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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 14/99
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2000
in dem Verfahren
wegen Akteneinsicht
NotZ 14/99
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
-----------------------------------
BNotO §§ 92 ff
a) Zweitstücke der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts geführten Disziplinarakten
des Notars, die sich beim Präsidenten des Landgerichts befinden, zählen nicht zu den
Personalakten; in sie kann der Notar nur nach den Bestimmungen der Disziplinarge-
setze Einblick nehmen.
b) Akten, die bei Verwaltungsermittlungen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens
anfallen, zählen zu den Personalakten, wenn die Aufsichtsbehörde Verdächtigungen
gegen den Notar nachgeht oder von sich aus Anlaß sieht, Material über ihn zu sam-
meln; sie unterliegen dem uneingeschränkten Einsichtsrecht des Notars.
BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 14/99 - OLG Dresden
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz
und Dr. Doyé
am 20. März 2000
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und die An-
schlußbeschwerde des Antragsgegners wird, unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragstellers, der
Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlan-
desgerichts Dresden vom 22. Juli 1999 abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß über
das "Hauptheft" hinaus alle beim Präsidenten des Landgerichts
Leipzig geführten Personalakten des Antragstellers mit Ausnahme
der "Unterhefte II 1 - 3" nach der Verwaltungsvorschrift des Säch-
sischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bun-
desnotarordnung vom 13. Januar 1999 (Sächsisches Justizmini-
sterialblatt Nr. 1/1999, S. 14) eingeordnet, mit einer Blattzahl ver-
sehen und dem Antragsteller zur Akteneinsicht überlassen wer-
den. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander
aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in Leipzig. Gegen ihn ist
beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein förmliches Disziplinarverfahren
anhängig. Am 9. Februar 1998 beantragte er beim Präsidenten des Landge-
richts Einsicht in seine dort geführten Personalakten. Dieser vertrat mit Schrei-
ben vom 10. und 11. Februar 1998 den Standpunkt, die bei ihm auszugsweise
vorhandenen Zweitakten des Disziplinarverfahrens zählten nicht zu den Perso-
nalakten, und verweigerte ihm insoweit die Einsicht.
Hiergegen rief der Antragsteller den Senat für Notarverwaltungssachen
des Oberlandesgerichts an und beantragte,
1. die Verwaltungsentscheidungen vom 10. und 11. Februar 1998 auf-
zuheben, soweit sie ihm die Akteneinsicht verweigerten;
2. den Präsidenten des Landgerichts, hilfsweise des Oberlandesge-
richts, zu verpflichten, sämtliche Aktenstücke, die in seiner Verwal-
tungsabteilung betreffend Notare in Bezug auf seine Person geführt
werden, durchgehend mit einer Blattnumerierung zu versehen, die
Aktenordner entsprechend der einschlägigen Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu gliedern und ihm
sodann in alle beim Landgericht Leipzig befindlichen Schriftstücke
Einsicht zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit seinem Amts-
verhältnis stehen;
3. den Präsidenten des Landgerichts zu verpflichten, die Vollständigkeit
der vorgelegten Akten an Eides Statt zu versichern, hilfsweise Aus-
kunft über sämtliche beim Landgericht über den Antragsteller geführte
Akten zu erteilen.
Das Oberlandesgericht zog beim Präsidenten des Landgerichts die
"Personalakten nebst der geführten Unterhefte" bei, in die der Antragsteller in
der mündlichen Verhandlung Einsicht nahm. Dieser erklärte darauf die Anträge
Ziff. 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt, den Antrag Ziff. 3 verfolgte er wei-
ter. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung aller Anträge. Das
Oberlandesgericht hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt, soweit der
Antragsteller die Verpflichtung zur Blattnumerierung und ordnungsgemäßen
Gliederung der beim Präsidenten des Landgerichts über ihn geführten Perso-
nalakten und die Einsichtnahme in diese begehrt hatte. Im übrigen hat es die
Anträge als unbegründet, den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.
Gegen den Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers, mit der er den Verpflichtungsantrag Ziff. 2 wieder aufgreift. Er trägt da-
zu vor, der zwischenzeitlich mit den Präsidenten des Oberlandesgerichts und
des Landgerichts geführte Schriftwechsel ergebe, daß ihm keine vollständige
Akteneinsicht erteilt worden sei. Mit der Anschlußbeschwerde erstrebt der An-
tragsgegner eine abweisende Entscheidung auch insoweit, als das Oberlan-
desgericht die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg, die Anschlußbe-
schwerde ist begründet.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 111
Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO i.V.m. Art. 13 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur
Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August
1998, BGBl. I S. 2585). Ebenfalls zulässig ist die Anschlußbeschwerde des
Antragsgegners. Nach dem gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß
anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit ist die Anschlußbeschwerde, jedenfalls in echten
Streitsachen, zu denen das Verfahren nach § 111 BNotO zählt (Senat, BGHZ
44, 65), statthaft. Dies ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet (vgl.
§§ 19 ff FGG), ergibt sich aber aus der Gleichheit der Interessenlage mit dem
Zivilprozeß (dort § 577 a ZPO; vgl. BGHZ 71, 314 für WEG-Verfahren; Kei-
del/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 14. Aufl., § 22
Rdn. 7 ff m.w.N.). Das Rechtsmittel konnte auch nach Verstreichen der Be-
schwerdefrist unselbständig eingelegt werden. Da zwischenzeitlich die Akten
dem Bundesgerichtshof vorgelegt waren, ist die Anschließung zu Recht ihm
gegenüber erfolgt.
2. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der ursprünglich als Ver-
pflichtungsantrag gestellte, später vom Antragsteller einseitig für erledigt er-
klärte Antrag Ziff. 2, soweit er vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.
Mit umfaßt ist insoweit der Anfechtungsantrag Ziff. 1, den der Verpflichtungs-
antrag als unselbständigen Bestandteil in sich schließt (zur hier gegebenen
Sachlage vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 111 Rdn. 32). Inhalt-
lich ist das Beschwerdebegehren auf die ordnungsgemäße Führung und die
Einsicht in die Zweitakten des Disziplinarverfahrens und in die weiter beim
Präsidenten des Landgerichts vorhandenen Schriftstücke gerichtet, die nach
der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu den Personalakten zählen
(Abschnitt II 3 a und b der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Der Aus-
spruch der Erledigung der Hauptsache, der Gegenstand der Anschlußbe-
schwerde ist, bezieht sich auf die Aktenteile, deren Charakter als Personalak-
ten zwischen den Beteiligten nicht streitig ist (Abschnitt II 2 der Beschlußgrün-
de). Hierbei handelt es sich, wie sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten,
nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Bescheid des Präsi-
denten des Oberlandesgerichts vom 28. September 1999 sowie dessen Äuße-
rung im Beschwerdeverfahren ergibt, um das den Personalbogen und wenige
weitere Blätter umfassende "Hauptheft".
3. Zulässigerweise ist der Antragsteller von der Erledigterklärung wieder
zum Verpflichtungsantrag übergegangen. Im Verfahren nach § 111 BNotO sind
im Hinblick auf seinen Charakter als echtes Streitverfahren (oben zu 1) die Re-
geln des Zivilprozesses über die Erledigterklärung heranzuziehen (zur einseiti-
gen Erledigterklärung Senat, Beschl. v. 25. November 1974, NotZ 3/74, NJW
1975, 931, 932; v. 27. Oktober 1975, NotZ 6/75, DNotZ 1976, 186). Dort ist
weitgehend anerkannt, daß der Kläger nach einseitiger Erledigterklärung den
ursprünglichen Antrag wieder aufgreifen kann (Musielak/Wolst, Zivilprozeßord-
nung, § 91 Rdn. 30; Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 91 a
Rdn. 35; vgl. auch BGH, Urt. v. 1. Juni 1990, V ZR 48/89, NJW 1990, 2682).
Der Senat hat hiergegen jedenfalls für den Fall keine Bedenken, daß der An-
tragsteller, wie hier, vorträgt, das erledigende Ereignis sei in Wahrheit nicht
eingetreten gewesen.
4. Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beim Präsidenten des Land-
gerichts vorhandenen Zweitstücke aus der vom Präsidenten des Oberlandes-
gerichts geführten Disziplinarverfahrensakte (Zweitakte) nicht zu den Perso-
nalakten gezählt, in die dem Antragsteller ein Einsichtsrecht zusteht. Nach § 22
Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsmini-
steriums der Justiz vom 22. Dezember 1992 (JMBl. 1992, 62), seit 1. Februar
1999 abgelöst durch Nr. 28 Buchst. b und Buchst. e, bb der Verwaltungsvor-
schrift in der Fassung vom 13. Januar 1999 (JMBl. 1999 S. 14), gehören zwar
die in ein Unterheft aufzunehmenden Vorgänge des disziplinarrechtlichen
Verfahrens zu den Personalakten des Notars. In die Personalakten aufgenom-
men werden disziplinarrechtliche Verfügungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, nun-
mehr Nr. 31 Buchst. b Satz 1 der Verwaltungsvorschrift, aber erst nach Ab-
schluß des jeweiligen Verfahrens. Bis dahin unterliegen sie damit nicht der
Einsicht des Notars in die Personalakten nach § 23, nunmehr Nr. 29 der Ver-
waltungsvorschrift. Von der Aufnahme in die Personalakte einstweilen ausge-
schlossen ist, wie sich aus § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3/Nr. 31 Buchst. b Sätze 2
und 3 der Verwaltungsvorschrift ergibt, der gesamte Disziplinarvorgang; für ihn
soll eine eigene Blattsammlung angelegt werden.
Mit der Verwaltungsvorschrift hat das Ministerium die bestehende
Rechtslage fehlerfrei interpretiert (zum norminterpretierenden Verwaltungshan-
deln vgl. Senat, BGHZ 124, 327, 332; 134, 137). Die Bundesnotarordnung ent-
hält zwar, anders als das Beamtenrecht, keine Vorschrift über die Führung von
Personalakten und das Einsichtsrecht des Betroffenen. Die Befugnis hierzu
ergibt sich aber aus dem Aufsichtsrecht der Landesjustizverwaltung, die mit der
Übertragung hoheitlicher Aufgaben an den Notar notwendig verbunden ist und
für Disziplinarsachen in §§ 92, 93 BNotO gesetzlichen Ausdruck gefunden hat.
Die selbstverantwortliche, wirtschaftlich selbständige Ausübung des Notaram-
tes (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93
Abs. 1, Aufsicht 5) läßt es allerdings nicht zu, die Grundsätze des Beamten-
rechts auf das Amtsverhältnis des Notars ohne weiteres zu übertragen. Was
die Personalakten angeht, weicht § 22 Abs. 1/Nr. 28 Buchst. a der Verwal-
tungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz deshalb zu
Recht von dem engeren Begriff des § 117 Abs. 1 des Sächsischen Beamten-
gesetzes (inhaltsgleich mit § 90 Abs. 1 BBG) ab und setzt nur den Zusammen-
hang mit dem Amtsverhältnis, nicht, wie das Beamtenrecht, einen unmittelba-
ren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis voraus. Hinsichtlich des
Einsichtsrechts in Disziplinarakten gilt für das Amtsverhältnis des Notars indes
nichts anderes als für das Dienstverhältnis des Beamten. § 96 Satz 1 BNotO
ordnet nämlich, soweit die Bundesnotarordnung selbst nichts anderes be-
stimmt, an, daß auf das Disziplinarverfahren gegen Notare die Vorschriften
entsprechend anzuwenden sind, die für Landesbeamte gelten. Wegen der Be-
sonderheiten des Disziplinarverfahrens wird für das Beamtenrecht aber einhel-
lig die Einsichtnahme in Disziplinarvorgänge aufgrund der allgemeinen Vor-
schrift über die Einsicht in Personalakten verneint (BVerwGE 38, 94; Battes,
BBG, 2. Aufl., § 90 e Rdn. 5; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des
Bundes und der Länder, §§ 90 bis 90 g BBG, Rdn. 45 ff; Schütz, Beamtenrecht
des Bundes und der Länder, § 102 c BG-NRW Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Das
Einsichtsrecht des Beamten in die über ihn geführten Personalakten steht nicht
im Ermessen des Dienstvorgesetzten, ist nicht von einer Genehmigung abhän-
gig und kann jederzeit und ungehindert ausgeübt werden (statt aller: Wilhelm,
ZBR 1967, 97, 105). Das Einsichtsrecht in Disziplinarvorgänge findet dagegen
seine Grenzen im Zwecke des Disziplinarverfahrens. In die Vorermittlungsak-
ten ist nach § 24 Abs. 4 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen den
Beamten Einblick (nur) zu gestatten, sobald oder soweit dies ohne Gefährdung
der Ermittlungen möglich ist. Im Untersuchungsverfahren ist die Einsicht in die
Akten und beigezogenen Schriftstücke zu gestatten, sobald und soweit dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist und überragende In-
teressen Dritter nicht entgegenstehen (§ 50 Abs. 4 aaO). Es liegt auf der Hand,
daß der Vorrang der disziplinarrechtlichen Vorschriften vor dem allgemeinen
Einsichtsrecht in Personalakten auch insoweit gilt, als Zweitakten der Diszipli-
narvorgänge bei einer Stelle, hier dem Präsidenten des Landgerichts, vorhan-
den sind, die selbst das Disziplinarverfahren nicht durchführt. Anders könnten
die gesetzlichen Beschränkungen der Einsichtnahme in Disziplinarvorgänge
ganz oder teilweise umgangen werden.
Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten, auf dessen Dienst-
aufsichtsbeschwerde erfolgten Stellungnahme des Präsidenten des Oberlan-
desgerichts vom 28. September 1999 werden beim Präsidenten des Landge-
richts neben dem "Hauptheft", hinsichtlich dessen das Einsichtsrecht des An-
tragsteller nicht streitig ist, "Unterhefte II 1 - II 3" geführt. Diese enthalten Vor-
gänge aus dem noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahren gegen den
Antragsteller. Ein Einsichtsrecht ist insoweit nicht gegeben.
b) Das Oberlandesgericht ist im Tatsächlichen davon ausgegangen, daß
über die disziplinären Vorgänge hinaus beim Präsidenten des Landgerichts
weitere, den Antragsteller betreffende Unterlagen vorhanden sind. Der Senat
teilt diese Sicht, die durch die Äußerungen des Präsidenten des Oberlandesge-
richts in beiden Rechtszügen bestätigt wird. In erster Instanz hat der Präsident
des Oberlandesgerichts auf Verwaltungsermittlungen des Präsidenten des
Landgerichts hingewiesen und diese von den Ermittlungen, die der Präsident
des Landgerichts im Auftrag des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren
durchgeführt hat, unterschieden. In zweiter Instanz hat er die Unterscheidung
zwischen disziplinären Zweitakten und weiteren, dem Präsidenten des Landge-
richts vorliegenden Unterlagen aufgegriffen und unter Bezugnahme auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung das Einsichtsrecht des Antragstellers
in diese Vorgänge verneint. Der Präsident des Landgerichts hat mit Schreiben
vom 29. Mai 1998 die Behauptung, er sammle Unterlagen aus Zivilprozessen
der Ehefrau des Antragstellers, unter Hinweis auf die Öffentlichkeit der Prozes-
se mittelbar eingeräumt. Der Behauptung des Antragstellers, ihm sei, entgegen
der seiner Erledigterklärung zugrundeliegenden Annahme, nicht Einsicht in alle
Vorgänge gewährt worden, hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Der
Präsident des Landgerichts hat mit dem vom Antragsteller vorgelegten, nach
Erlaß der angefochtenen Entscheidung gefertigten Schreiben vom 13. August
1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dem Antragsteller würde Einsicht in
bestimmte Schriftstücke (eingezogene Mitteilungen über Zivilprozesse) nicht
gewährt werden.
Bei Verwaltungsermittlungen, die im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens
durchgeführt werden (zurückhaltend dazu BVerwGE 36, 134/139 f), angefalle-
ne Akten können Teil der Personalakte sein. Maßgeblich hierfür ist deren In-
halt. Richten sich die Ermittlungen gegen einen noch unbekannten Verdächti-
gen und geht es zunächst einmal nur darum zu klären, ob und gegen welche
Beamte überhaupt der Verdacht einer Dienstverfehlung in Frage kommt, so
rechnet das angefallene Material zu den Sachakten. Anderes gilt, wenn der
Dienstvorgesetzte Verdächtigungen gegen bestimmte Beamte nachgeht, die
sich aber noch nicht zu Tatsachen verdichtet haben, die den Verdacht eines
Dienstvergehens und damit die Einleitung disziplinärer Vorermittlungen (§ 24
Sächs. BeamtenG) rechtfertigen. Das gleiche gilt, wenn der Dienstvorgesetzte
von sich aus Anlaß sieht, im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens Material über
einen Beamten zu sammeln. Unterlagen dieser Art sind Teil der Personalakten
und unterliegen, solange sie nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens
werden, nicht den dort geltenden Beschränkungen des Einsichtsrechts (Fürst
u.a., aaO, §§ 90 bis 90 g BBG, Rdn. 46; Schütz, aaO, § 102 Rdn. 67, Geulen,
Die Personalakte in Recht und Praxis, 1984, S. 74; vgl. auch Bartel, RiA 1985,
254; zur Frage der späteren Entfernung solcher Daten aus den Personalakten
vgl. § 122 Sächs. BeamtenG).
Unzutreffend ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, in die von den
aufsichtsführenden Stellen selbst als Verwaltungsermittlungen bezeichneten
Vorgänge sei keine Einsicht zu gewähren, weil sie inhaltlich nicht zu den Per-
sonalakten zählten. Ob Unterlagen zu den Personalakten rechnen oder Be-
standteil von Sachakten sind, bestimmt sich im Beamtenrecht nach Zweckge-
sichtspunkten (vgl. § 117 Abs. 1 Sätze 2 und 5 Sächs. BeamtenG, die positiv
an den unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, nega-
tiv an besondere, von der Person und dem Dienstverhältnis zu trennende
Zwecke anknüpfen). Hiervon geht, unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Amtsverhältnisses des Notars, auch Nr. 28 der Verwaltungsvorschrift des
Sächsischen Staatsministeriums der Justiz aus. Die Zweckbestimmung wieder-
um geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum materi-
ellen Personalaktenbegriff zurück, die es dem Dienstherrn versagen soll, das
Einsichtsrecht des Beamten durch organisatorische Zuordnung von Vorgängen
zu bestimmten Aktenbeständen (Personalakten im formellen Sinne) zu begrün-
den oder zu begrenzen (vgl. BVerwGE 55, 186, 190; 59, 355, 357; 67, 300,
302; zum hier nicht maßgeblichen, durch § 117 Abs. 1 Satz 3 Sächs. Beam-
tenG abgeschafften, fakultativen Personalaktenbegriff vgl. BVerwG ZBR 1991,
272). Die Zweckbestimmung einer Unterlage als Personalaktendate kann sich
bereits aus deren Inhalt ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt kann mit dem
Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, daß der Schriftverkehr des
Antragstellers mit Notarkammer oder Notarkasse, erst recht der Auszug aus
Akten privat geführter Rechtsstreitigkeiten, unergiebig ist. Damit ist die Zweck-
bestimmung, was die angefochtene Entscheidung verkennt, aber noch nicht
erschöpft. Maßgeblich ist im Ergebnis der Zweck, dem der Vorgang bei dem
Inhaber des Aufsichtsrechts dient. Nimmt er in Ausübung seiner Amtsbefugnis
Verwaltungsermittlungen gegen den Notar vor, so zählen die angefallenen
Schriftstücke, soweit sie nicht in das Disziplinarverfahren einbezogen werden,
zu den dem Einsichtsrecht unterliegenden Personalakten.
c) Als solche nicht zu den Personalakten rechnen die bei der Prüfung
der Amtsführung (§ 93 BNotO) angefallenen Vorgänge, auf die der Präsident
des Oberlandesgerichts hinweist ("Amtsprüfungsband"). Dies ist unbedenklich,
denn der Notar hat einen, auf seinem Recht auf Gehör fußenden Anspruch auf
Aushändigung des über die Prüfung gefertigten Berichts (Senat, Beschl. v.
13. Oktober 1980, NotZ 11/80, NJW 1981, 988).
d) Soweit das Einsichtsrecht besteht, hat der Notar auch einen Anspruch
darauf, daß die Akten so geführt werden, wie es die Vorschrift des Sächsischen
Staatsministeriums der Justiz bestimmt. Der Antragsgegner ist durch die Fest-
legungen der Verwaltungsvorschrift eine Selbstbindung eingegangen, die auch
dem Interesse des Notars dient. Die Ordnung der Unterlagen geht über Äußer-
lichkeiten hinaus. Sie ist ein wesentliches Hilfsmittel des Einsehenden bei der
Richtigkeits- und Vollständigkeitskontrolle des vorgelegten Materials.
5. Die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners greift durch. Die un-
streitig zu den Personalakten zählenden Aktenteile, die der Erledigungsaus-
spruch des Oberlandesgerichts zum Gegenstand hat (oben zu 2), sind vor-
schriftsgemäß gegliedert und mit Blattnummern versehen. Dem dahingehenden
Vortrag des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht widersprochen.
Rinne
Tropf
Wahl
Lintz
Doyé