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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 9/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 1/00 NotZ 9/00

BESCHLUSS

vom

20. März 2000

in dem Verfahren

wegen Erhebung von Säumniszuschlägen

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BNotO §§ 111, 113 a; AO § 231

a) Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die einen aufgrund der

Bundesnotarordnung ergangenen Bescheid (hier: Verhängung eines Säumniszu-

schlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse) wegen eines Ermittlungs- oder

Bewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des Bescheides, mit dem

der Fehler berichtigt wird, nicht entgegen.

b) Der Anspruch der Ländernotarkasse auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zu

entrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der Abgabenordnung;

die Erklärung der Kasse, sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfah-

rens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.

BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 1/00 / NotZ 9/00 - OLG Dresden

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz

und Dr. Doyé

am 20. März 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

160.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz in

Leipzig. Mit Bescheid vom 12. Januar 1996 setzte die Antragsgegnerin gegen

ihn für die Abrechnungsjahre 1991 bis 1993 Säumniszuschläge nach ihrer Ab-

gabensatzung in Höhe von 222.021 DM fest. Auf Antrag des Antragstellers hat

der Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden mit

Beschluß vom 29. Januar 1998 den Bescheid aufgehoben. Nach einer Über-

prüfung der Amtsstelle des Antragstellers im März und April 1998 hat die An-

tragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Januar 1999 die Säumniszuschläge für

1991 bis 1993 erneut und zwar auf 160.000 DM festgesetzt. Der hiergegen ge-

richtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der soforti-

gen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Bescheid vom 29. Januar

1999 aufzuheben sowie durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in

der Hauptsache den Versäumniszuschlag auszusetzen und der Antragsgegne-

rin zu untersagen, die Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge einzu-

stellen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sie eine Schutzschrift ein-

gereicht.

II.

Die sofortige Beschwerde, die sich darauf stützt, daß die Rechtskraft der

Entscheidung vom 29. Januar 1998 dem Erlaß des angefochtenen Bescheides

entgegenstehe, jedenfalls Verjährung des festgesetzten Anspruchs eingetreten

sei, ist zwar zulässig (§ 114 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die sachliche Rechtskraft der früheren Entscheidung des Oberlan-

desgerichts steht dem erneuten Leistungsbescheid vom 29. Januar 1999 nicht

entgegen. Für das Verwaltungsprozeßrecht ist es einhellige Meinung, daß die

Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen eines Ermittlungs- oder Bewer-

tungsfehlers, der im Verfahren selbst nicht ausgeräumt werden konnte, dem

Erlaß eines neuen, auch inhaltsgleichen Bescheides nicht entgegensteht, der

den Fehler behebt (Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdn. 22, 27;

Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO,

12. Aufl., § 121 Rdn. 10; vgl. Maetzel, DVBl. 1974, 336). Der Senat hat keine

Bedenken, diese Grundsätze auch auf das Verfahren nach § 111 BNotO anzu-

wenden, wenn es zur Aufhebung eines nach der Bundesnotarordnung - hier

§ 113 a Abs. 8 BNotO i.V.m. der Abgabensatzung der Antragsgegnerin - erlas-

senen Verwaltungsaktes geführt hat. Grundsätze des Verfahrens der freiwilli-

gen Gerichtsbarkeit, auf die § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6

BRAO verweist, stehen dem nicht entgegen.

Die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Januar

1996 beruhte nach der, zur Bestimmung der sachlichen Rechtskraftwirkung des

Beschlusses vom 29. Januar 1998 heranzuziehenden Begründung, darauf, daß

die Antragsgegnerin nachträgliche Berichtigungen des Gebührenaufkommens

des Antragstellers und die Reduzierung von Abgaben nicht berücksichtigt hat-

te. Dies konnte durch erneuten Bescheid, wie geschehen, nachgeholt werden.

Gegen den Inhalt des Bescheides, der auch sonst keinen Bedenken unterliegt,

bringt die Beschwerde keine Angriffe vor.

2. Der Anspruch auf Säumniszuschläge, der Gegenstand des Bescheids

vom 29. Januar 1999 ist, ist nicht verjährt. Mit dem Oberlandesgericht geht der

Senat davon aus, daß auf die Abgabepflicht der Notare gegenüber der An-

tragsgegnerin die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend heranzuzie-

hen sind (jetzt auch § 18 der Abgabensatzung 1999 der Antragsgegnerin). Die

fünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 AO), die mit Ablauf des Kalenderjahres 1991

in Lauf gesetzt worden war (§ 229 Abs. 1 AO), wurde entsprechend § 231 AO

in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1996 über die Anfechtung des

Bescheids vom 12. Januar 1996 unterbrochen. Die Antragsgegnerin erklärte

damals gegenüber dem Oberlandesgericht, sie werde bis zur Entscheidung

des Bundesgerichtshofs auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Diese Er-

klärung ist zwar nicht in die gerichtliche Niederschrift aufgenommen, der An-

tragsteller hat sie aber in seinem Schriftsatz vom 4. März 1996 bestätigt. Die

Erklärung kommt einem Vollstreckungsaufschub im Sinne des § 231 Abs. 1 AO

gleich. Die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung endete mit Rechts-

kraft der instanzabschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts vom

29. Januar 1998 (vgl. § 231 Abs. 2 AO). Die wieder in Lauf gesetzte Frist

(§ 231 Abs. 3 AO) ist noch offen.

III.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die hiergegen

gerichtete Schutzschrift der Antragsgegnerin sind damit gegenstandslos.

Rinne

Tropf

Wahl

Lintz

Doyé