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BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 3 StR 496/99
3. Strafsenat
3 StR 496/99
Anbei vollständige Ausfertigung bzw. Abdruck des Beschlusses
vom 5. April 2000.
Erstdruck war versehentlich nicht vollständig.
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 496/99
BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 14. April 1999 wird
a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Ur-
teilsgründe aufgehoben;
im Umfang der Aufhebung fallen die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last,
b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der An-
geklagte wegen Betruges in 87 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 88 Fällen unter
Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Der Senat hebt die Verurteilung im Fall B. II. 46 der Urteilsgründe (Be-
trug zum Nachteil des M. ) auf Antrag des Generalbundesanwalts auf.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
22. Februar 2000 folgendes ausgeführt:
"Der Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Entscheidungs-
gründe steht entgegen, dass dieser Fall ausweislich des Protokolls (vgl. Bl. 70,
80 PB), welchem insoweit ausschließliche Beweiskraft gemäß §§ 273, 274
StPO zukommt, in dem Hauptverhandlungstermin vom 9. März 1999 nach
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und im weiteren Verlauf der Haupt-
verhandlung nicht wieder durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO
- nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs - aufgenommen wurde (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 154 Rdnr. 17, 22). Der Aus-
spruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird durch
den Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von zwei
Monaten nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, dass die Straf-
kammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine niedrige-
re Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge-
richtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-
achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder-
aufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Ge-
richt erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (vgl. Rieß in Lö-
we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 50, 58, 63 m.w.Nachw.). Einen sol-
chen Beschluß hat das Landgericht nicht erlassen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darge-
stellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen