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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 22/99
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 22/99
BESCHLUSS
vom
20. März 2000
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BNotO § 6 Abs. 1, § 64 a
Zur persönlichen Eignung des Bewerbers um das Amt des Notars, gegen den ein seit
längerem geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren (hier: Wirtschaftsstraftat)
noch nicht abgeschlossen ist.
BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 22/99 - Kammergericht Berlin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz
und Dr. Doyé
am 20. März 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom
20. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
100.000 DM festgesetzt
Gründe:
I.
Der 1943 geborene Antragsteller wurde 1972 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Bremen, später auch
beim Oberlandesgericht Bremen zugelassen. Ab März 1993 ist er anderweit
beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassen. Von 1983 bis
zum Ende seiner Zulassung bei den Bremer Gerichten war der Antragsteller
Notar mit dem Amtssitz in Bremen.
Nachdem sich der Antragsteller erfolglos um eine der am 27. Oktober
1995 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare in Berlin beworben hatte
(Senat, Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 36/97), bewarb er sich erneut um eine
der im Amtsblatt für Berlin vom 25. Oktober 1996 und vom 12. Dezember 1997
ausgeschriebenen Stellen. Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbungen mit
Bescheiden vom 30. Oktober 1997 und vom 27. Januar 1999 ab, da Bedenken
gegen die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt bestünden. Die
hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blieben ohne Er-
folg.
Mit den sofortigen Beschwerden (hier: NotZ 21/99, betr. die Ausschrei-
bung vom 25. Oktober 1996; parallel: NotZ 22/99 betr. die Ausschreibung vom
12. Dezember 1997) verfolgt der Antragsteller seine Anträge, die Antragsgeg-
nerin zu verpflichten, ihn bei dem jeweiligen Auswahlverfahren zu berücksichti-
gen, fort. Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4
BRAO) aber nicht begründet.
Zu den für beide Bewerbungen maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich dem
Ablauf der an die jeweilige Ausschreibung anschließenden Bewerbungsfrist
(Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98 zur Veröffentl. bestimmt), bestan-
den begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das
Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Dies schließt seine Bestellung aus
(Senat, Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756; v.
18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311; v. 30. November 1998,
NotZ 24/98), so daß ihn die Antragsgegnerin zu Recht in das Auswahlverfah-
ren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht einbezogen hat. Die dem jeweiligen Stichtag
nachfolgenden Vorgänge bestätigen und vertiefen diese Zweifel. Der Senat
nimmt hierzu auf die angefochtenen Beschlüsse des Kammergerichts vom
20. Oktober 1999 (Not 36 und 41/97 betr. die Ausschreibung vom 25. Oktober
1996; Not 3 und 4/99 betr. die Ausschreibung vom 12. Dezember 1997) und die
dort getroffenen Feststellungen Bezug, die er sich, soweit sich aus nachfolgen-
dem nichts Abweichendes ergibt, zu eigen macht.
1. Die Staatsanwaltschaft beim Kammergericht führt ein standesgericht-
liches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller (EV 90/95), das mit einem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam
(66 Js 858/95) einhergeht, in dem dem Antragsteller u.a. Beihilfe zur Untreue
vorgeworfen wird. Der Antragsteller hat von einem Mandanten, dem Betrugs-
handlungen zum Nachteil einer Reihe Landwirtschaftlicher Produktionsgenos-
senschaften, für die er als Liquidator tätig war, zur Last gelegt werden (vermut-
licher Gesamtschaden 2,3 Mio. DM), im Juni 1993 zur Begleichung von (an-
geblichen) Honorarforderungen drei Verrechnungsschecks über
jeweils
57.500 DM entgegengenommen, die auf Kontoguthaben gezogen wurden, die
nicht dem Mandanten, sondern den Genossenschaften zustanden. Nach dem
Ermittlungsstand hat der Antragsteller die Schecks als Blanketts empfangen
und selbst mit den Schecksummen versehen. Im Beschwerderechtszug führte
der Antragsteller aus, es habe sich um Treuhandkonten gehandelt, die er
selbst auf den Namen des Mandanten eingerichtet habe, da dieser die Han-
delsregisterauszüge nicht zur Hand gehabt habe. Dies entlastet den Antrag-
steller nicht, sondern deutet darauf hin, daß ihm die Eigenschaft der empfan-
genen Summen als Fremdgelder und damit die Untreuehandlung seines Man-
danten gegenüber den Genossenschaften bewußt war. Bereits dies macht ihn
weiterhin zum Notar untauglich.
Das standesrechtliche und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind
allerdings noch nicht abgeschlossen, da die beteiligten Staatsanwaltschaften
darauf angewiesen sind, die Erkenntnisse im Strafverfahren gegen den
Haupttäter, den Mandanten des Antragstellers, heranzuziehen. Dies steht in-
dessen der Verwertung der Vorgänge vom Juli 1993 nicht entgegen, denn der
Senat ist insoweit zu eigenen Feststellungen in der Lage (Senat, Beschl. v.
9. Januar 1995, NotZ 30/93, BNotO § 6 Eignung 5). Vom Oberlandesgericht
nicht herangezogen und vom Senat nicht berücksichtigt ist allerdings der straf-
rechtliche Hauptvorwurf, den die Staatsanwaltschaft Potsdam gegen den An-
tragsteller erhebt, nämlich die Beteiligung an den Betrugshandlungen des
Mandanten zum Nachteil der Genossenschaften. Der Antragsteller soll den
Mandanten, der wegen weiterer Straftaten zu einer mehrjährigen Freiheits-
strafe verurteilt worden war und sich im offenen Vollzug befunden hatte, zur
Übernahme der Tätigkeit als Liquidator der Genossenschaften bestimmt und
sich aus Mitteln der Genossenschaften in Höhe von mehreren hunderttau-
send Mark bereichert haben. Die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermu-
tung (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) stünde der Berücksichtigung der nicht abge-
schlossenen Ermittlungen allerdings nicht entgegen, denn im Verfahren der
Notarzulassung geht es nicht darum, gegen den Bewerber strafrechtliche
Sanktionen zu verhängen, sondern Gefahren für den Rechtsverkehr, die von
ihm ausgehen könnten, wenn er das Amt inne hätte, vorzubeugen. Den Nota-
ren ist für Beurkundungen (im wesentlichen) eine gesetzliche Monopolstellung
eingeräumt (vgl. §§ 1, 56 BeurkG). Die Landesjustizverwaltung hat deshalb die
besondere Pflicht, bei der Bestellung der Amtsträger strikt darauf zu achten,
daß deren persönliche Eignung für das Amt außerhalb jeden Zweifels steht.
Dies ist sie den "unschuldigen" Nutzern der vorsorgenden Rechtspflege, deren
Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, schuldig. Das nach Art. 12 Abs. 1
GG verbürgte Recht auf Zugang zum Beruf gebietet es nur, Zweifel an der Eig-
nung des Bewerbers nicht sachwidrig in der Schwebe zu halten, sondern mit
den gebotenen Mitteln zu erhärten oder auszuräumen. In dem Verwaltungs-
verfahren um die Bestellung zum Notar (§§ 6, 64 a BNotO i.V.m. den dazu er-
lassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften) sind den Aufklärungsmöglich-
keiten der Landesjustizverwaltung aber Grenzen gesetzt. Art und Umfang der
Beteiligung eines Bewerbers an einer Wirtschaftsstraftat, deren dieser ernstlich
verdächtigt ist, lassen sich vielfach nur mit rechtlichen Mitteln klären, die
Staatsanwaltschaft und Gericht im Strafverfahren zur Verfügung stehen. Sind
bei dessen Fortschreiten Hindernisse zu überwinden, ist die Justizverwaltung
nicht darauf verwiesen, im Verfahren nach §§ 6, 64 a BNotO die strafrechtli-
chen Ermittlungen zu überholen. Solange der Verdacht ernstlich bestehen
bleibt, fehlt die Eignung zum Amt. Unter diesem Gesichtspunkt sähe der Senat
keine grundsätzlichen Bedenken, die bisherigen Ergebnisse des strafrechtli-
chen Ermittlungsverfahrens über den vom Oberlandesgericht herangezogenen
Teilaspekt hinaus zu verwerten. Er braucht die Frage jedoch nicht abschlie-
ßend zu beantworten, da die persönliche Eignung des Antragstellers zum Amt
auch sonst zu verneinen ist.
2. Weitere, zum Teil strafrechtlich relevante, zum Teil sonst Zweifel an
der Lauterkeit und Gewissenhaftigkeit des Antragstellers begründende Vorfälle
stehen dessen Bestellung zusätzlich entgegen. Sie erstrecken sich bis in den
Zeitraum der beiden Stellenausschreibungen hinein und dauern darüber hin-
aus fort. Ein 1996 wegen Geringfügigkeit eingestelltes Ermittlungsverfahren
(160 Js 6779/96, STA Bremen) hatte eine Urkundenfälschung bei der Abgabe
der gemeinschaftlichen Steuererklärung des Antragstellers mit seiner damali-
gen Ehefrau zum Gegenstand. In der Beschwerdeinstanz hebt der Antragsteller
zwar darauf ab, er sei seinerzeit ermächtigt gewesen, die Einkommensteuerer-
klärung mit einer zweiten Unterschrift für seine Ehefrau zu versehen. Das
Strafverfahren ging indessen auf die Anzeige der Ehefrau zurück. Der Antrag-
steller vermag auch nicht darzutun, daß er sich bereits seinerzeit auf die jetzt
behauptete Ermächtigung berufen hätte. In die Jahre 1986 bis 1990 fallen Be-
anstandungen und disziplinarrechtliche Vorermittlungen wegen der damaligen
Amtsführung des Antragstellers als Notar (fehlende Anderkontenliste, fehler-
hafte Kostenrechnungen, Beurkundung eines Vergleichs nach vorangegange-
ner anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten) sowie ehrengerichtliche Ahndun-
gen wegen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt (EGH für Rechtsanwälte der Frei-
en Hansestadt Bremen, Urt. v. 21. März 1990, 1 EGH 3/89: Vortäuschung an-
waltlicher Fürsorge zum Zwecke der Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkei-
ten; Rügeverfahren der Rechtsanwaltskammer Bremen, B-R 30/90: Zurückhal-
ten eines Empfangsbekenntnisses). In die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwalt
in Berlin fallen die unzulässige Errichtung einer Zweigstelle und die verspätete
Weiterleitung von Zahlungen einer Haftpflichtversicherung an den Mandanten
(Anschuldigungsschrift v. 27. Februar 1995, 3 AnwG 18/95, EV 418/94 StA/KG,
I BS 989.93 RAK Berlin; Einstellung gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer
Geldbuße), die verspätete und zum Teil unkorrekte Abrechnung eines Vor-
schusses mit dem Mandanten (Rüge der Rechtsanwaltskammer, bestätigt
durch Beschluß des Anwaltsgerichts Berlin vom 17. August 1998,
2 AnwG 2/98) sowie die Nichtberücksichtigung einer - nachträglichen - Streit-
wertreduzierung bei der Abrechnung mit dem Auftraggeber (Verfahren der
Rechtsanwaltskammer III MZ 169/97, abgeschlossen nach zivilgerichtlicher
Verurteilung des Antragstellers zur Rückzahlung an den Mandanten). Beacht-
lich ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Beschwerde, wonach
die Streitwertherabsetzung zu beanstanden sei, der Antragsteller die Sache
dagegen in legitimer Weise abgeschlossen habe. Ähnlichen Zuschnitts und
nach den Umständen schwerwiegend ist die Zurückhaltung eines von der Ju-
stizkasse erstatteten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 2.159,70 DM
gegenüber dem Mandanten (Verfahren der Staatsanwaltschaft beim LG Berlin
56 Js 2967/97, Verfahren der Rechtsanwaltskammer III MZ 257.98). Bei der
Durchsuchung seiner Kanzleiräume am 20. Januar 1998 gab der Antragsteller
dazu an, ihm stehe eine Honorarforderung in gleicher Höhe zu. Auf den Nach-
weis, daß die Forderung bereits Mitte 1995 getilgt worden war, leitete der An-
tragsteller den Betrag an die Justizkasse zurück. Das strafrechtliche Ermitt-
lungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, unabhängig davon, ob die-
ses zu einer gesicherten Feststellung des für eine Straftat erforderlichen sub-
jektiven Tatbestandes gelangt, reichen die bereits ermittelten Umstände hin,
nachhaltige Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zu begründen,
fremde Gelder als Notar in Verwahrung zu nehmen. Nicht in seine Erwägungen
einbezogen hat der Senat die Streitigkeiten des Antragstellers mit seinem frü-
heren Mandanten L. sowie die Angabe einer Postfachanschrift in dem
von seiner Kanzlei verwendeten Briefkopf.
Rinne
Tropf
Wahl
Lintz
Doyé