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BGH Beschluss vom 28.03.2000 – AnwZ (B) 32/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/99
BESCHLUSS
vom
28. März 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Kieserling und die
Rechtsanwältin Dr. Christian
am 28. März 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des
Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 26. Februar
1999 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
90.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die 1954 geborene Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Mit Verfügung vom 6. November 1998 hat die An-
tragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-
hof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),
bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermö-
gensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach
dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkurs-
gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107
Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-
verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle
Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und
außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Be-
weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln
und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß
vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).
b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich die An-
tragstellerin in Vermögensverfall. Gegen sie war bereits am 16. April
1998 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung erlassen worden, der zu ihrer Eintragung in das Schuld-
nerverzeichnis führte (§§ 901, 915 ZPO). Damit stritt schon die Vermu-
tung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbs. BRAO a.F. für den Vermögensver-
fall. Darüber hinaus war es in der Zeit vor Erlaß der angegriffenen Ver-
fügung aber auch zu zahlreichen Vollstreckungsverfahren gegen die An-
tragstellerin gekommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen
der Rechtsuchenden gefährdet waren, hat die Antragstellerin nicht wi-
derlegt.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist
zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses
maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei
weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung noch berücksichtigt werden.
a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrun-
des ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Das
gilt schon deshalb, weil am 19. November 1998 - und damit während des
Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - ein weiterer
Vollstreckungshaftbefehl gegen die Antragstellerin erlassen und sie zu-
dem in zwei weiteren Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung geladen worden war. Trotz teilweise erfolgter Schuldentilgung
und bei Berücksichtigung der bei der Antragstellerin noch vorhandenen
Vermögenswerte konnte deshalb von einem zweifelsfreien Wegfall des
Widerrufsgrundes keine Rede sein.
b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbrin-
gens. Gegen die Antragstellerin sind noch nach der angefochtenen Ent-
scheidung am 1. März 1999 Vollstreckungshaftbefehle ergangen (AG H.
52 M (H) 937/98 und 52 M (H) 965/98); sie ist auch derzeit noch im
Schuldnerverzeichnis eingetragen. Gegen sie sind weitere Vollstrek-
kungsmaßnahmen eingeleitet (AG H. 95 C 3647/99) und Schuldtitel er-
wirkt worden (AG H. 99 C 5343/99 über 5.534,73 DM; LG H. 8 O 242/99
über 50.000 DM). Die Antragstellerin hat zwar im Beschwerdeverfahren
die Tilgung von weiteren Forderungen nachgewiesen, es jedoch trotz
mehrfacher Aufforderungen an einer vollständigen Übersicht über ihre
Vermögensverhältnisse unter Beifügung der entsprechenden Nachweise
fehlen lassen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, inwie-
weit die Antragstellerin die ihr nach ihrem Vortrag von ihrer Mutter zur
Verfügung gestellten Darlehen in Anspruch genommen hat. Es bleibt
deshalb ungeklärt und nicht ausreichend belegt, daß mit den vorhande-
nen Mitteln die jetzt noch offenen Forderungen ausgeglichen werden
können. Was schließlich den Nachweis der Einkommensverhältnisse
anlangt, ist nicht ersichtlich,
weshalb sich die Antragstellerin nicht Einsicht in die nach ihrem Vortrag
beschlagnahmten Unterlagen hätte verschaffen können. Eine nachhalti-
ge Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin und
damit ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes können deshalb
nach wie vor nicht festgestellt werden.
Deppert Basdorf Ganter Terno
Hase Kieserling Christian