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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 15/99
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 15/99
BESCHLUSS
vom
20. März 2000
in dem Verfahren
wegen Einkommensergänzung
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: -----------------------------------
ja nein ja
BNotO § 113 a Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse
a) Für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Berufsausgaben ist, anders als bei den steuerlichen Betriebsausgaben, nicht die subjektive Einschätzung des Notars, sondern das objektive Bedürfnis des Amtes entscheidend.
b) Für das objektive Bedürfnis ist bei Berufsausgaben nicht auf das "abstrakt-funktionelle"
Amt des Notars, sondern auf die konkret übertragene Amtsstelle abzuheben.
c) Die Einkommensergänzung dient nicht dem Zweck, Amtsinhaber, die die Stelle unwirtschaftlich führen, von dem Risiko der Amtsenthebung wegen Vermögensverfalls freizustellen; längerfristig bindende, kostenintensive Belastungen sind daher nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie ein Notar bei ordnungsgemäßer Amtsführung unter verantwortlicher Einschätzung der künftigen Entwicklung der übertragenen Stelle nicht eingegangen wäre.
BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 15/99 - OLG Dresden
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz
und Dr. Doyé
am 20. März 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 26. August 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen not-
wendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 17. Juni 1991 Notar mit dem Amtssitz in L.. Mit
Schreiben vom 15. Dezember 1997 (vgl. I 148), ergänzt durch Schreiben vom
30. März 1998 (GA I 183 b), stellte er Antrag auf Einkommensergänzung für
das Kalenderjahr 1997. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid
vom 3. August 1998 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der An-
tragsteller sein Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Antrag
neu zu bescheiden, weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs des
Antragstellers auf Einkommensergänzung nach Art. 15 der Hauptsatzung der
Antragsgegnerin in Verbindung mit den Bemessungsvorschriften der Einkom-
mensergänzungssatzung (EinkErgS) verneint. Das Berufseinkommen des An-
tragstellers blieb danach nicht hinter der Besoldung eines Richters am Amtsge-
richt der Besoldungsgruppe R 1 im Sinne der Hauptsatzung, das sich im Ka-
lenderjahr 1997 auf 77.970,58 DM belief, zurück. Die hiergegen gerichteten
Angriffe der sofortigen Beschwerde dringen nicht durch.
1. Mietausgaben
a) In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin sieht das Oberlandesge-
richt die Mietaufwendungen des Antragstellers für die Amtsräume nur insoweit
als nach § 5 EinkErgS berücksichtigungsfähige Sachausgaben an, als sie
30 DM/qm nicht überschreiten und auf eine Fläche von 350 qm begrenzt sind.
Der Antragsteller will die darüber hinausgehenden Aufwendungen berücksich-
tigt sehen, nämlich den Mietzins auf der Grundlage des am 1. September 1993
abgeschlossenen, am 30. Juni 1995 geänderten Mietvertrags. Danach hat der
Antragsteller von seiner Ehefrau über eine feste Laufzeit von 10 Jahren Räume
in drei Geschossen eines sanierten Villengebäudes zu einem Zins von zu-
nächst monatlich 22.171,47 DM, später 25.777,25 DM (17.415 DM sowie
5.000 DM für das Untergeschoß, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) angemie-
tet. Die gemieteten Flächen belaufen sich nach den insoweit nicht angegriffe-
nen, auf den Angaben des Antragstellers beruhenden Feststellungen des
Oberlandesgerichts auf ca. 508 qm (davon ca. 68 qm Nebenflächen) und
schließen ein besonderes, 60 qm großes, Beurkundungszimmer ein. Der Miet-
zins je Quadratmeter war im Vertrag vom 1. September 1993 mit 42 DM im
Obergeschoß, mit darunterliegenden Beträgen in den weiteren Gebäudeteilen
ausgewiesen. Diese Ansätze sind zu Recht nicht berücksichtigt worden.
Die Einkommensergänzung aus den von der Antragsgegnerin verwalte-
ten Abgaben der kassenzugehörigen Notare dient dem Zweck, eine geordnete
vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten. Sie soll unter diesem Gesichts-
punkt dazu beitragen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Ge-
bührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat und damit auch die Unabhän-
gigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars zu sichern; die Alimenta-
tion des einzelnen Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet an ihm ihre
Grenze (Senat BGHZ 126, 16, 33; Beschl. v. 24. November 1997, NotZ 40/96,
NJW-RR 1998, 929; v. 19. Juli 1999, NotZ 7/99, ZNotP 1999, 411). § 4
EinkErgS umschreibt deshalb den allgemeinen Begriff der Berufsausgaben
dahin, daß er alle Ausgaben des Notars zum Gegenstand hat, die zur Führung
der ihm übertragenen Notarstelle (für das Kalenderjahr) notwendig oder ange-
messen sind. Berufsausgaben im Sinne der Einkommensergänzung unter-
scheiden sich, hiervon ausgehend, von Betriebsausgaben und Werbungsko-
sten im Sinne des Steuerrechts. Was zu diesen zählt, unterliegt grundsätzlich
der subjektiven Entscheidung des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung der
Notwendigkeit oder Angemessenheit der Fiskus, der ihn auf Geld in Anspruch
nimmt, hinzunehmen hat (BFHE 146, 151; GrS BFHE 161, 290; zu den Gren-
zen vgl. BFHE 145, 316; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl.,
§ 4 Rdn. 483). Der Notar, der Einkommensergänzung beansprucht, hat sich
dagegen der Beurteilung des Notwendigen und Angemessenen anhand der
objektiven Bedürfnisse des Amtes zu stellen. Dabei kommt es allerdings nicht,
wie der Vortrag der Antragsgegnerin gedeutet werden könnte, auf das "abstrakt
funktionelle" Amt des Notars an, sondern, wie es dem unmittelbaren Verständ-
nis des § 4 Satz 1 EinkErgS entspricht, die dem Notar übertragene konkrete
Amtsstelle mit bestimmtem Amtssitz, Amtsbereich und Amtsbezirk (§§ 10 bis 12
BNotO) an. Maßgeblich sind die objektiven Erfordernisse des Amtsbetriebs
unter den an Ort und Stelle herrschenden Bedingungen, die sich wiederum an
den dort bestehenden Bedürfnissen einer geordneten vorsorgenden Rechts-
pflege ausrichten. Danach als solche nicht notwendige und deshalb oder we-
gen eines unangebrachten Aufwands nicht angemessene Ausgaben sind nicht
zu berücksichtigen (§ 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EinkErgS, wonach unangemesse-
ne Aufwendungen nicht berücksichtigt werden).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Mietaufwendungen des An-
tragstellers sowohl quantitativ wie auch qualitativ überzogen. Der Antragsteller
hatte im Kalenderjahr 1997, wovon beide Seiten ausgehen, ein Urkundsauf-
kommen von ca. 1900 Nummern, seine Registergebührenumsätze betrugen
nach eigenen Angaben 1.179.958,74 DM. Für ein Notariat dieses Zuschnitts ist
die von der Antragsgegnerin berücksichtigte Fläche von 350 qm großzügig
bemessen. Zu Unrecht wirft der Antragsteller dem Oberlandesgericht vor, daß
dieses von einem Repräsentationsbedürfnis des Antragstellers ausgegangen
ist, das über die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege
hinausgehe. Der Antragsteller bezeichnet die für 42 DM/qm angemieteten
Räume selbst als "repräsentativ". Ihr Charakter ergibt sich zudem aus Art (ein-
zelstehende sanierte Altbauvilla), Lage und Geschoßfläche des Objekts, das je
Etage etwa die Wohnfläche eines Einfamilienhauses erreicht. Zutreffend ist
allerdings die Auffassung des Antragstellers, daß der getriebene Aufwand für
die Einkommensergänzung ohne Belang wäre, wenn er sich nicht auf der Ko-
stenseite niedergeschlagen hätte. Denn es ist nicht Sache der Antragsgegne-
rin, die Berufsausübung der abgabepflichtigen Notare zu reglementieren. Nach
den Feststellungen des Oberlandesgerichts schlägt sich der Aufwand des An-
tragstellers indessen in den Kosten nieder, denn im Jahre der Anmietung,
1993, betrug der Mietzins für Büro- und Praxisräume ausweislich der Auskünfte
des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins L. und Umgebung e.V.
(im folgenden: Haus- und Grundeigentümerverein), auf die sich der angefoch-
tene Beschluß stützt, 14 DM bis 16 DM/qm. Der von der Antragsgegnerin aner-
kannte Zins liegt bereits bei etwa dem doppelten dieses Betrags. Daß das
Mietniveau am Amtssitz des Antragstellers im Jahre 1997 signifikant über die-
sem Betrag gelegen hätte, hat dieser nicht behauptet und würde auch der all-
gemeinen Mietzinsentwicklung in den neuen Bundesländern nicht entsprechen.
Die Angriffe gegen die Auskunft des Haus- und Grundeigentümervereins, die
der Antragsteller mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengut-
achtens verbunden hat, greifen nicht durch. Den Auskünften liegt die Gewer-
bemietrichtlinie der Stadt L. zugrunde, die nach der insoweit nicht angegriffe-
nen Mitteilung des Vereins fortgeschrieben und, wie sich aus der Mitteilung
weiter ergibt, allgemein angewendet wird. Der Überlegung des Antragstellers,
die Gewerberaumrichtlinie gebe einen politischen Mietpreis wieder, steht die
Wertung des insoweit unverdächtigen Auskunftsgebers gegenüber, gegen die
Anwendung der Richtlinie bestünden keine Bedenken.
b) Zu Unrecht wirft der Antragsteller dem Oberlandesgericht vor, es ha-
be bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Mietauf-
wendungen allein auf die Verhältnisse in dem Zeitraum abgestellt, für den Ein-
kommensergänzung beantragt wird, mithin auf das Jahr 1997. Eine solche
Sicht des in Art. 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in Verbindung mit
§ 4 Satz 1 EinkErgS angelegten "Jährlichkeitsprinzips", von der die Stellung-
nahmen der Antragsgegnerin allerdings nicht frei sind, ginge fehl. Die Berufs-
ausgaben des Notars sind zwar für das Kalenderjahr zu ermitteln, für das er die
Einkommensergänzung beansprucht. Gegenstand der Beurteilung ist aber, wie
angeführt (oben zu a), die dem Notar konkret übertragene Amtsstelle. Bei ei-
nem bereits bestehenden Notariat kann mithin nicht ohne weiteres auf die Ver-
hältnisse abgestellt werden, die der Notar angetroffen hätte, wenn ihm die
Stelle im Antragsjahr übertragen worden wäre. So geht das Oberlandesgericht
indessen nicht vor. Denn es hält fest, daß bei langjährigen Verträgen, hier dem
über 10 Jahre abgeschlossenen Mietvertrag des Antragstellers, im Ausgangs-
punkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei. Andererseits
können unter dem Gesichtspunkt der Einkommensergänzung, worauf die An-
tragsgegnerin zu Recht hinweist, die Verhältnisse bei Antritt des Notariats nicht
perpetuiert werden. Die Einkommensergänzung dient nicht dem Zweck,
Amtsinhaber, die die Stelle unwirtschaftlich führen, von dem Risiko der Amts-
enthebung wegen Vermögensverfalls oder wegen des Eintritts wirtschaftlicher
Verhältnisse freizustellen, die die Interessen der Rechtssuchenden gefährden
(§ 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO). Längerfristig bindende, kostenintensive Be-
lastungen sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie ein Notar bei ordnungs-
gemäßer Amtsführung, insbesondere einer verantwortlichen Einschätzung der
künftigen Entwicklung der übertragenen Stelle, nicht eingegangen wäre. An-
ders als dies im Grundsatz bei steuerlichen Betriebsausgaben und Werbungs-
kosten der Fall ist, sind die Zweckmäßigkeit der Investition und der Eintritt des
mit ihr beabsichtigten Erfolgs der Beurteilung nicht entzogen. Die Solidarmittel
der der Antragsgegnerin zugehörigen Notare dienen nicht dem Zweck, be-
triebsbezogene Fehlkalkulationen auszugleichen. Freilich hat die von der An-
tragsgegnerin nachzuvollziehende Prognose die Unsicherheiten, die auch bei
einer sorgfältigen Betriebsführung nicht auszuschließen sind, in Rechnung zu
setzen und es zu vermeiden, allein aus dem Scheitern der Vorstellungen des
Notars auf deren Unangemessenheit zu schließen. Ob der Antragsgegnerin
hierbei ein Beurteilungsspielraum (zum Beurteilungsspielraum bei Progno-
seentscheidungen vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137) einzuräumen ist,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Entscheidung des Oberlandes-
gerichts hält auch den Anforderungen stand, die an eine volle Überprüfung der
Berechnung der Antragsgegnerin zu stellen sind.
Die Unangemessenheit der Aufwendungen ist in erster Linie ein Merk-
mal, das der Anmietung der Amtsräume des Antragstellers, von vornherein an-
haftete. Dies ergibt sich mit Rücksicht auf Art, Lage und Ausstattung des an-
gemieteten Gebäudes von selbst und schlägt sich in dem schon 1993 über-
höhten Mietpreis nieder. Diese Gesichtspunkte sind von der Zahl der angefal-
lenen Urkunden, die sich nach Mitteilung des Antragstellers bis 1995 auf annä-
hernd 4.000 jährlich beliefen und dann zurückgingen, sowie dem Gebührenum-
satz (vom Antragsteller sind 3,798 Mio. DM für 1993, 3,674 Mio. DM für 1994,
2,939 Mio. DM für 1995 und 2,215 Mio. DM für 1996 angegeben) weitgehend
unabhängig. Dies gilt auch, allerdings nicht in gleichem Maße, für die in An-
spruch genommene Fläche. Der Antragsteller hatte, wie er mitteilt, bei Ab-
schluß des Mietvertrags 12 Vollzeitkräfte und zwei geringfügig Beschäftigte
angestellt; die Zahl der ersteren ist bis 1997 auf acht gefallen. Beides ist, ge-
messen am jeweiligen Urkundsvolumen ein hoher, an dem gleichbleibend in
Anspruch genommenen Büroraum ein niedriger Einsatz. Eine nicht vorherseh-
bare Entwicklung der äußeren Verhältnisse spielt hier keine ins Gewicht fallen-
de Rolle. Der Möglichkeit, sich veränderten Berufsbedingungen anzupassen,
hat sich der Antragsteller durch den Entschluß, die Räume von seiner Ehefrau
fest über 10 Jahre zu mieten, begeben. Daß für die Führung eines Notariats
geeignete, kürzerfristige, etwa mit einer Verlängerungsoption ausgestattete
Mietangebote am Amtssitz nicht vorhanden gewesen wären, behauptet dieser
nicht. Die Übung von Berufskollegen, auf die er sich bezieht, rechtfertigt die
Inanspruchnahme von Mitteln aus der Solidarkasse nicht. Im übrigen trägt die
Antragsgegnerin unwidersprochen vor, keiner der am Amtssitz des Antragstel-
lers tätigen Notare habe für das Kalenderjahr 1997 Einkommensergänzung in
Anspruch genommen.
2. Personalausgaben
Der Antragsteller beschäftigt seine Ehefrau, die vorher Richterin auf
Probe war, als juristische Mitarbeiterin mit einem Gehalt von gegenwärtig ca.
13.000 DM zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (nach Anga-
ben der Antragsgegnerin insgesamt 14.346,34 DM monatlich). Die ordentliche
Kündigung des Dienstverhältnisses ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin
hat die Vergütung der Ehefrau nur bis zu der einem Notar im Höchstfalle zu-
stehenden Einkommensergänzung, für 1997 also von 70.970,78 DM ("Alimen-
tationsanteil"), berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hat dies im Ergebnis zu
Recht nicht beanstandet.
Auch hier war die Unangemessenheit der Leistung bereits vor dem Jahr,
für das Einkommensergänzung beantragt wird, angelegt. Der Antragsteller
weist zwar mit der sofortigen Beschwerde darauf hin, daß die an die Ehefrau
gezahlte Vergütung mit einem symbolischen Betrag von 1.000 DM begonnen
habe und schrittweise angehoben wurde. Die letzten Schritte, nämlich die vor
1993 erfolgte Verdoppelung der Bezüge auf 12.000 DM und die nochmalige
Anhebung um 1.000 DM in diesem Jahre, haben jedenfalls zu einer Verzerrung
des Leistungsgefüges geführt, die nicht zu Lasten der Solidarkasse gehen
kann. Zu Recht hebt das Oberlandesgericht darauf ab, daß die Ehefrau Anfän-
gerin im juristischen Beruf war und schon gar keine Erfahrung mit der notariel-
len Praxis hatte. Der Hinweis des Antragstellers, die Ehefrau habe wesentliche
Dienste beim Aufbau des Notariats geleistet, räumt dies nicht aus. Auch für
eine tüchtige Berufsanfängerin, die sich alsbald mit den rechtlichen und tat-
sächlichen Besonderheiten des Notariatsbetriebs vertraut macht und diesen in
der Folge mitträgt, ist die gewählte Vergütungshöhe nicht nachvollziehbar. In
der Sache nicht unzutreffend kommentiert die Antragsgegnerin die Vergü-
tungsabrede dahin, der Antragsteller habe seine Ehefrau von der Richterin auf
Probe zur Präsidentin des Oberlandesgerichts befördert. Daß der Antragsteller
bei gemindertem Gebührenaufkommen das Beschäftigungsverhältnis, das bis-
lang von dem Notariat getragen werden konnte, nunmehr nicht ohne weiteres
an die tatsächlichen Umstände anpassen kann, ist Folge seiner unangemesse-
nen, nämlich die ordentliche Kündigung ausschließenden, Gestaltung. Die
Frage, ob die Antragsgegnerin, unabhängig von einer betriebswirtschaftlichen
Betrachtung, aus Gründen der inneren Systematik ihres Satzungswerkes die
berücksichtigungsfähige Vergütung auf den "Alimentationsanteil" beschränken
kann, bedarf hier keiner Beantwortung.
3. Weitere Berufsausgaben
Auf die weiter umstrittenen Positionen kommt es nicht mehr an. Der An-
tragsteller hat auf der Grundlage seines Antragsschreibens vom 30. März 1998
und der diesem beigefügten Unterlagen die geltend gemachten Ausgabeposten
aufgeschlüsselt (Schriftsatz vom 19. Juli 1999). Danach beliefen sich die Be-
rufsausgaben im Jahre 1997 auf insgesamt 1.249.208,20 DM. Hierin ist, was
die Beiträge zur Antragsgegnerin angeht, die alternative, von dem angefochte-
nen Bescheid zugunsten des Antragstellers abweichende Berechnung der An-
tragsgegnerin (66.264,20 DM statt ursprünglich 18.925 DM; vgl. deren Schrift-
satz vom 4. Dezember 1998) berücksichtigt. Einbezogen ist, als Rechnungs-
größe, auch das der Satzung als Bemessungsgrundlage dienende Richterge-
halt von 77.970,58 DM für das Jahr 1997. Die Aufschlüsselung enthält Mietko-
sten von insgesamt 339.617,47 DM und Personalkosten von insgesamt
486.727,87 DM. Zu Recht berücksichtigt hat die Antragsgegnerin nur Mietko-
sten in Höhe von 169.664,80 DM, Personalkosten in Höhe von 406.917,59 DM
(Anlage 7 zum angefochtenen Beschluß vom 3. August 1998). Die jeweiligen
Differenzbeträge, nämlich 169.952,67 DM (Mietkosten) und 79.810,28 DM
(Personalkosten), sind nach den vorstehenden Abschnitten 1 und 2 nicht zu
berücksichtigen. Von den, vom Antragsteller geltend gemachten Ausgabenpo-
sten bleibt mithin ein Betrag von 999.446,25 DM übrig. Dem stehen unstreitige
Berufseinnahmen von 1.059.801,82 DM gegenüber. Somit verbleibt dem An-
tragsteller auch bei voller Anerkennung der sonst von ihm geltend gemachten
Berufsausgaben (nach Korrektur bei den Miet- und Personalkosten) ein Über-
schuß von 60.355,57 DM über dem Betrag von 77.970,58 DM.
Rinne
Tropf
Wahl
Lintz
Doyé