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BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 1 StR 85/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 20. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu der von der Verteidigung geltend gemachten Notwehr bemerkt
der Senat: Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zwar
vom Geschädigten einige Faustschläge ins Gesicht bekommen,
sich dann aber in ein Gerangel eingelassen, in dessen Verlauf er
ebenfalls mit der Faust auf den Geschädigten einschlug. Wer, wie
es der Angeklagte getan hat (UA S. 17), bei einer solchen Aus-
einandersetzung, um nicht "den Kürzeren" zu ziehen, zum Messer
greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr
(BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6).
Schäfer Maul Granderath
Nack Boetticher