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BGH Beschluss vom 30.03.2000 – BLw 4/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 4/00

BESCHLUSS

vom

30. März 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Feststellung der Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Fläche als Hofbestandteil

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. März

2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und

Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-

cher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle

vom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die

dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

10.000 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Hoferbe eines Hofes mit Hofstelle in S. Die Betei-

ligte zu 2 ist seine Schwester. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Land-

wirtschaftsgericht die Hofzugehörigkeit des Flurstücks 55/1 der Flur 3 der Ge-

markung S. festgestellt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das

Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer-

de der Beteiligten zu 2 mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff) statthaft. Diese liegen nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde behauptet pauschal, das Beschwerdegericht sei von

einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (RdL 1960, 268) und

von zwei Entscheidungen des OLG Celle (AgrarR 1975, 105, 106 und 86, 79,

80) abgewichen. Sie bleibt schon jede Darlegung dazu schuldig, welchen

Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll, der von einem in den

Vergleichsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz abweicht. Davon abgese-

hen liegt auch eine Abweichung nicht vor. Das Beschwerdegericht stellt auf der

Grundlage einer Zeugenaussage und verschiedener Bestätigungen fest, daß

das 1981 gekaufte Ackergrundstück seit Herbst 1991 im Einvernehmen mit

dem Erblasser regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet worden sei (§ 2

Buchst. a HöfeO). Die von der Rechtsbeschwerde genannten Vergleichsent-

scheidungen gehen ebenfalls von den in § 2 Buchst. a HöfeO genannten Vor-

aussetzungen aus und entscheiden nach Sachlage des Einzelfalls zur Hofzu-

gehörigkeit insbesondere von Grundstücken die der Eigentümer des Hofes er-

wirbt und sogleich verpachtet (RdL 1960, 268) bzw. zu dem auf entsprechende

Bewirtschaftung gerichteten Willen des Eigentümers, der aufgrund konkreter

Einzelfallumstände verneint werden kann (AgrarR 1975, 105, 106). Die von der

Rechtsbeschwerde genannte Entscheidung des OLG Celle (AgrarR 1986, 79,

80) befaßt sich allein damit, daß ein Grundstück nur dann hofzugehörig sein

kann, wenn es im Eigentum des Hofeigentümers steht.

Auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen käme es nur an,

wenn die Beschwerde statthaft wäre. Dies ist jedoch - wie dargelegt - nicht der

Fall.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz

sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerde-

führerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 2 gegen ihren Prozeßbevollmächtigten werden davon

nicht berührt.

Wenzel

Vogt

Krüger