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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 2 StR 635/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 635/99

BESCHLUSS

vom

15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

- sexueller Nötigung in Tateinheit mit Menschenhandel,

schwerem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und

Erpressung,

- Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und

- versuchter Erpressung

verurteilt wird,

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II, 1

und 2 (jeweils vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie über die Ge-

samtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

- Vergewaltigung (II, 1),

- Menschenhandels

in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel,

Freiheitsberaubung und Erpressung (II, 2),

- Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (II, 3) und

- versuchter Erpressung (II, 4)

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt

sowie das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die

Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld-

spruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es of-

fensichtlich unbegründet.

1. Der Schuldspruch in den Fällen II, 1 und 2 ist aus zwei Gründen zu

ändern:

a) Soweit es von dem Angeklagten und seinem Bruder erzwungenen

Oral- und Geschlechtsverkehr des Bruders mit Frau K. angeht (Fall II, 1), hat

sich der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung (§§ 177

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) sondern wegen gemeinschaftlicher sexu-

eller Nötigung (§§ 177 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. In Abkehr von

dem bis zum Inkrafttreten des 33. StrÄndG geltenden Rechtszustand kommt

eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung nach dem geltenden

§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG dann nicht in Betracht,

wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder die ähnliche sexuelle Handlung

ausführt. Das gesetzliche Regelbeispiel des besonders schweren Falles stellt

nämlich darauf ab, daß der Täter selbst die erschwerende sexuelle Handlung

ausführt (BGH NStZ 1999, 452 = BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F.

6. StrRG). Das war hier nicht der Fall. An dem eigentlichen sexuellen Gesche-

hen war der Angeklagte nicht selbst beteiligt, sondern nur an der vorangegan-

genen Nötigung des Tatopfers, mit der die sexuellen Handlungen des Bruders

des Angeklagten erzwungen werden sollten.

b) Das somit als sexuelle Nötigung zu wertende Tatgeschehen im Fall II,

1 bildet entgegen der Annahme des Landgerichts materiell-rechtlich keine

selbständige Tat. Vielmehr steht es mit dem Menschenhandel, dem schweren

Menschenhandel, der Freiheitsberaubung und der Erpressung (Fall II, 2) in

Tateinheit. Denn die sexuelle Nötigung war wesentlicher Teil des aus Bedro-

hung und Gewaltanwendung bestehenden erniedrigenden Gesamtverhaltens

des Angeklagten und der übrigen Tatbeteiligten gegenüber dem Tatopfer.

Durch das Zusammenwirken dieser Maßnahmen sollte Frau K. veranlaßt wer-

den, sich dem Verlangen des Angeklagten entsprechend einer verschärften

Form der Prostitution zu unterwerfen (vgl. hierzu BGHSt 42, 179, 181) und ihre

Einkünfte künftig im wesentlichen dem Angeklagten zu überlassen.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der beiden Ein-

zelfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren in den Fällen II, 1 und 2 der Urteils-

gründe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese Teilaufhebung hat

aber keine Auswirkungen auf die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II, 3 und 4.

Diese können deshalb bestehen bleiben.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten