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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 9/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 1/00 NotZ 9/00
BESCHLUSS
vom
20. März 2000
in dem Verfahren
wegen Erhebung von Säumniszuschlägen
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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a) Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die einen aufgrund der
Bundesnotarordnung ergangenen Bescheid (hier: Verhängung eines Säumniszu-
schlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse) wegen eines Ermittlungs- oder
Bewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des Bescheides, mit dem
der Fehler berichtigt wird, nicht entgegen.
b) Der Anspruch der Ländernotarkasse auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zu
entrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der Abgabenordnung;
die Erklärung der Kasse, sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfah-
rens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.
BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 1/00 / NotZ 9/00 - OLG Dresden
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz
und Dr. Doyé
am 20. März 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
160.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz in
Leipzig. Mit Bescheid vom 12. Januar 1996 setzte die Antragsgegnerin gegen
ihn für die Abrechnungsjahre 1991 bis 1993 Säumniszuschläge nach ihrer Ab-
gabensatzung in Höhe von 222.021 DM fest. Auf Antrag des Antragstellers hat
der Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden mit
Beschluß vom 29. Januar 1998 den Bescheid aufgehoben. Nach einer Über-
prüfung der Amtsstelle des Antragstellers im März und April 1998 hat die An-
tragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Januar 1999 die Säumniszuschläge für
1991 bis 1993 erneut und zwar auf 160.000 DM festgesetzt. Der hiergegen ge-
richtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der soforti-
gen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Bescheid vom 29. Januar
1999 aufzuheben sowie durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in
der Hauptsache den Versäumniszuschlag auszusetzen und der Antragsgegne-
rin zu untersagen, die Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge einzu-
stellen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sie eine Schutzschrift ein-
gereicht.
II.
Die sofortige Beschwerde, die sich darauf stützt, daß die Rechtskraft der
Entscheidung vom 29. Januar 1998 dem Erlaß des angefochtenen Bescheides
entgegenstehe, jedenfalls Verjährung des festgesetzten Anspruchs eingetreten
sei, ist zwar zulässig (§ 114 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die sachliche Rechtskraft der früheren Entscheidung des Oberlan-
desgerichts steht dem erneuten Leistungsbescheid vom 29. Januar 1999 nicht
entgegen. Für das Verwaltungsprozeßrecht ist es einhellige Meinung, daß die
Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen eines Ermittlungs- oder Bewer-
tungsfehlers, der im Verfahren selbst nicht ausgeräumt werden konnte, dem
Erlaß eines neuen, auch inhaltsgleichen Bescheides nicht entgegensteht, der
den Fehler behebt (Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdn. 22, 27;
Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO,
12. Aufl., § 121 Rdn. 10; vgl. Maetzel, DVBl. 1974, 336). Der Senat hat keine
Bedenken, diese Grundsätze auch auf das Verfahren nach § 111 BNotO anzu-
wenden, wenn es zur Aufhebung eines nach der Bundesnotarordnung - hier
§ 113 a Abs. 8 BNotO i.V.m. der Abgabensatzung der Antragsgegnerin - erlas-
senen Verwaltungsaktes geführt hat. Grundsätze des Verfahrens der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit, auf die § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6
BRAO verweist, stehen dem nicht entgegen.
Die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Januar
1996 beruhte nach der, zur Bestimmung der sachlichen Rechtskraftwirkung des
Beschlusses vom 29. Januar 1998 heranzuziehenden Begründung, darauf, daß
die Antragsgegnerin nachträgliche Berichtigungen des Gebührenaufkommens
des Antragstellers und die Reduzierung von Abgaben nicht berücksichtigt hat-
te. Dies konnte durch erneuten Bescheid, wie geschehen, nachgeholt werden.
Gegen den Inhalt des Bescheides, der auch sonst keinen Bedenken unterliegt,
bringt die Beschwerde keine Angriffe vor.
2. Der Anspruch auf Säumniszuschläge, der Gegenstand des Bescheids
vom 29. Januar 1999 ist, ist nicht verjährt. Mit dem Oberlandesgericht geht der
Senat davon aus, daß auf die Abgabepflicht der Notare gegenüber der An-
tragsgegnerin die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend heranzuzie-
hen sind (jetzt auch § 18 der Abgabensatzung 1999 der Antragsgegnerin). Die
fünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 AO), die mit Ablauf des Kalenderjahres 1991
in Lauf gesetzt worden war (§ 229 Abs. 1 AO), wurde entsprechend § 231 AO
in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1996 über die Anfechtung des
Bescheids vom 12. Januar 1996 unterbrochen. Die Antragsgegnerin erklärte
damals gegenüber dem Oberlandesgericht, sie werde bis zur Entscheidung
des Bundesgerichtshofs auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Diese Er-
klärung ist zwar nicht in die gerichtliche Niederschrift aufgenommen, der An-
tragsteller hat sie aber in seinem Schriftsatz vom 4. März 1996 bestätigt. Die
Erklärung kommt einem Vollstreckungsaufschub im Sinne des § 231 Abs. 1 AO
gleich. Die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung endete mit Rechts-
kraft der instanzabschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts vom
29. Januar 1998 (vgl. § 231 Abs. 2 AO). Die wieder in Lauf gesetzte Frist
(§ 231 Abs. 3 AO) ist noch offen.
III.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die hiergegen
gerichtete Schutzschrift der Antragsgegnerin sind damit gegenstandslos.
Rinne
Tropf
Wahl
Lintz
Doyé