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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 17/99
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 17/99
BESCHLUSS
vom
20. März 2000
in dem Verfahren
wegen Aufrechnung gegen Versorgungsansprüche
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Heraus-
gabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbe-
züge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der
Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem
Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst
entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils
das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszuset-
zen, bleibt offen.
BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 17/99 - OLG Dresden
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz
und Dr. Doyé
am 20. März 2000
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 31. August 1999 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragsgegnerin ergan-
gen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Verwaltungsge-
richt Leipzig verwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz in
Leipzig. Die Antragsgegnerin hat ihm mit Bescheid vom 10. November 1998
Versorgungsbezüge wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt. Mit Schreiben vom
11. Juni 1999 rechnete sie gegen die Versorgungsbezüge von Juli bis Dezem-
ber 1999 in Höhe von insgesamt 20.386,02 DM Ansprüche auf Herausgabe
von Vorschüssen auf, die der Antragsteller auf Vollzugsgebühren empfangen
habe, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt fällig geworden seien.
Die Gegenansprüche über insgesamt 29.706 DM macht die Antragsgegnerin,
soweit die Gebühren dem gegenwärtigen Verwalter des Notars zuständen, aus
abgetretenem Recht, soweit frühere Verwalter Gebührengläubiger seien, kraft
gesetzlicher Befugnis geltend.
Der Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts hat den
Antrag des Notars auf Feststellung, daß die Aufrechnung unzulässig ist, ver-
worfen. Auf den weiteren Antrag, den "Bescheid vom 11. Juni 1999 aufzuhe-
ben", hat es die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, dem An-
tragsteller die Versorgungsleistungen für die Monate Juli bis Dezember 1999
zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das
Verwaltungsgericht Leipzig zu verweisen. Der Antragsteller beantragt die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 111 Abs. 4
Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Sie führt antragsgemäß zur Verweisung der
Sache an das Verwaltungsgericht.
1. An die Bejahung des Rechtswegs zum Oberlandesgericht als Gericht
der ordentlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Senat nicht nach § 17a
Abs. 5 GVG gebunden. Eine solche Bindung setzt voraus, daß das erstinstanz-
liche Gericht in das Vorabverfahren über den Rechtsweg eingetreten ist, wenn
hierfür nach § 17a Abs. 2, Abs. 3 GVG Anlaß bestanden hatte (BGHZ 119,
246). Das wäre hier der Fall gewesen, denn die Antragsgegnerin hat die Zu-
ständigkeit der ordentlichen Gerichte bereits vor dem Oberlandesgericht ge-
rügt. Das Oberlandesgericht hat aber von einem Vorabverfahren abgesehen.
2. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der Antrag auf "Aufhebung
des Bescheids vom 11. Juni 1999", den das Oberlandesgericht dahin ausge-
legt hat, daß er auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Ver-
sorgungsleistung für Juli bis Dezember 1999 gerichtet ist. Ihn hält das Ober-
landesgericht für statthaft und stützt sich hierzu auf § 111 Abs. 1 BNotO, der
Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder rangniedrigerem
Recht ergehen, der gerichtlichen Kontrolle unterwirft. Im Verfahren über den
Verpflichtungsantrag geht es von seiner Befugnis aus, die Wirksamkeit der von
der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung zu prüfen. Dies ist bereits im An-
satz unzutreffend, denn der Bestand des Leistungsbescheides vom
10. November 1998 ist durch die Aufrechnungserklärung nicht berührt. Der
Verpflichtungsausspruch des Oberlandesgerichts geht ins Leere. Das Begeh-
ren des Antragstellers ist nicht auf Erlaß eines Versorgungsbescheides, son-
dern auf Auszahlung der in dem Bescheid vom 10. November 1998 festge-
setzten Bezüge gerichtet. Der Rechtsbehelf hierfür ist die allgemeine Lei-
stungsklage. Der Senat hat bisher noch nicht entschieden, ob im Verfahren
nach § 111 BNotO eine Leistungsklage statthaft ist (Beschl. v. 9. Januar 1995,
NotZ 32/93, v. 18. September 1995, NotZ 46/94, v. 24. November 1997,
NotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 1-3). Dies kann auch
hier offen bleiben, denn für den Antrag auf Auszahlung der festgesetzten Ver-
sorgungsbezüge ist nach der besonderen Vorschrift des § 113 a Abs. 3 Nr. 2,
Abs. 7 BNotO i.V.m. § 126 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. In die-
sem Rechtsweg findet die allgemeine Leistungsklage zweifelsfrei statt (statt
aller: K. Redeker/von Oertzen/M. Redeker, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdn. 153 ff,
154).
3. Allerdings ist es dem Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 77, 19; a.A. VGH Kassel NJW
1995, 1107; dazu näher unten zu 4) nicht möglich, über die zur Aufrechnung
gestellte Forderung zu entscheiden, da diese streitig und ihre Geltendmachung
auf den Zivilrechtsweg verwiesen ist (a). Dies macht die Verweisung in die
Verwaltungsgerichtsbarkeit aber nicht entbehrlich und steht ihr auch unter dem
Gesichtspunkt der Prozeßökonomie nicht entgegen (b).
a) Für die Ansprüche, mit denen die Antragsgegnerin aufrechnet, ist der
Zivilrechtsweg gegeben. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung
des § 62 BNotO. Danach sind für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen
dem Notarverwalter und der Notarkammer (hier der Antragsgegnerin nach
§ 113 a Abs. 3 Nr. 7 BNotO), welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59
BNotO) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, die Landge-
richte ausschließlich zuständig. Im Streitfalle geht es allerdings nicht unmittel-
bar um eine dieser Streitigkeiten, sondern um Ansprüche der Notarverwalter
auf die Herausgabe von Vorschüssen auf Gebühren, die erst nach dem Aus-
scheiden des Antragstellers fällig geworden sind (§ 146 i.V.m. §§ 141, 7, 8
Kost). Diese Gebühren stehen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BNotO dem Notariats-
verwalter zu, nach Satz 3 der Vorschrift hat er sich aber im Verhältnis zum Ko-
stenschuldner die gezahlten Vorschüsse anrechnen zu lassen. Daraus er-
wächst ihm gegen den früheren Amtsinhaber ein Anspruch auf Herausgabe zu
(vgl. Vetter in Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 58 Rdn. 26). Über diesen Anspruch,
mithin auch über den Rechtsweg, auf dem er zu verfolgen ist, trifft die Bundes-
notarordnung keine ausdrückliche Bestimmung. Gleichwohl verbietet sich ein
Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über den zulässigen Rechtsweg
zwischen dem ausgeschiedenen Notar und dem Verwalter, ebenso zwischen
dem Verwalter und dem Notar, der nach § 64 Abs. 3 BNotO die von dem Ver-
walter begonnenen Amtsgeschäfte fortführt, ist mit dem Verwalteramt und des-
sen rechtlicher Ausgestaltung innerlich aufs engste verbunden. Für die vermö-
gensrechtlichen Streitigkeiten, die auf das Amtsverhältnis des Notarverwalters
zum Staat einerseits (§ 57 BNotO), auf die Pflichtaufgaben der Notarkammer
(§ 67 BNotO; u.a. die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos der Notarver-
waltung § 59 BNotO) andererseits, zurückgehen, hat der Gesetzgeber, unbe-
schadet ihres öffentlich-rechtlichen Hintergrundes, die Entscheidungskompe-
tenz den Zivilgerichten zugeordnet (zum Rechtswegcharakter der Zuordnung:
Vetter
in Schippel, aaO, § 62 Rdn. 1; Lemke aaO, § 111 Rdn. 14;
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 62 Rdn. 2). Im vermögensrechtli-
chen Verhältnis zwischen dem Verwalter und dem früheren oder späteren
Amtsinhaber treten die öffentlich-rechtlichen Züge demgegenüber eher zurück,
andererseits tritt das Bedürfnis, hier entstehende Streitigkeiten auf den glei-
chen Rechtsweg zu verweisen, auf dem die Streitigkeiten zwischen Notarver-
walter und Kammer ausgetragen werden, besonders hervor. Sachzusammen-
hang und Praktikabilität gebieten die entsprechende Anwendung der Norm. Die
Frage nach der Zuordnung des materiellen Anspruchs auf Herausgabe des
Vorschusses zum öffentlichen oder zum privaten Recht bedarf in diesem Zu-
sammenhang keiner Antwort. Läge ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
vor, wäre der Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch die anderweite Zuweisung
in einem Bundesgesetz im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO 2. Halbs. ge-
geben.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das
Verwaltungsgericht, an das die Sache verwiesen ist, über die Leistungsklage
durch Vorbehaltsurteil entscheiden (§ 173 VwGO, § 302 ZPO) und das Verfah-
dann Sache der Beteiligten, den Streit über die Aufrechnungsforderung vor
dem Zivilgericht auszutragen. Die Aufrechnung findet im Falle der bestands-
kräftigen Feststellung der Gegenforderung im Nachverfahren vor dem Verwal-
tungsgericht Berücksichtigung.
Dieser Verfahrensgang gibt dem versorgungsberechtigten Notar, der
sich auf einen Leistungsbescheid stützen kann, die Möglichkeit, seinen An-
spruch mit der Leistungsklage zu verfolgen. Er ist nicht darauf angewiesen, die
Leistungskürzung bis auf weiteres hinzunehmen und die von der Kasse zur
Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit der negativen Feststellungsklage zu
bekämpfen. Die Möglichkeit des Notars, vor dem Verwaltungsgericht ein Vor-
behaltsurteil zu erwirken, spiegelt das materielle Risiko wider, vor das sich die
aufrechnende Kasse gestellt sieht. Gegenforderung und Wirksamkeit der Auf-
rechnung sind von ihr zu beweisen. Solange der Beweis nicht geführt ist,
kommt der Vorbehaltstitel dem Notar zugute.
Daß im Streitfalle wegen der fehlerhaften Anrufung des Gerichts der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Verfahrensgang verlängert wird, kann für die zu
treffende Entscheidung, die auch künftige Fälle berücksichtigen muß, nicht
maßgebend sein.
4. Ob die Neufassung der §§ 17 ff GVG durch das 4. VwGOÄndG vom
17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) diese Rechtslage in dem Sinne geändert
hat, daß das Gericht des zulässigen Rechtswegs nunmehr auch in vollem Um-
fang über die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen entscheiden
kann (vgl. Musielak/Wittschier, ZPO, § 17 GVG Rdn. 10 und 12 m. zahlr.
Nachw.), kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
Rinne
Tropf
Wahl
Lintz
Doyé