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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 23/99

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 23/99

BESCHLUSS

vom

20. März 2000

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

wegen vorläufiger Amtsenthebung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz

und Dr. Doyé auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle

vom 22. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-

deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin hat den seit 1978 mit Sitz in W. tätigen

Anwaltsnotar mit einer am 27. Januar 1999 zugestellten Verfügung vom

22. Januar 1999 vorläufig seines Amtes enthoben. Ein Vertreter wurde zu-

nächst bis 31. Juli 1999 bestellt, diese Frist wurde durch Verfügung vom 4. Au-

gust 1999, zugestellt am 26. August 1999, bis 31. Januar 2000 verlängert.

Am 8. März 1999 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, daß

sie beabsichtige, ihn wegen Vermögensverfalls und weil seine wirtschaftlichen

Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsu-

chenden gefährdeten, endgültig seines Amtes zu entheben. In dem auf Antrag

des Notars gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eingeleiteten Verfahren hat das

Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1999 festgestellt, daß die

Voraussetzungen einer Amtsenthebung vorliegen. Die hiergegen gerichtete

sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom

29. November 1999 (NotZ 12/99) zurückgewiesen.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin den

Notar durch am 2. Februar 2000 zugestellten Bescheid endgültig des Amtes

enthoben. Der Antragsteller hat diesen Bescheid angefochten.

Im Rahmen des beim Senat anhängig gewesenen Beschwerdeverfah-

rens hatte der Antragsteller mit einem am 28. September 1999 eingegangenen

Schriftsatz "gegen die Entscheidung, zugestellt am 27.1.1999 Widerspruch -

Einspruch - zulässiges Rechtsmittel" eingelegt und "umgehende Verweisung

bzw. Rücküberweisung" beantragt.

Dieser vom Senat zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht wei-

tergeleitete Schriftsatz ist Grundlage des vorliegenden Verfahrens.

Der Antragsteller hat in dem Schriftsatz vom 27. September 1999 ange-

führt, der ihm am 27. Januar 1999 zugestellte Bescheid sei ihm erst etwa zehn

Tage zuvor bekannt geworden, nachdem er in einer anderen, mit den hier in

Rede stehenden Vorgängen zusammenhängenden Akte ("Grundstück in

S. ") aufgefunden worden sei. Unabhängig davon sei der Antrag aber

nicht verspätet, weil der Bescheid vom 22. Januar 1999 keine Rechtsmittelbe-

lehrung enthalten habe.

2. Das Oberlandesgericht hat sowohl den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gegen den Bescheid vom 22. Januar 1999 als auch das Wiederein-

setzungsgesuch jeweils wegen nicht fristgerechter Anbringung als unzulässig

zurückgewiesen. Auch ohne Rechtsmittelbelehrung sei die Monatsfrist des

§ 111 Abs. 2 BNotO zur Anfechtung des Bescheids vom 22. Januar 1999 mit

dessen Zustellung am 27. Januar 1999 in Lauf gesetzt worden. Auch das Wie-

dereinsetzungsgesuch sei verspätet angebracht. Im Rahmen des Verfahrens

gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO habe die Antragsgegnerin in einer dem An-

tragsteller zugegangenen Stellungnahme ausgeführt, daß sie ihn vorläufig des

Amtes enthoben habe. Auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom

14. Juni 1999 heiße es, die vorläufige Amtsenthebung sei bestandskräftig. Hin-

zu komme der Schriftwechsel, den der Antragsteller mit der Justizverwaltung

über die Bestellung eines Notarvertreters geführt habe, sowie die Vertreterbe-

stellung selbst. Spätestens mit der Zustellung der Bestellungsurkunde für den

Notarvertreter am 26. August 1999 sei für den Antragsteller das Hindernis der

unverschuldeten Unkenntnis von der Zustellung der Verfügung vom 22. Januar

1999 entfallen. Somit sei die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG bei

Anbringung des in dem beim Senat am 28. September 1999 eingegangenen

Schreiben enthaltenen Antrags abgelaufen gewesen. Darüber hinaus legt das

Oberlandesgericht im einzelnen dar, warum das aus den genannten Gründen

wegen Verspätung unzulässige Wiedereinsetzungsgesuch trotz der vom An-

tragsteller geschilderten Vorgänge in seiner Kanzlei auch in der Sache keinen

Erfolg haben könnte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige

Beschwerde, mit der der Antragsteller im wesentlichen die für die vorläufige

Amtsenthebung maßgeblich gewesenen Gründe bekämpft. Im übrigen wieder-

holt er seine Auffassung, daß der Bescheid vom 22. Januar 1999 mit einer

Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen, und führt aus, daß

"Verlegen eines Schriftstücks in eine falsche Akte durch die ansonsten zuver-

lässige Fachangestellte" ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, bleibt in Notarsa-

chen das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ein Verwaltungsakt ohne Einfluß

auf den Lauf der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO für den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung (Senatsbeschluß BGHZ 42, 390; seither st. Rspr.). Hiervon ab-

zuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des

Antragstellers keine Veranlassung.

Auch im übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden, vom Antragsteller

nicht konkret beanstandeten Ausführungen des angefochtenen Beschlusses

zur Versäumung der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Bezug.

Auf die Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf Vorgänge in seiner

Kanzlei ohne sein Verschulden gehindert war, den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung fristgerecht zu stellen, kommt es daher nicht mehr an.

Rinne Tropf Wahl

Lintz Doyé