Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2000 – 2 StR 541/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 541/99

BESCHLUSS

vom

29. März 2000

in der Strafsache

gegen

hier:

1.

2.

wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verurteilten

L. -L. D. und R. D. und des Generalbundesanwalts am 29.

März 2000 beschlossen:

Eine Erstreckung der auf die Revisionen der Angeklagten

Dr. M. –E. und B. gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 22. Februar 1999 ergangenen Senatsentschei-

dung vom 26. Januar 2000 (Schuldspruchänderung und Aufhe-

bung im Strafausspruch) auf die Mitangeklagten, die keine Revi-

sion eingelegt haben, kommt nicht in Betracht.

Gründe

Abgesehen davon, daß dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner

Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (Kuckein in KK, StPO 4. A. § 357

Rdn. 20, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, 42,

offengelassen in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357

StPO nicht vor. Da die Revisionen der Angeklagten Dr. M. –E. und

B. aufgrund unzulänglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite

begründet waren, die das Tatgericht für jeden Tatbeteiligten individuell zu prü-

fen hatte, ist ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dementspre-

chend hat der Senat in seiner Entscheidung eine Aufhebungserstreckung nicht

vorgenommen.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Ernemann