Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 3 StR 496/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 496/99

BESCHLUSS

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 14. April 1999 wird

a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Ur-

teilsgründe aufgehoben;

im Umfang der Aufhebung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last,

b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-

klagte wegen Betruges in 87 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 88 Fällen unter

Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf

die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

Der Senat hebt die Verurteilung im Fall B. II. 46 der Urteilsgründe (Be-

trug zum Nachteil des M. ) auf Antrag des Generalbundesanwalts auf.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

22. Februar 2000 folgendes ausgeführt:

"Der Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Entscheidungs-

gründe steht entgegen, dass dieser Fall ausweislich des Protokolls (vgl. Bl. 70,

80 PB), welchem insoweit ausschließliche Beweiskraft gemäß §§ 273, 274

StPO zukommt, in dem Hauptverhandlungstermin vom 9. März 1999 nach

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und im weiteren Verlauf der Haupt-

verhandlung nicht wieder durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO

- nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs - aufgenommen wurde (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. § 154 Rdnr. 17, 22). Der Aus-

spruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird durch

den Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von zwei

Monaten nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, dass die Straf-

kammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine niedrige-

re Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge-

richtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-

achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wie-

deraufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem

Gericht erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (vgl. Rieß in

Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 50, 58, 63 m.w.Nachw.). Einen

solchen Beschluß hat das Landgericht nicht erlassen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darge-

stellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen