BGH Beschluss vom 29.03.2000 – 2 StR 541/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 541/99
BESCHLUSS
vom
29. März 2000
in der Strafsache
gegen
hier:
1.
2.
wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verurteilten
L. -L. D. und R. D. und des Generalbundesanwalts am 29.
März 2000 beschlossen:
Eine Erstreckung der auf die Revisionen der Angeklagten
Dr. M. –E. und B. gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 22. Februar 1999 ergangenen Senatsentschei-
dung vom 26. Januar 2000 (Schuldspruchänderung und Aufhe-
bung im Strafausspruch) auf die Mitangeklagten, die keine Revi-
sion eingelegt haben, kommt nicht in Betracht.
Gründe
Abgesehen davon, daß dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner
Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (Kuckein in KK, StPO 4. A. § 357
Rdn. 20, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, 42,
offengelassen in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357
StPO nicht vor. Da die Revisionen der Angeklagten Dr. M. –E. und
B. aufgrund unzulänglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite
begründet waren, die das Tatgericht für jeden Tatbeteiligten individuell zu prü-
fen hatte, ist ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dementspre-
chend hat der Senat in seiner Entscheidung eine Aufhebungserstreckung nicht
vorgenommen.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Ernemann