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BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 1 StR 85/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 85/00

BESCHLUSS

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 20. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu der von der Verteidigung geltend gemachten Notwehr bemerkt

der Senat: Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zwar

vom Geschädigten einige Faustschläge ins Gesicht bekommen,

sich dann aber in ein Gerangel eingelassen, in dessen Verlauf er

ebenfalls mit der Faust auf den Geschädigten einschlug. Wer, wie

es der Angeklagte getan hat (UA S. 17), bei einer solchen Aus-

einandersetzung, um nicht "den Kürzeren" zu ziehen, zum Messer

greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr

(BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6).

Schäfer Maul Granderath

Nack Boetticher