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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 14/99

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2000

in dem Verfahren

wegen Akteneinsicht

NotZ 14/99

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

-----------------------------------

BNotO §§ 92 ff

a) Zweitstücke der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts geführten Disziplinarakten

des Notars, die sich beim Präsidenten des Landgerichts befinden, zählen nicht zu den

Personalakten; in sie kann der Notar nur nach den Bestimmungen der Disziplinarge-

setze Einblick nehmen.

b) Akten, die bei Verwaltungsermittlungen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens

anfallen, zählen zu den Personalakten, wenn die Aufsichtsbehörde Verdächtigungen

gegen den Notar nachgeht oder von sich aus Anlaß sieht, Material über ihn zu sam-

meln; sie unterliegen dem uneingeschränkten Einsichtsrecht des Notars.

BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 14/99 - OLG Dresden

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz

und Dr. Doyé

am 20. März 2000

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und die An-

schlußbeschwerde des Antragsgegners wird, unter Zurückwei-

sung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragstellers, der

Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 22. Juli 1999 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß über

das "Hauptheft" hinaus alle beim Präsidenten des Landgerichts

Leipzig geführten Personalakten des Antragstellers mit Ausnahme

der "Unterhefte II 1 - 3" nach der Verwaltungsvorschrift des Säch-

sischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bun-

desnotarordnung vom 13. Januar 1999 (Sächsisches Justizmini-

sterialblatt Nr. 1/1999, S. 14) eingeordnet, mit einer Blattzahl ver-

sehen und dem Antragsteller zur Akteneinsicht überlassen wer-

den. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander

aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in Leipzig. Gegen ihn ist

beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein förmliches Disziplinarverfahren

anhängig. Am 9. Februar 1998 beantragte er beim Präsidenten des Landge-

richts Einsicht in seine dort geführten Personalakten. Dieser vertrat mit Schrei-

ben vom 10. und 11. Februar 1998 den Standpunkt, die bei ihm auszugsweise

vorhandenen Zweitakten des Disziplinarverfahrens zählten nicht zu den Perso-

nalakten, und verweigerte ihm insoweit die Einsicht.

Hiergegen rief der Antragsteller den Senat für Notarverwaltungssachen

des Oberlandesgerichts an und beantragte,

1. die Verwaltungsentscheidungen vom 10. und 11. Februar 1998 auf-

zuheben, soweit sie ihm die Akteneinsicht verweigerten;

2. den Präsidenten des Landgerichts, hilfsweise des Oberlandesge-

richts, zu verpflichten, sämtliche Aktenstücke, die in seiner Verwal-

tungsabteilung betreffend Notare in Bezug auf seine Person geführt

werden, durchgehend mit einer Blattnumerierung zu versehen, die

Aktenordner entsprechend der einschlägigen Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu gliedern und ihm

sodann in alle beim Landgericht Leipzig befindlichen Schriftstücke

Einsicht zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit seinem Amts-

verhältnis stehen;

3. den Präsidenten des Landgerichts zu verpflichten, die Vollständigkeit

der vorgelegten Akten an Eides Statt zu versichern, hilfsweise Aus-

kunft über sämtliche beim Landgericht über den Antragsteller geführte

Akten zu erteilen.

Das Oberlandesgericht zog beim Präsidenten des Landgerichts die

"Personalakten nebst der geführten Unterhefte" bei, in die der Antragsteller in

der mündlichen Verhandlung Einsicht nahm. Dieser erklärte darauf die Anträge

Ziff. 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt, den Antrag Ziff. 3 verfolgte er wei-

ter. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung aller Anträge. Das

Oberlandesgericht hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt, soweit der

Antragsteller die Verpflichtung zur Blattnumerierung und ordnungsgemäßen

Gliederung der beim Präsidenten des Landgerichts über ihn geführten Perso-

nalakten und die Einsichtnahme in diese begehrt hatte. Im übrigen hat es die

Anträge als unbegründet, den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.

Gegen den Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers, mit der er den Verpflichtungsantrag Ziff. 2 wieder aufgreift. Er trägt da-

zu vor, der zwischenzeitlich mit den Präsidenten des Oberlandesgerichts und

des Landgerichts geführte Schriftwechsel ergebe, daß ihm keine vollständige

Akteneinsicht erteilt worden sei. Mit der Anschlußbeschwerde erstrebt der An-

tragsgegner eine abweisende Entscheidung auch insoweit, als das Oberlan-

desgericht die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg, die Anschlußbe-

schwerde ist begründet.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 111

Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO i.V.m. Art. 13 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur

Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August

1998, BGBl. I S. 2585). Ebenfalls zulässig ist die Anschlußbeschwerde des

Antragsgegners. Nach dem gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß

anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-

willigen Gerichtsbarkeit ist die Anschlußbeschwerde, jedenfalls in echten

Streitsachen, zu denen das Verfahren nach § 111 BNotO zählt (Senat, BGHZ

44, 65), statthaft. Dies ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet (vgl.

§§ 19 ff FGG), ergibt sich aber aus der Gleichheit der Interessenlage mit dem

Zivilprozeß (dort § 577 a ZPO; vgl. BGHZ 71, 314 für WEG-Verfahren; Kei-

del/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 14. Aufl., § 22

Rdn. 7 ff m.w.N.). Das Rechtsmittel konnte auch nach Verstreichen der Be-

schwerdefrist unselbständig eingelegt werden. Da zwischenzeitlich die Akten

dem Bundesgerichtshof vorgelegt waren, ist die Anschließung zu Recht ihm

gegenüber erfolgt.

2. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der ursprünglich als Ver-

pflichtungsantrag gestellte, später vom Antragsteller einseitig für erledigt er-

klärte Antrag Ziff. 2, soweit er vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Mit umfaßt ist insoweit der Anfechtungsantrag Ziff. 1, den der Verpflichtungs-

antrag als unselbständigen Bestandteil in sich schließt (zur hier gegebenen

Sachlage vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 111 Rdn. 32). Inhalt-

lich ist das Beschwerdebegehren auf die ordnungsgemäße Führung und die

Einsicht in die Zweitakten des Disziplinarverfahrens und in die weiter beim

Präsidenten des Landgerichts vorhandenen Schriftstücke gerichtet, die nach

der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu den Personalakten zählen

(Abschnitt II 3 a und b der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Der Aus-

spruch der Erledigung der Hauptsache, der Gegenstand der Anschlußbe-

schwerde ist, bezieht sich auf die Aktenteile, deren Charakter als Personalak-

ten zwischen den Beteiligten nicht streitig ist (Abschnitt II 2 der Beschlußgrün-

de). Hierbei handelt es sich, wie sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten,

nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Bescheid des Präsi-

denten des Oberlandesgerichts vom 28. September 1999 sowie dessen Äuße-

rung im Beschwerdeverfahren ergibt, um das den Personalbogen und wenige

weitere Blätter umfassende "Hauptheft".

3. Zulässigerweise ist der Antragsteller von der Erledigterklärung wieder

zum Verpflichtungsantrag übergegangen. Im Verfahren nach § 111 BNotO sind

im Hinblick auf seinen Charakter als echtes Streitverfahren (oben zu 1) die Re-

geln des Zivilprozesses über die Erledigterklärung heranzuziehen (zur einseiti-

gen Erledigterklärung Senat, Beschl. v. 25. November 1974, NotZ 3/74, NJW

1975, 931, 932; v. 27. Oktober 1975, NotZ 6/75, DNotZ 1976, 186). Dort ist

weitgehend anerkannt, daß der Kläger nach einseitiger Erledigterklärung den

ursprünglichen Antrag wieder aufgreifen kann (Musielak/Wolst, Zivilprozeßord-

nung, § 91 Rdn. 30; Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 91 a

Rdn. 35; vgl. auch BGH, Urt. v. 1. Juni 1990, V ZR 48/89, NJW 1990, 2682).

Der Senat hat hiergegen jedenfalls für den Fall keine Bedenken, daß der An-

tragsteller, wie hier, vorträgt, das erledigende Ereignis sei in Wahrheit nicht

eingetreten gewesen.

4. Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beim Präsidenten des Land-

gerichts vorhandenen Zweitstücke aus der vom Präsidenten des Oberlandes-

gerichts geführten Disziplinarverfahrensakte (Zweitakte) nicht zu den Perso-

nalakten gezählt, in die dem Antragsteller ein Einsichtsrecht zusteht. Nach § 22

Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsmini-

steriums der Justiz vom 22. Dezember 1992 (JMBl. 1992, 62), seit 1. Februar

1999 abgelöst durch Nr. 28 Buchst. b und Buchst. e, bb der Verwaltungsvor-

schrift in der Fassung vom 13. Januar 1999 (JMBl. 1999 S. 14), gehören zwar

die in ein Unterheft aufzunehmenden Vorgänge des disziplinarrechtlichen

Verfahrens zu den Personalakten des Notars. In die Personalakten aufgenom-

men werden disziplinarrechtliche Verfügungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, nun-

mehr Nr. 31 Buchst. b Satz 1 der Verwaltungsvorschrift, aber erst nach Ab-

schluß des jeweiligen Verfahrens. Bis dahin unterliegen sie damit nicht der

Einsicht des Notars in die Personalakten nach § 23, nunmehr Nr. 29 der Ver-

waltungsvorschrift. Von der Aufnahme in die Personalakte einstweilen ausge-

schlossen ist, wie sich aus § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3/Nr. 31 Buchst. b Sätze 2

und 3 der Verwaltungsvorschrift ergibt, der gesamte Disziplinarvorgang; für ihn

soll eine eigene Blattsammlung angelegt werden.

Mit der Verwaltungsvorschrift hat das Ministerium die bestehende

Rechtslage fehlerfrei interpretiert (zum norminterpretierenden Verwaltungshan-

deln vgl. Senat, BGHZ 124, 327, 332; 134, 137). Die Bundesnotarordnung ent-

hält zwar, anders als das Beamtenrecht, keine Vorschrift über die Führung von

Personalakten und das Einsichtsrecht des Betroffenen. Die Befugnis hierzu

ergibt sich aber aus dem Aufsichtsrecht der Landesjustizverwaltung, die mit der

Übertragung hoheitlicher Aufgaben an den Notar notwendig verbunden ist und

für Disziplinarsachen in §§ 92, 93 BNotO gesetzlichen Ausdruck gefunden hat.

Die selbstverantwortliche, wirtschaftlich selbständige Ausübung des Notaram-

tes (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93

Abs. 1, Aufsicht 5) läßt es allerdings nicht zu, die Grundsätze des Beamten-

rechts auf das Amtsverhältnis des Notars ohne weiteres zu übertragen. Was

die Personalakten angeht, weicht § 22 Abs. 1/Nr. 28 Buchst. a der Verwal-

tungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz deshalb zu

Recht von dem engeren Begriff des § 117 Abs. 1 des Sächsischen Beamten-

gesetzes (inhaltsgleich mit § 90 Abs. 1 BBG) ab und setzt nur den Zusammen-

hang mit dem Amtsverhältnis, nicht, wie das Beamtenrecht, einen unmittelba-

ren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis voraus. Hinsichtlich des

Einsichtsrechts in Disziplinarakten gilt für das Amtsverhältnis des Notars indes

nichts anderes als für das Dienstverhältnis des Beamten. § 96 Satz 1 BNotO

ordnet nämlich, soweit die Bundesnotarordnung selbst nichts anderes be-

stimmt, an, daß auf das Disziplinarverfahren gegen Notare die Vorschriften

entsprechend anzuwenden sind, die für Landesbeamte gelten. Wegen der Be-

sonderheiten des Disziplinarverfahrens wird für das Beamtenrecht aber einhel-

lig die Einsichtnahme in Disziplinarvorgänge aufgrund der allgemeinen Vor-

schrift über die Einsicht in Personalakten verneint (BVerwGE 38, 94; Battes,

BBG, 2. Aufl., § 90 e Rdn. 5; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des

Bundes und der Länder, §§ 90 bis 90 g BBG, Rdn. 45 ff; Schütz, Beamtenrecht

des Bundes und der Länder, § 102 c BG-NRW Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Das

Einsichtsrecht des Beamten in die über ihn geführten Personalakten steht nicht

im Ermessen des Dienstvorgesetzten, ist nicht von einer Genehmigung abhän-

gig und kann jederzeit und ungehindert ausgeübt werden (statt aller: Wilhelm,

ZBR 1967, 97, 105). Das Einsichtsrecht in Disziplinarvorgänge findet dagegen

seine Grenzen im Zwecke des Disziplinarverfahrens. In die Vorermittlungsak-

ten ist nach § 24 Abs. 4 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen den

Beamten Einblick (nur) zu gestatten, sobald oder soweit dies ohne Gefährdung

der Ermittlungen möglich ist. Im Untersuchungsverfahren ist die Einsicht in die

Akten und beigezogenen Schriftstücke zu gestatten, sobald und soweit dies

ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist und überragende In-

teressen Dritter nicht entgegenstehen (§ 50 Abs. 4 aaO). Es liegt auf der Hand,

daß der Vorrang der disziplinarrechtlichen Vorschriften vor dem allgemeinen

Einsichtsrecht in Personalakten auch insoweit gilt, als Zweitakten der Diszipli-

narvorgänge bei einer Stelle, hier dem Präsidenten des Landgerichts, vorhan-

den sind, die selbst das Disziplinarverfahren nicht durchführt. Anders könnten

die gesetzlichen Beschränkungen der Einsichtnahme in Disziplinarvorgänge

ganz oder teilweise umgangen werden.

Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten, auf dessen Dienst-

aufsichtsbeschwerde erfolgten Stellungnahme des Präsidenten des Oberlan-

desgerichts vom 28. September 1999 werden beim Präsidenten des Landge-

richts neben dem "Hauptheft", hinsichtlich dessen das Einsichtsrecht des An-

tragsteller nicht streitig ist, "Unterhefte II 1 - II 3" geführt. Diese enthalten Vor-

gänge aus dem noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahren gegen den

Antragsteller. Ein Einsichtsrecht ist insoweit nicht gegeben.

b) Das Oberlandesgericht ist im Tatsächlichen davon ausgegangen, daß

über die disziplinären Vorgänge hinaus beim Präsidenten des Landgerichts

weitere, den Antragsteller betreffende Unterlagen vorhanden sind. Der Senat

teilt diese Sicht, die durch die Äußerungen des Präsidenten des Oberlandesge-

richts in beiden Rechtszügen bestätigt wird. In erster Instanz hat der Präsident

des Oberlandesgerichts auf Verwaltungsermittlungen des Präsidenten des

Landgerichts hingewiesen und diese von den Ermittlungen, die der Präsident

des Landgerichts im Auftrag des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren

durchgeführt hat, unterschieden. In zweiter Instanz hat er die Unterscheidung

zwischen disziplinären Zweitakten und weiteren, dem Präsidenten des Landge-

richts vorliegenden Unterlagen aufgegriffen und unter Bezugnahme auf die

Gründe der angefochtenen Entscheidung das Einsichtsrecht des Antragstellers

in diese Vorgänge verneint. Der Präsident des Landgerichts hat mit Schreiben

vom 29. Mai 1998 die Behauptung, er sammle Unterlagen aus Zivilprozessen

der Ehefrau des Antragstellers, unter Hinweis auf die Öffentlichkeit der Prozes-

se mittelbar eingeräumt. Der Behauptung des Antragstellers, ihm sei, entgegen

der seiner Erledigterklärung zugrundeliegenden Annahme, nicht Einsicht in alle

Vorgänge gewährt worden, hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Der

Präsident des Landgerichts hat mit dem vom Antragsteller vorgelegten, nach

Erlaß der angefochtenen Entscheidung gefertigten Schreiben vom 13. August

1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dem Antragsteller würde Einsicht in

bestimmte Schriftstücke (eingezogene Mitteilungen über Zivilprozesse) nicht

gewährt werden.

Bei Verwaltungsermittlungen, die im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens

durchgeführt werden (zurückhaltend dazu BVerwGE 36, 134/139 f), angefalle-

ne Akten können Teil der Personalakte sein. Maßgeblich hierfür ist deren In-

halt. Richten sich die Ermittlungen gegen einen noch unbekannten Verdächti-

gen und geht es zunächst einmal nur darum zu klären, ob und gegen welche

Beamte überhaupt der Verdacht einer Dienstverfehlung in Frage kommt, so

rechnet das angefallene Material zu den Sachakten. Anderes gilt, wenn der

Dienstvorgesetzte Verdächtigungen gegen bestimmte Beamte nachgeht, die

sich aber noch nicht zu Tatsachen verdichtet haben, die den Verdacht eines

Dienstvergehens und damit die Einleitung disziplinärer Vorermittlungen (§ 24

Sächs. BeamtenG) rechtfertigen. Das gleiche gilt, wenn der Dienstvorgesetzte

von sich aus Anlaß sieht, im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens Material über

einen Beamten zu sammeln. Unterlagen dieser Art sind Teil der Personalakten

und unterliegen, solange sie nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens

werden, nicht den dort geltenden Beschränkungen des Einsichtsrechts (Fürst

u.a., aaO, §§ 90 bis 90 g BBG, Rdn. 46; Schütz, aaO, § 102 Rdn. 67, Geulen,

Die Personalakte in Recht und Praxis, 1984, S. 74; vgl. auch Bartel, RiA 1985,

254; zur Frage der späteren Entfernung solcher Daten aus den Personalakten

vgl. § 122 Sächs. BeamtenG).

Unzutreffend ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, in die von den

aufsichtsführenden Stellen selbst als Verwaltungsermittlungen bezeichneten

Vorgänge sei keine Einsicht zu gewähren, weil sie inhaltlich nicht zu den Per-

sonalakten zählten. Ob Unterlagen zu den Personalakten rechnen oder Be-

standteil von Sachakten sind, bestimmt sich im Beamtenrecht nach Zweckge-

sichtspunkten (vgl. § 117 Abs. 1 Sätze 2 und 5 Sächs. BeamtenG, die positiv

an den unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, nega-

tiv an besondere, von der Person und dem Dienstverhältnis zu trennende

Zwecke anknüpfen). Hiervon geht, unter Berücksichtigung der Besonderheiten

des Amtsverhältnisses des Notars, auch Nr. 28 der Verwaltungsvorschrift des

Sächsischen Staatsministeriums der Justiz aus. Die Zweckbestimmung wieder-

um geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum materi-

ellen Personalaktenbegriff zurück, die es dem Dienstherrn versagen soll, das

Einsichtsrecht des Beamten durch organisatorische Zuordnung von Vorgängen

zu bestimmten Aktenbeständen (Personalakten im formellen Sinne) zu begrün-

den oder zu begrenzen (vgl. BVerwGE 55, 186, 190; 59, 355, 357; 67, 300,

302; zum hier nicht maßgeblichen, durch § 117 Abs. 1 Satz 3 Sächs. Beam-

tenG abgeschafften, fakultativen Personalaktenbegriff vgl. BVerwG ZBR 1991,

272). Die Zweckbestimmung einer Unterlage als Personalaktendate kann sich

bereits aus deren Inhalt ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt kann mit dem

Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, daß der Schriftverkehr des

Antragstellers mit Notarkammer oder Notarkasse, erst recht der Auszug aus

Akten privat geführter Rechtsstreitigkeiten, unergiebig ist. Damit ist die Zweck-

bestimmung, was die angefochtene Entscheidung verkennt, aber noch nicht

erschöpft. Maßgeblich ist im Ergebnis der Zweck, dem der Vorgang bei dem

Inhaber des Aufsichtsrechts dient. Nimmt er in Ausübung seiner Amtsbefugnis

Verwaltungsermittlungen gegen den Notar vor, so zählen die angefallenen

Schriftstücke, soweit sie nicht in das Disziplinarverfahren einbezogen werden,

zu den dem Einsichtsrecht unterliegenden Personalakten.

c) Als solche nicht zu den Personalakten rechnen die bei der Prüfung

der Amtsführung (§ 93 BNotO) angefallenen Vorgänge, auf die der Präsident

des Oberlandesgerichts hinweist ("Amtsprüfungsband"). Dies ist unbedenklich,

denn der Notar hat einen, auf seinem Recht auf Gehör fußenden Anspruch auf

Aushändigung des über die Prüfung gefertigten Berichts (Senat, Beschl. v.

13. Oktober 1980, NotZ 11/80, NJW 1981, 988).

d) Soweit das Einsichtsrecht besteht, hat der Notar auch einen Anspruch

darauf, daß die Akten so geführt werden, wie es die Vorschrift des Sächsischen

Staatsministeriums der Justiz bestimmt. Der Antragsgegner ist durch die Fest-

legungen der Verwaltungsvorschrift eine Selbstbindung eingegangen, die auch

dem Interesse des Notars dient. Die Ordnung der Unterlagen geht über Äußer-

lichkeiten hinaus. Sie ist ein wesentliches Hilfsmittel des Einsehenden bei der

Richtigkeits- und Vollständigkeitskontrolle des vorgelegten Materials.

5. Die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners greift durch. Die un-

streitig zu den Personalakten zählenden Aktenteile, die der Erledigungsaus-

spruch des Oberlandesgerichts zum Gegenstand hat (oben zu 2), sind vor-

schriftsgemäß gegliedert und mit Blattnummern versehen. Dem dahingehenden

Vortrag des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht widersprochen.

Rinne

Tropf

Wahl

Lintz

Doyé