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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 16/99

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 16/99

BESCHLUSS

vom

20. März 2000

in der Disziplinarsache

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz

und Dr. Doyé am 20. März 2000 beschlossen:

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Notarse-

nats des Kammergerichts vom 15. September 1999 wird als un-

zulässig verworfen.

Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm

darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Die Präsidentin des Kammergerichts hat gegen den Notar durch

Disziplinarverfügungen vom 7. Juli 1998 und 18. November 1998 Verweise

ausgesprochen und Geldbußen verhängt. Seine hiergegen gerichteten Be-

schwerden hat die Senatsverwaltung

für Justiz durch Bescheide vom

24. Oktober 1998 und 22. April 1999 zurückgewiesen. Die Anträge des Notars

auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Beschwerde hat das Kammergericht

als unzulässig verworfen, da der Notar es versäumt habe, seine Anträge inner-

halb der Monatsfrist (§ 96 BNotO, § 33 Abs. 3 Satz 2 LDO) zu begründen. Hin-

sichtlich der Disziplinarverfügung vom 7. Juli 1998 sei die unter dem

15. September 1998 verfaßte Begründung erst am 4. Juni 1999 und somit verspätet

eingegangen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Notars, die Be-

gründung sei am 15. September 1998 - somit rechtzeitig - in den Hausbriefkasten der

Senatsverwaltung für Justiz eingeworfen worden, gebe es nicht, ein Beweis für diese

Behauptung sei nicht angetreten.

Der hinsichtlich der Disziplinarverfügung vom 18. November 1998 innerhalb

der Begründungsfrist am 25. Mai 1999 eingegangene Schriftsatz könne nicht als eine

(ordnungsgemäße) Begründung gelten, da sein Inhalt weder einen nachvollziehbaren

Angriff gegen die in der Disziplinarverfügung getroffenen Feststellungen noch das Ziel

seines Vorbringens mit genügender Klarheit erkennen lasse.

Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß bietet der Notar Beweis für die

Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes vom 15. September 1998 an und legt

dar, warum der Schriftsatz vom 25. Mai 1999 den Anforderungen an eine ordnungs-

gemäße Begründung genüge.

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Gemäß § 105 BNotO i.V.m. § 31 Abs. 4

Satz 2 und § 79 Abs. 1 BDO sind Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die

Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung nicht anfechtbar (Sen. in st. Rspr., vgl. u.a.

den ebenfalls auf eine Beschwerde des Notars ergangenen Beschluß vom 16. März

1999 - NotSt (B) 1/99; zuletzt Beschluß vom 29. November 1999 - NotSt (B) 4/99 m.w.

Nachw., zur Veröffentlichung bestimmt). Anderes würde nur bei Versagung von Ju-

stizgewährung gelten, wenn also das Kammergericht etwa seine Zuständigkeit in Dis-

ziplinarsachen verneint und deshalb keine Sachentscheidung getroffen hätte (Se-

natsbeschluß vom 17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62, DNotZ 1963, 360; Senatsbe-

schluß vom 29. November 1999 aaO m.w.Nachw.). Das Kammergericht hat jedoch

die Anträge nicht als generell unstatthaft zurückgewiesen, sondern weil es sie aus

konkreten Gründen als nicht oder nicht rechtzeitig begründet angesehen hat.

Rinne Tropf Wahl

Lintz Doyé