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BGH Versäumnisurteil vom 14.03.2000 – KZR 8/99

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 8/99

Versäumnisurteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. März 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und

die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartell-

senats

des Oberlandesgerichts München

vom

17. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

15. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte

zu tragen.

II.

Der Streitwert

des Revisionsverfahrens

beträgt

100.000,-- DM.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vertrags-

strafe von 500.000 DM. Die entsprechende Verpflichtung leitet sie aus der

Verletzung eines von den Parteien am 15. Mai 1990 geschlossenen Kooperati-

onsvertrages her. Damit dessen kartellrechtliche Wirksamkeit durch die zu-

ständigen Kartellgerichte geprüft werden kann, hat das Landgericht Würzburg

das Verfahren nach § 96 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ausgesetzt. Der Klärung

dieser Frage dient das vorliegende Zwischenverfahren.

Die Klägerin und die Beklagte führen Kanalreinigungsarbeiten aus. Im

März des Jahres 1990 erhielt die Beklagte den Auftrag - beschränkt zunächst

auf das Los I - zur Reinigung und zur Fernsehuntersuchung der Kanäle des

Abwasserverbandes M.. Da sie damals über keinen eigenen TV-Wagen für die

erforderlichen Kanaluntersuchungen verfügte, wollte sie die Klägerin, die ent-

sprechend ausgerüstet war, als Subunternehmerin einschalten. Der Abwasser-

verband wollte sichergestellt wissen, daß der gesamte auch die Lose II - V

umfassende, mehrere Jahre in Anspruch nehmende Auftrag ordnungsgemäß

abgewickelt werde, und hielt es deswegen für erforderlich, daß die Parteien

ihre Zusammenarbeit vertraglich regelten. Deren Verhandlungen führten zu

dem genannten Kooperationsvertrag, der die Einzelheiten der Zusammenar-

beit, vor allem auch die Preisgestaltung regelt und in dem es u.a. heißt:

"3. Die Fa. .. [Klägerin] führt insbesondere Kanaluntersuchungen für die Fa. .. [Beklagte] durch. .. 4a. Die Fa. .. [Beklagte] verpflichtet sich, in diesem Bereich weder die offen gelegten Preise zu unterbieten, noch selbst in die Durchführung der unter 3. genannten Arbeiten einzutreten oder diese Dritten zu überlassen. .. 9. Diese Vereinbarung .. gilt mindestens für die Dauer des Auftrages M.. Danach kann sie von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Tagen zum Mo- natsultimo gekündigt werden.

Unabhängig von dieser Kündigungsfrist sind bereits begonnene Aufträge zu Ende zu führen."

In Kenntnis dieser Abreden erteilte der Abwasserverband im Juni 1990

der Beklagten auch den Reinigungs- und Untersuchungsauftrag für die Lose

II - V. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte sich im Frühjahr 1994

ein eigenes Kanaluntersuchungsfahrzeug angeschafft und in der Folge TV-

Untersuchungen unter Verstoß gegen Nr. 4a des Kooperationsvertrages vor-

genommen; auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin ihren Vertragsstrafenan-

spruch in dem ausgesetzten Rechtsstreit gestützt. Die Beklagte, die den Ko-

operationsvertrag zum 31. August 1994 gekündigt hat, hat die Vereinbarungen

für kartellrechtswidrig gehalten.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kooperationsvertrag, soweit er

sich auf die Durchführung des von dem Abwasserverband M. erteilten Auftra-

ges von März/Juni 1990 bezieht, rechtswirksam ist. Die hiergegen von der Be-

klagten eingelegte Berufung hatte nur insofern Erfolg, als das Oberlandesge-

richt festgestellt hat, der genannte Vertrag sei bis zum 31. August 1994 nicht

rechtsunwirksam gewesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision, über die durch Versäumnisurteil (§§ 557, 331 ZPO), aber

auf Grund sachlicher Prüfung zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79, 81), ist be-

gründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung des GWB, die zur

Streichung des § 96 Abs. 2 GWB a.F. geführt hat, hat auf die Weiterführung

dieses unter der Herrschaft des früheren Rechts eingeleiteten Zwischenverfah-

rens keinen Einfluß (aA Wiedemann/Bumiller Hdb. KartellR, § 60 Rdn. 69).

Vielmehr ergibt sich das fortdauernde Feststellungsinteresse allein daraus, daß

das Nichtkartellgericht einen Aussetzungsbeschluß erlassen hat, der von dem

Kartellgericht hinzunehmen und weder in sachlicher noch in prozessualer Hin-

sicht zu überprüfen ist (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl.,

§ 96 GWB Rdn. 25 m.w.N.).

2. Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht im Er-

gebnis zutreffend angenommen, daß der Kooperationsvertrag, soweit er die

Ausführung des von dem Abwasserverband M. erteilten Kanalreinigungs- und

Untersuchungsauftrages betrifft, nicht gegen § 1 GWB a.F. verstoßen hat. Bei

wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs

bestand ein anzuerkennendes Interesse für die vereinbarte Wettbewerbsbe-

schränkung (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1997 - KZR 35/95, WuW/E 3121 - Bedside-

Testkarten; Urt. v. 14.1.1997 - KZR 41/95, WuW/E 3115 - Druckgußteile; Urt. v.

6.5.1997 - KZR 43/95, WuW/E 3137 - Solelieferung; Urt. v. 12.5.1998 - KZR

18/97, WuW/E DE-R 131 - Subunternehmervertrag). Da nur durch das ar-

beitsteilige Zusammenwirken beider Parteien bei der mit einem Spezialfahr-

zeug durchzuführenden Untersuchung und bei der Reinigung der Kanäle der

ausdrücklich mit dieser Aufgabenverteilung vergebene Auftrag durchgeführt

werden konnte, diente das die Beklagte treffende Verbot, auf dem Arbeitsge-

biet der Klägerin selbständig tätig zu werden (Nr. 4a des Kooperationsvertra-

ges), allein der Erreichung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks dieses

Vertrages (vgl. BGH WuW/E DE-R 131, 133 - Subunternehmervertrag m.w.N.).

3. Begründet ist die Revision jedoch deswegen, weil das Berufungsge-

richt die begehrte Feststellung lediglich für die Zeit bis zum 31. August 1994

ausgesprochen hat. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin zwar

kein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, weil die Tatsache, daß die

Beklagte den Kooperationsvertrag zum 31. August 1994 gekündigt hatte, un-

streitig war und bereits in den ausgesetzten Vertragsstrafenprozeß eingeführt

worden war. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber aus diesem Um-

stand geschlossen, daß der Kooperationsvertrag bereits am 31. August 1994

beendet worden sei. Nach Nr. 9 Abs. 2 des Vertrages besteht ein Kündigungs-

recht zeitlich erst, wenn der von dem Abwasserverband erteilte Auftrag erledigt

ist ("danach"), vor allem aber ist nach Abs. 3 aaO auch nach einer Kündigung

der begonnene Auftrag - bei als selbstverständlich vorausgesetztem Fortbe-

stehen der eingegangenen vertraglichen Bindungen - zu Ende zu führen. Dies

war am 31. August 1994 nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht der

Fall. Vielmehr sind aufgrund dieses Auftrages zu erledigende Arbeiten nach

der Darstellung der Beklagten mindestens bis März 1995, nach derjenigen der

Klägerin sogar noch später ausgeführt worden. Während des gesamten - ggfs.

im Vertragsstrafenprozeß noch näher festzustellenden - Zeitraums bis zum

vollständigen Abschluß der Arbeiten dauerte die wechselseitige Bindung der

Parteien

aus dem kartellrechtsneutralen Kooperationsvertrag - selbst wenn die ausge-

sprochene Kündigung wirksam gewesen sein sollte - an, so daß für die von

dem Berufungsgericht ausgesprochene zeitliche Beschränkung der Wirksam-

keit des Vertrages kein Raum ist.

Geiß

Melullis

Goette

Ball Bornkamm