Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.03.2000 – KZB 34/99
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2000
in der Beschwerdesache
KZB 34/99
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hörgeräteakustik
SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 (F: 1.1.2000);
GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000)
Ungeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und ei-
nem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sind
entsprechende Streitigkeiten — auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Rede
stehen — seit dem 1. Januar 2000 den Sozialgerichten zugewiesen.
BGH, Beschl. v. 14. März 2000 — KZB 34/99 — OLG Hamburg
LG Hamburg
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2000 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis und Ball,
die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bornkamm
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Dezember 1998
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 35.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Hörgeräteakustik mit Sitz in Ham-
burg. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagte, die AOK
Bayern, verpflichtet ist, die gültigen Festbeträge an die Klägerin zu zahlen, wenn
sie Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, mit einem ärztlich verordne-
ten Hörgerät versorgt hat. Hintergrund ist, daß die Klägerin ihre Geräte im soge-
nannten verkürzten Vertriebsweg absetzt, wobei der behandelnde Hals-Nasen-
Ohren-Arzt – statt des üblicherweise eingeschalteten Hörgeräteakustikers – den
Ohrabdruck anfertigt und die Anpassung und Freigabe des gelieferten Hörgerätes
übernimmt. Die Klägerin, die über eine Zulassung nach § 126 SGB V des Lan-
desverbands Hamburg der AOK verfügt, kann auf diese Weise ihre Geräte auch
an Patienten in anderen Teilen Deutschlands liefern.
Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit auch Versicherte der Beklagten
im verkürzten Vertriebsweg mit Hörgeräten versorgt hatte, ohne daß es Schwie-
rigkeiten bei der Abrechnung gegeben hätte, teilte die Beklagte der Klägerin mit,
daß diese im Hinblick auf die auf Hamburg beschränkte Zulassung keine Versi-
cherten in Bayern mit Hörgeräten versorgen dürfe. Dementsprechend verweigerte
die Beklagte in der Folge die Bezahlung der von der Klägerin an ihre Versicherten
gelieferten Hörgeräte.
Das Landgericht hat durch Beschluß entschieden, daß der Rechtsweg zu
den Zivilgerichten unzulässig sei, und hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Hamburg verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der
Klägerin zurückgewiesen.
II. Die weitere sofortige Beschwerde der Klägerin ist infolge ihrer Zulas-
sung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Rechtsweg zu den
Zivilgerichten verneint, weil der Streit der Parteien im Kern nicht darum gehe, daß
die Klägerin von der Belieferung der Versicherten der Beklagten im Sinne einer
Bezugssperre ausgeschlossen werde. Vielmehr lasse sich der Streit auf die Frage
zurückführen, ob es für die Versorgung von Versicherten in Bayern durch die Klä-
gerin einer gesonderten Zulassung durch die Beklagte bedürfe oder nicht. Da es
sich bei dieser Zulassung um einen Verwaltungsakt handele, sei die Streitigkeit
nicht bürgerlich-, sondern öffentlich-rechtlicher Art und gehöre daher vor die
Sozialgerichte.
Ob das Beschwerdegericht den Streit damit zutreffend charakterisiert hat
oder ob es sich bei der Frage der Notwendigkeit einer Zulassung – wie die Kläge-
rin mit der weiteren Beschwerde geltend macht und wofür manches hätte spre-
chen können – nur um eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung einer zivilrechtli-
chen Anspruchsgrundlage, etwa aus §§ 33, 21 Abs. 1 GWB oder aus § 1 UWG,
handelt, bedarf keiner Entscheidung. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung ist
der Rechtsstreit – ungeachtet seiner Charakterisierung als zivil- oder öffentlich-
rechtliche Streitigkeit – nunmehr den Sozialgerichten zugewiesen. Diese Recht-
sänderung, die erst eingetreten ist, als die weitere Beschwerde beim Bundesge-
richtshof anhängig war, muß auch in diesem Verfahrensstadium berücksichtigt
werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 300 Rdn. 3 m.w.N.).
Durch § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG sind Streitigkeiten, die in Angelegen-
heiten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Entscheidungen oder
Verträgen der Krankenkassen entstehen, den Sozialgerichten zugewiesen, auch
soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Aufgrund dieser aus
dem Jahre 1988 stammenden Regelung sollten für Rechtsstreitigkeiten der be-
schriebenen Art ungeachtet ihres zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters die
Sozialgerichte zuständig sein (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 26/96, WRP
1997, 1199 – Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 42/96, GRUR
1998, 506; Beschl. v. 15.1.1998 – I ZB 20/97, GRUR 1998, 744 = WRP 1998, 624
– Maßnahmen der Mitgliederwerbung; Beschl. v. 15.9.1999 – I ZB 59/98, WRP
2000, 98 – Arzneimittelversorgung). Soweit es allerdings um kartellrechtliche
Streitigkeiten ging, fand diese Bestimmung keine Anwendung, da die in § 87
GWB ausgesprochene Zuweisung von bürgerlich-rechtlichen Kartellstreitigkeiten
an die Kartellgerichte anderen Zuweisungen, so auch der Regelung des § 51
Abs. 2 SGG, vorging (BGHZ 114, 218, 224 – Einzelkostenerstattung; BGH, Urt. v.
25.6.1991 – KZR 19/90, WuW/E 2721, 2725 f. – Krankenpflege).
Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626) enthält nunmehr eine Reihe weiterer Änderungen, aus denen sich ergibt,
daß ab dem 1. Januar 2000 für Streitigkeiten der vorliegenden Art ebenfalls die
Sozialgerichte zuständig sein sollen. Dabei kommt es im Streitfall für die Frage
der Zuständigkeit nicht auf die Neuregelung des § 69 SGB V an, mit dem das Ziel
verfolgt worden ist, die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit
der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags stehen, dem Privat-
recht, insbesondere dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, vollständig zu entziehen
(vgl. den Entwurf des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, BT-Drucks.
14/1245, S. 68; dazu die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Gewerbli-
chen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 1999, 968; ferner Neumann, WuW
1999, 961, 963 ff.). Denn in § 51 Abs. 2 SGG (dort Satz 2) ist durch das GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000 eine Regelung aufgenommen worden, aus der
sich ergibt, daß der bislang geltende Vorrang der Rechtswegzuweisung des § 87
GWB für Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 SGG nicht mehr gelten soll. Gleichzeitig
ist in § 87 Abs. 1 GWB ein neuer Satz 3 eingefügt worden, wonach die aus-
schließliche Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Kartellsachen nicht für
Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen – also
aus Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen
Versorgungsauftrag stehen – gelten soll.
Damit ist – ungeachtet der Frage, ob vorliegend kartellrechtliche Ansprüche
der Klägerin in Betracht kommen – der Streitfall den Sozialgerichten zugewiesen.
Jedenfalls aufgrund dieser nunmehr maßgeblichen Rechtslage ist es nicht zu be-
anstanden, daß das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneint
und die Sache an das Sozialgericht verwiesen hat.
III. Danach ist die weitere Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Den Wert der weiteren Beschwerde hat der Senat – ebenso wie das Be-
schwerdegericht – auf etwa 1/3 des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH,
Beschl. v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, BGHR GVG § 17a – Streitwert 1; Beschl. v.
30.9.1999 – V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).
Geiß
Melullis
Ball
Tepperwien
Bornkamm