es nicht zu be-

anstanden, daß das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneint

und die Sache an das Sozialgericht verwiesen hat.

III. Danach ist die weitere Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Den Wert der weiteren Beschwerde hat der Senat – ebenso wie das Be-

schwerdegericht – auf etwa 1/3 des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH,

Beschl. v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, BGHR GVG § 17a – Streitwert 1; Beschl. v.

30.9.1999 – V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).

Geiß

Melullis

Ball

Tepperwien

Bornkamm