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BGH Versäumnisurteil vom 14.03.2000 – KZR 8/99
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 8/99
Versäumnisurteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und
die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartell-
senats
des Oberlandesgerichts München
vom
17. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
15. April 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte
zu tragen.
II.
Der Streitwert
des Revisionsverfahrens
beträgt
100.000,-- DM.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vertrags-
strafe von 500.000 DM. Die entsprechende Verpflichtung leitet sie aus der
Verletzung eines von den Parteien am 15. Mai 1990 geschlossenen Kooperati-
onsvertrages her. Damit dessen kartellrechtliche Wirksamkeit durch die zu-
ständigen Kartellgerichte geprüft werden kann, hat das Landgericht Würzburg
das Verfahren nach § 96 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ausgesetzt. Der Klärung
dieser Frage dient das vorliegende Zwischenverfahren.
Die Klägerin und die Beklagte führen Kanalreinigungsarbeiten aus. Im
März des Jahres 1990 erhielt die Beklagte den Auftrag - beschränkt zunächst
auf das Los I - zur Reinigung und zur Fernsehuntersuchung der Kanäle des
Abwasserverbandes M.. Da sie damals über keinen eigenen TV-Wagen für die
erforderlichen Kanaluntersuchungen verfügte, wollte sie die Klägerin, die ent-
sprechend ausgerüstet war, als Subunternehmerin einschalten. Der Abwasser-
verband wollte sichergestellt wissen, daß der gesamte auch die Lose II - V
umfassende, mehrere Jahre in Anspruch nehmende Auftrag ordnungsgemäß
abgewickelt werde, und hielt es deswegen für erforderlich, daß die Parteien
ihre Zusammenarbeit vertraglich regelten. Deren Verhandlungen führten zu
dem genannten Kooperationsvertrag, der die Einzelheiten der Zusammenar-
beit, vor allem auch die Preisgestaltung regelt und in dem es u.a. heißt:
"3. Die Fa. .. [Klägerin] führt insbesondere Kanaluntersuchungen für die Fa. .. [Beklagte] durch. .. 4a. Die Fa. .. [Beklagte] verpflichtet sich, in diesem Bereich weder die offen gelegten Preise zu unterbieten, noch selbst in die Durchführung der unter 3. genannten Arbeiten einzutreten oder diese Dritten zu überlassen. .. 9. Diese Vereinbarung .. gilt mindestens für die Dauer des Auftrages M.. Danach kann sie von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Tagen zum Mo- natsultimo gekündigt werden.
Unabhängig von dieser Kündigungsfrist sind bereits begonnene Aufträge zu Ende zu führen."
In Kenntnis dieser Abreden erteilte der Abwasserverband im Juni 1990
der Beklagten auch den Reinigungs- und Untersuchungsauftrag für die Lose
II - V. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte sich im Frühjahr 1994
ein eigenes Kanaluntersuchungsfahrzeug angeschafft und in der Folge TV-
Untersuchungen unter Verstoß gegen Nr. 4a des Kooperationsvertrages vor-
genommen; auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin ihren Vertragsstrafenan-
spruch in dem ausgesetzten Rechtsstreit gestützt. Die Beklagte, die den Ko-
operationsvertrag zum 31. August 1994 gekündigt hat, hat die Vereinbarungen
für kartellrechtswidrig gehalten.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kooperationsvertrag, soweit er
sich auf die Durchführung des von dem Abwasserverband M. erteilten Auftra-
ges von März/Juni 1990 bezieht, rechtswirksam ist. Die hiergegen von der Be-
klagten eingelegte Berufung hatte nur insofern Erfolg, als das Oberlandesge-
richt festgestellt hat, der genannte Vertrag sei bis zum 31. August 1994 nicht
rechtsunwirksam gewesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision, über die durch Versäumnisurteil (§§ 557, 331 ZPO), aber
auf Grund sachlicher Prüfung zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79, 81), ist be-
gründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung des GWB, die zur
Streichung des § 96 Abs. 2 GWB a.F. geführt hat, hat auf die Weiterführung
dieses unter der Herrschaft des früheren Rechts eingeleiteten Zwischenverfah-
rens keinen Einfluß (aA Wiedemann/Bumiller Hdb. KartellR, § 60 Rdn. 69).
Vielmehr ergibt sich das fortdauernde Feststellungsinteresse allein daraus, daß
das Nichtkartellgericht einen Aussetzungsbeschluß erlassen hat, der von dem
Kartellgericht hinzunehmen und weder in sachlicher noch in prozessualer Hin-
sicht zu überprüfen ist (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl.,
§ 96 GWB Rdn. 25 m.w.N.).
2. Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht im Er-
gebnis zutreffend angenommen, daß der Kooperationsvertrag, soweit er die
Ausführung des von dem Abwasserverband M. erteilten Kanalreinigungs- und
Untersuchungsauftrages betrifft, nicht gegen § 1 GWB a.F. verstoßen hat. Bei
wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs
bestand ein anzuerkennendes Interesse für die vereinbarte Wettbewerbsbe-
schränkung (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1997 - KZR 35/95, WuW/E 3121 - Bedside-
Testkarten; Urt. v. 14.1.1997 - KZR 41/95, WuW/E 3115 - Druckgußteile; Urt. v.
6.5.1997 - KZR 43/95, WuW/E 3137 - Solelieferung; Urt. v. 12.5.1998 - KZR
18/97, WuW/E DE-R 131 - Subunternehmervertrag). Da nur durch das ar-
beitsteilige Zusammenwirken beider Parteien bei der mit einem Spezialfahr-
zeug durchzuführenden Untersuchung und bei der Reinigung der Kanäle der
ausdrücklich mit dieser Aufgabenverteilung vergebene Auftrag durchgeführt
werden konnte, diente das die Beklagte treffende Verbot, auf dem Arbeitsge-
biet der Klägerin selbständig tätig zu werden (Nr. 4a des Kooperationsvertra-
ges), allein der Erreichung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks dieses
Vertrages (vgl. BGH WuW/E DE-R 131, 133 - Subunternehmervertrag m.w.N.).
3. Begründet ist die Revision jedoch deswegen, weil das Berufungsge-
richt die begehrte Feststellung lediglich für die Zeit bis zum 31. August 1994
ausgesprochen hat. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin zwar
kein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, weil die Tatsache, daß die
Beklagte den Kooperationsvertrag zum 31. August 1994 gekündigt hatte, un-
streitig war und bereits in den ausgesetzten Vertragsstrafenprozeß eingeführt
worden war. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber aus diesem Um-
stand geschlossen, daß der Kooperationsvertrag bereits am 31. August 1994
beendet worden sei. Nach Nr. 9 Abs. 2 des Vertrages besteht ein Kündigungs-
recht zeitlich erst, wenn der von dem Abwasserverband erteilte Auftrag erledigt
ist ("danach"), vor allem aber ist nach Abs. 3 aaO auch nach einer Kündigung
der begonnene Auftrag - bei als selbstverständlich vorausgesetztem Fortbe-
stehen der eingegangenen vertraglichen Bindungen - zu Ende zu führen. Dies
war am 31. August 1994 nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht der
Fall. Vielmehr sind aufgrund dieses Auftrages zu erledigende Arbeiten nach
der Darstellung der Beklagten mindestens bis März 1995, nach derjenigen der
Klägerin sogar noch später ausgeführt worden. Während des gesamten - ggfs.
im Vertragsstrafenprozeß noch näher festzustellenden - Zeitraums bis zum
vollständigen Abschluß der Arbeiten dauerte die wechselseitige Bindung der
Parteien
aus dem kartellrechtsneutralen Kooperationsvertrag - selbst wenn die ausge-
sprochene Kündigung wirksam gewesen sein sollte - an, so daß für die von
dem Berufungsgericht ausgesprochene zeitliche Beschränkung der Wirksam-
keit des Vertrages kein Raum ist.
Geiß
Melullis
Goette
Ball Bornkamm