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BGH Beschluss vom 28.03.2000 – AnwZ (B) 32/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 32/99

BESCHLUSS

vom

28. März 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Kieserling und die

Rechtsanwältin Dr. Christian

am 28. März 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des

Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 26. Februar

1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 1954 geborene Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen. Mit Verfügung vom 6. November 1998 hat die An-

tragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerru-

fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-

hof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der

Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),

bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermö-

gensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach

dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkurs-

gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107

Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-

verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle

Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und

außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Be-

weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln

und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß

vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich die An-

tragstellerin in Vermögensverfall. Gegen sie war bereits am 16. April

1998 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung erlassen worden, der zu ihrer Eintragung in das Schuld-

nerverzeichnis führte (§§ 901, 915 ZPO). Damit stritt schon die Vermu-

tung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbs. BRAO a.F. für den Vermögensver-

fall. Darüber hinaus war es in der Zeit vor Erlaß der angegriffenen Ver-

fügung aber auch zu zahlreichen Vollstreckungsverfahren gegen die An-

tragstellerin gekommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen

der Rechtsuchenden gefährdet waren, hat die Antragstellerin nicht wi-

derlegt.

2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist

zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses

maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei

weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung noch berücksichtigt werden.

a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrun-

des ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Das

gilt schon deshalb, weil am 19. November 1998 - und damit während des

Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - ein weiterer

Vollstreckungshaftbefehl gegen die Antragstellerin erlassen und sie zu-

dem in zwei weiteren Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-

cherung geladen worden war. Trotz teilweise erfolgter Schuldentilgung

und bei Berücksichtigung der bei der Antragstellerin noch vorhandenen

Vermögenswerte konnte deshalb von einem zweifelsfreien Wegfall des

Widerrufsgrundes keine Rede sein.

b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbrin-

gens. Gegen die Antragstellerin sind noch nach der angefochtenen Ent-

scheidung am 1. März 1999 Vollstreckungshaftbefehle ergangen (AG H.

52 M (H) 937/98 und 52 M (H) 965/98); sie ist auch derzeit noch im

Schuldnerverzeichnis eingetragen. Gegen sie sind weitere Vollstrek-

kungsmaßnahmen eingeleitet (AG H. 95 C 3647/99) und Schuldtitel er-

wirkt worden (AG H. 99 C 5343/99 über 5.534,73 DM; LG H. 8 O 242/99

über 50.000 DM). Die Antragstellerin hat zwar im Beschwerdeverfahren

die Tilgung von weiteren Forderungen nachgewiesen, es jedoch trotz

mehrfacher Aufforderungen an einer vollständigen Übersicht über ihre

Vermögensverhältnisse unter Beifügung der entsprechenden Nachweise

fehlen lassen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, inwie-

weit die Antragstellerin die ihr nach ihrem Vortrag von ihrer Mutter zur

Verfügung gestellten Darlehen in Anspruch genommen hat. Es bleibt

deshalb ungeklärt und nicht ausreichend belegt, daß mit den vorhande-

nen Mitteln die jetzt noch offenen Forderungen ausgeglichen werden

können. Was schließlich den Nachweis der Einkommensverhältnisse

anlangt, ist nicht ersichtlich,

weshalb sich die Antragstellerin nicht Einsicht in die nach ihrem Vortrag

beschlagnahmten Unterlagen hätte verschaffen können. Eine nachhalti-

ge Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin und

damit ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes können deshalb

nach wie vor nicht festgestellt werden.

Deppert Basdorf Ganter Terno

Hase Kieserling Christian