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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – KZB 35/99

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZB 35/99

BESCHLUSS

vom

14. März 2000

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2000 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis,

Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Kar-

tellsenats des Kammergerichts vom 11. Dezember 1996 wird auf

Kosten der Beigeladenen zu 3 verworfen.

Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde wird auf

150.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996 hat der Kartellsenat des Kam-

mergerichts die Beschwerde mehrerer Gesellschafter des Deutschen Lotto-

und Totoblocks gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts zurückgewie-

sen, in der dem Deutschen Lotto- und Totoblock untersagt worden war, ge-

werbliche Veranstalter von Spielgemeinschaften von der Teilnahme an seinen

Ausspielungen auszuschließen. Zu diesem Verfahren war eine Reihe von ge-

werblichen Anbietern derartiger Spielgemeinschaften, unter anderem die Bei-

geladene zu 3, beigeladen worden. Diesen Beigeladenen hat das Kammerge-

richt in seiner Entscheidung einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Be-

schwerdeführer zuerkannt, soweit sie an der mündlichen Verhandlung über die

Beschwerde teilgenommen haben. Da diese Voraussetzung bei der Beigelade-

nen zu 3 nicht erfüllt war, hat es in ihrem Fall eine Kostenerstattungspflicht

ausdrücklich abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beigeladene

zu 3 zunächst mit einer Gegenvorstellung gewandt. Nachdem diese ohne Er-

folg geblieben war, hat sie gegen die Entscheidung des Kammergerichts au-

ßerordentliche Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, unter Aufhebung des an-

gefochtenen Beschlusses auszusprechen, daß die Beschwerdeführer in dem

Verfahren Kart 1/96 des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren auch die

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 zu erstatten haben. Das

Kammergericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie antragsgemäß

dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Gesellschafter des Deutschen Lotto-

und Totoblocks sind der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die außerordentliche Beschwerde der Beigeladenen zu 3 ist unzuläs-

sig. Mit ihrem Rechtsbehelf wendet sie sich gegen die Auffassung des Kam-

mergerichts, das sich zur Zuerkennung eines Kostenerstattungsanspruchs au-

ßerstande gesehen hat. Gegenstand des mit dem Rechtsbehelf geführten An-

griffs ist damit die Entscheidung des Kammergerichts zum Kostenpunkt, gegen

die nach § 74 Abs. 1 GWB (§ 73 GWB a.F.) eine Beschwerde zum Bundesge-

richtshof nicht eröffnet ist (vgl. Sen.Beschl. v. 23.2.1988 - KVR 6/87, WuW/E

2478, 2479 - Coop-Wandmaker).

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise

eine außerordentliche Beschwerde gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht

anzugreifende Entscheidungen zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Ein solches Rechtsmittel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

allenfalls dann als zulässig angesehen worden, wenn die angefochtene Ent-

scheidung an einem Mangel leidet, der sie als greifbar gesetzwidrig erscheinen

läßt (vgl. dazu BGH WuW/E 2478, 2479 - Coop-Wandmaker; siehe auch BGH,

Beschl. v. 16.3.1998 - II ZB 19/97, MDR 1998, 733 = NJW 1998, 1715 und v.

22.7.1997 - XI ZB 15/97, MDR 1997, 1065 jew. m.w.N.). Voraussetzung für die

Feststellung einer solchen Gesetzwidrigkeit ist, daß die Entscheidung mit der

geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzli-

chen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH NJW 1998,

1715 u. MDR 1997, 1065). So liegt der Sachverhalt indessen nicht.

Einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten hat das

Kammergericht der Beigeladenen zu 3 versagt, weil diese nicht an der mündli-

chen Verhandlung über die Beschwerde teilgenommen habe. Das entspricht in

seinem Kern der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die eine Erstattung

außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen regelmäßig davon abhängig

machen, daß dieser durch die Stellung von Anträgen im Verfahren ein eigenes,

die Erstattung von Kosten des Gegners einschließendes Risiko eingegangen

ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.1995 - 4 B 126.95, NJW 1995, 2867; Beschl. v.

7.11.1993 - 1 C 8.93; Urt. v. 15.5.1997 - 3 C 16.96, Buchholz 310 § 42 VwGO

Nr. 245; Beschl. v. 7.11.1995 - 7 C 71.94, Buchholz 113 § 5 InVorG Nr. 3; Urt.

v. 24.7.1996 - 7 KSt 7.96, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31). Hat - wie im vor-

liegenden Fall - eine mündliche Verhandlung stattgefunden, setzt die Erstat-

tungspflicht damit regelmäßig eine Teilnahme an dieser voraus.

Bereits diese Rechtsprechung, deren Übernahme in das kartellverwal-

tungsrechtliche Verfahren keinen Rechtsfehler erkennen läßt, schließt es aus,

die vom Kammergericht vorgenommene Kostenverteilung als gesetzesfremd

anzusehen.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die vom Kam-

mergericht verlangte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei der Bei-

geladenen zu 3 wegen ihrer zwischenzeitlich eingetretenen, auch auf dem

kartellrechtswidrigen Verhalten der Gesellschafter des Deutschen Lotto- und

Totoblocks beruhenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten unmöglich gewesen,

berührt das diese Beurteilung nicht. Dieser Einwand betrifft allein die konkrete

Anwendung der genannten Grundsätze im Einzelfall; soweit dem Kammerge-

richt dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte, führte dieser nicht zu einer

greifbaren Gesetzwidrigkeit. Das von der Rechtsprechung entwickelte Instru-

ment der außerordentlichen Beschwerde aus diesem Gesichtspunkt dient nicht

dazu, eine nach dem Gesetz nicht bestehende allgemeine sachliche Überprü-

fung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu eröffnen. Sein Zweck ist

allein, Korrekturen bei besonders gewichtigen Verstößen gegen die Rechts-

ordnung zu ermöglichen. Hierfür genügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung als

solche allein nicht, so daß hier dahinstehen kann, ob dem Kammergericht mit

der Vernachlässigung des Vorbringens der Beigeladenen zu 3 ein derartiger

Fehler unterlaufen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.

Geiß

Melullis

Goette

Ball

Bornkamm