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BGH Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 502/99

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja ___________________

StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3

Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlo-

sens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln

nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung

i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel

des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Be-

zug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das

sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach

den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu

solcher beizutragen vermag.

BGH, Urt. vom 6. April 2000 – 1 StR 502/99 – LG Mannheim

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 502/99

URTEIL

vom

6. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Volksverhetzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Granderath,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-

gen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. März 1999

werden als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten

des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklag-

ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, der von Beruf Rechtsanwalt ist,

wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete

Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft

greift das Urteil im Strafausspruch an und erhebt verschiedene Verfahrensrü-

gen sowie die Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in der

Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB)

liegt ein von ihm als Verteidiger gestellter Beweisantrag zugrunde, den er im

Frühjahr 1997 in einem Strafverfahren gegen den seinerseits der Volksverhet-

zung und anderer Delikte angeklagten vormaligen NPD-Vorsitzenden

D. anbrachte.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der vom Angeklagten

verteidigte D. dem Kreis der Revisionisten zuzurechnen, die sich zum Ziel

gesetzt haben, die deutsche Geschichte der Zeit des Nationalsozialismus um-

zuschreiben. Vor allem durch Leugnen oder Verharmlosen des Verfolgungs-

schicksals der Opfer des Nationalsozialismus "soll das deutsche Volk von sei-

ner historischen Schuld entlastet" werden. Zugleich wird behauptet, die Be-

richte über den Holocaust beruhten auf einer Legendenbildung durch jüdische

Kreise, die das Ziel verfolge, das deutsche Volk finanziell und politisch zu er-

pressen.

In der Hauptverhandlung gegen D. stellten dieser selbst und der

Angeklagte als sein Verteidiger zahlreiche Beweisanträge. Das Verteidigungs-

verhalten war von einer gemeinsamen "revisionistischen Grundrichtung" getra-

gen. Einer entsprechenden Verteidigungsabsprache gemäß ließ D. in

seinen Anträgen der rechtsradikalen Polemik freien Lauf. Der Angeklagte hielt

sich aus beruflichen Gründen indessen zurück und vermied Äußerungen, die

den Tatbestand der Volksverhetzung hätten erfüllen können. Demgemäß

schloß der Angeklagte mehrere Beweisanträge, die er zumeist schriftlich vorbe-

reitet hatte, mit der Klausel, daß mit den Beweisbehauptungen die Massenver-

nichtung der Juden nicht geleugnet, verharmlost oder gebilligt werden solle.

Dem lag das Bestreben zugrunde, absehbare strafrechtliche und berufliche

Schwierigkeiten zu vermeiden. Gegen Ende der Hauptverhandlung "breitete

sich eine allgemeine Atmosphäre der Hektik aus", die zunehmend von gefühls-

betonten Äußerungen geprägt war. Als der Schluß der Beweisaufnahme un-

mittelbar bevorstand, stellte der Angeklagte mehrere Hilfsbeweisanträge, die er

entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht schriftlich vorbereitet hatte, son-

dern "in offensichtlicher Eile" handschriftlich notierte, verlas und übergab. Einer

dieser Anträge - der allein Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten ist -

lautete wie folgt:

"Es werden die Zeugen Bundespräsident Herzog, Bundestags- präsidentin Süßmuth, Präsidentin des Bundesverfassungsge- richts Limbach und Bundeskanzler Kohl zum Beweis der Tatsa- che benannt, daß es primär massive politische Interessen sind, welche dem Durchbruch der historischen Wahrheit im Zusam- menhang mit dem Holocaust entgegenstehen, und zwar nicht einmal in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden und derer Abkömmlinge oder gar des Staates Israel, sondern vor al- lem diejenigen unserer eigenen (deutschen) politischen Klasse, welche ihre einzigartige politische Unfähigkeit seit fast 50 Jah- ren mit der 'Einzigartigkeit der deutschen Schuld' legitimiert und nicht in der Lage ist, zuzugeben, daß sie sich an der Nase her- umführen und für dumm verkaufen läßt."

Sein Mandant D. machte sich diesen hilfsweise gestellten Antrag

zu eigen und stellte ihn als Hauptantrag. Das Landgericht lehnte den Antrag in

jenem Verfahren ab, weil er keine erhebliche Tatsachenbehauptung enthalte.

2. In dem daraufhin gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren hat

das Landgericht den Erklärungsinhalt dieses vom Angeklagten als Verteidiger

gestellten Beweisantrages durch Auslegung unter Berücksichtigung der Be-

gleitumstände ermittelt. Es hat ausgeführt, wenn vom "Durchbruch der histori-

schen Wahrheit im Zusammenhang mit dem Holocaust" die Rede sei, könne

dies nur bedeuten, daß die bisher gültige historische Wahrheit nicht den Tat-

sachen entspreche. Vor dem Hintergrund des Gegenstandes des Verfahrens

gegen D. könne das nur heißen, daß der Holocaust entweder überhaupt

nicht oder nicht in der als geschichtliche Tatsache anerkannten Art und Weise

bzw. in dem überlieferten Umfang stattgefunden habe. Zu Gunsten des Ange-

klagten sei indessen davon auszugehen, daß er die systematische Massenver-

nichtung der Juden nicht pauschal habe in Abrede stellen wollen. Vielmehr er-

gebe sich auch aus der Formulierung des Antrages der Aussagegehalt, daß es

nicht zu den Massentötungen durch Vergasen im geschichtlich anerkannten

Umfang gekommen sei. Auf dieser Grundlage bringe der Antrag die Meinung

zum Ausdruck, jüdische Interessengruppen hätten das deutsche Volk politisch

und finanziell erpreßt. Die polemische Gleichsetzung der - vom Angeklagten so

apostrophierten - "einzigartigen politischen Unfähigkeit" mit der Einzigartigkeit

der deutschen Schuld stelle eine äußerst geschmacklose Verharmlosung der

Verbrechen der NS-Zeit dar.

Das Landgericht hat den Antrag auch für geeignet gehalten, den öffentli-

chen Frieden zu stören, weil er in öffentlicher Hauptverhandlung gestellt wor-

den sei; an dieser hätten zahlreiche Sympathisanten D. s aus der rechts-

radikalen Szene ebenso wie mehrere Pressevertreter teilgenommen. Nach ent-

sprechenden Presseberichten seien 21 Anzeigen wegen Volksverhetzung ge-

gen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.

Aufgrund seiner intensiven beruflichen Befassung mit allen Rechtsfra-

gen, die mit dem Holocaust verknüpft seien, sei dem Angeklagten bewußt ge-

wesen, daß sein Beweisantrag - wegen der Offenkundigkeit des Holocaust -

keinerlei verteidigungsrelevante Erfolgsaussichten im Hinblick auf Schuld-

spruch oder Strafmaß zugunsten seines Mandanten hätte haben können. Auch

die polemische Abfassung zeige, daß er den Antrag keineswegs zu Verteidi-

gungszwecken gestellt habe.

II. Die Revision des Angeklagten

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen sachlich-

rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Die Ur-

teilsgründe lassen zwar besorgen, das Landgericht könne die Gewährleistung

einer wirksamen Strafverteidigung bei der Auslegung und Anwendung des in

Rede stehenden Straftatbestandes auf Verteidigerhandeln nicht in jeder Hin-

sicht genügend bedacht haben. Das beschwert den Angeklagten jedoch im Er-

gebnis nicht, weil dem Zusammenhang des Urteils die Überzeugung des Land-

gerichts zu entnehmen ist, daß der Angeklagte bei Stellung des gegenständli-

chen Beweisantrages allein verteidigungsfremde Zwecke verfolgt hat. Mithin

greift die Tatbestandsausschlußklausel für sogenannte legitime Zwecke hier

nicht ein (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).

1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Volksverhetzung in der

Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust rechtsbedenkenfrei

als erfüllt angesehen (§ 130 Abs. 3 StGB).

a) Der Tatbestand des Billigens, Leugnens oder Verharmlosens des

Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung unter der Herrschaft des National-

sozialismus wurde mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober

1994 in die Vorschrift des § 130 StGB eingefügt. Der Gesetzgeber wollte damit

einen Beitrag zur Verhinderung rechtsextremistischer Propaganda leisten. We-

gen deren gefährlicher Auswirkungen auf das politische Klima sollte die An-

wendung des § 130 StGB in der Praxis erleichtert und die generalpräventive

Wirkung der Strafvorschrift der Volksverhetzung erhöht werden, namentlich im

Blick auf die Diffamierung und Diskriminierung jüdischer Mitbürger (vgl. Ge-

setzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 23/24; Rechtsausschußbericht BTDrucks.

12/8588 S. 8). Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der

Äußernde den Holocaust herunterspielt, beschönigt oder in seinem wahren

Gewicht verschleiert. Alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch ver-

brämter diskriminierender Mißachtung sollen erfaßt werden (vgl. von Bubnoff in

LK StGB 11. Aufl. § 130 Rdn. 44; siehe auch BT-Verh. 12/227 S. 19664,

19672). Steht eine relativierende Ausdrucksweise in Rede, ist der inhaltliche

Gesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Zuhörers oder

Lesers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände

zu ermitteln (vgl. von Bubnoff aaO).

b) Dem folgend hat das Landgericht den Aussagegehalt des vom Ange-

klagten in öffentlicher Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages ermittelt

und als Verharmlosung des Holocaust zur Zeit des Nationalsozialismus gewür-

digt. Ziel und Aussage des Antrages hat es darin gesehen zu verdeutlichen,

daß es nicht im geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord an der

jüdischen Bevölkerung gekommen sei. Die Zahl der Opfer müsse vielmehr in

so erheblicher Weise nach unten korrigiert werden, daß es dem Angeklagten in

diesem Zusammenhang als angebracht erschienen sei, der Nachkriegspolitik

"einzigartige Unfähigkeit" zu bescheinigen. Weiter hat die Strafkammer durch

eine nachvollziehbare, nicht zu beanstandende Textanalyse vor dem Hinter-

grund des Gegenstandes des Verfahrens gegen D. den Aussagegehalt

auch dahin ermittelt, daß dem "Durchbruch der Wahrheit" in dem so verstan-

denen Sinne auch jüdische Interessengruppen entgegengewirkt ("nicht einmal

in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden") und - revisionistischer Ge-

schichtsauffassung entsprechend - das deutsche Volk politisch und finanziell

erpreßt hätten. Zudem hat das Landgericht in der polemischen Gleichsetzung

der vermeintlich "einzigartigen politischen Unfähigkeit" deutscher Politik mit der

- auch im Antrag in Anführungszeichen gesetzten - "Einzigartigkeit der deut-

schen Schuld" eine Verharmlosung der Verbrechen der NS-Zeit gesehen. Da-

bei hat das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesver-

fassungsgerichts zur Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f.; BVerfG,

Kammer, NJW 1994, 2943, 2944) gemeint, die dem Angeklagten günstigere

Deutung zugrundezulegen (vgl. dazu auch BGHZ 139, 95, 104), indem es nicht

von einer Leugnung des Holocaust, sondern lediglich von einer sogenannten

quantitativen Verharmlosung ausgegangen ist. Es hat jedenfalls eine andere,

nicht zur Annahme der Strafbarkeit führende Auslegung für ausgeschlossen

erachtet.

Diese Bewertung läßt im Ergebnis Denkfehler, Widersprüche oder einen

Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen und rechtfertigt -

unbeschadet der Frage eines Tatbestandsausschlusses nach § 86 Abs. 3

StGB - die Annahme, damit werde der Holocaust (im Sinne des § 130 Abs. 3

StGB) verharmlost. Zwar kann dem Verständnis des Landgerichts, der Antrag

stelle sich als sogenanntes quantitatives Verharmlosen des Holocaust dar,

möglicherweise entgegengehalten werden, indem vom Durchbruch der histori-

schen Wahrheit "im Zusammenhang" mit dem Holocaust die Rede sei, könne

auch eine weitere, vom Landgericht nicht erwogene Interpretation in Betracht

gezogen werden. Eine solche Deutung könnte dahingehen, der Holocaust habe

der historischen Wahrheit gemäß in seiner uneingeschränkten Bedeutung -

also gleichsam qualitativ wie quantitativ ungeschmälert - angesprochen werden

sollen und lediglich als Grundlage der vom Angeklagten - daran anknüpfend -

aufgestellten wertenden Behauptungen zur Nachkriegspolitik im Umgang mit

dieser historischen Tatsache gedient. Aber auch bei einem solchen Sinngehalt

hielte die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis der Nachprüfung stand,

weil schon der auch dann noch verbleibende, vom Landgericht festgestellte

Aussagegehalt ersichtlich den Tatbestand erfüllt. Bereits allein die vom Land-

gericht hervorgehobene Herstellung einer Beziehung zwischen der einzigarti-

gen deutschen Schuld und der angeblich "einzigartigen politischen Unfähig-

keit" im Antragstext, die sich als polemisches Wortspiel erweist, stellt zumal im

Verbund mit dem subtilen Abheben auf (auch) massive jüdische Interessen ei-

ne agitative Herabwürdigung des Holocaust und seiner Opfer dar. Der Gesetz-

geber wollte gerade auch solches verbrämtes Verharmlosen mit Strafe bedro-

hen.

c) Die weitere Annahme des Landgerichts, die Antragstellung sei geeig-

net gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, begegnet unter den gegebe-

nen Umständen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hin-

sichtlich der Wirkungskraft und Wirkungsweise der in Rede stehenden Formu-

lierungen ist insoweit nicht ohne Bedeutung, daß die Erklärung nicht etwa im

öffentlichen Meinungskampf erfolgt ist, sondern in gerichtlicher Hauptverhand-

lung. Aber auch bei solcher Fallgestaltung ist es ein gewichtiges Indiz für die

Eignung zur Friedensstörung, wenn tatsächlich eine erhebliche unruhestiftende

öffentliche Wirkung weit über die Hauptverhandlung hinaus eintritt. Das Land-

gericht hat diesen Umstand im gegebenen Zusammenhang zwar nicht aus-

drücklich erwogen. Das erweist sich indessen nicht als rechtsfehlerhaft, weil

mit der Feststellung der öffentlichen Resonanz, dem Hinweis auf Pressebe-

richte und dem Eingang zahlreicher Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft

die Eignung zur Friedensstörung jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichend

belegt ist.

2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzun-

gen der Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 130

Abs. 5 StGB nicht vorliegen.

a) Die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (in Verbin-

dung mit § 130 Abs. 5 StGB) ist im Grundsatz auf den vorliegenden Fall anzu-

wenden. Angesichts der Weite des Tatbestandes - zumal in der Verharmlo-

sungsalternative - hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die der

Verfolgung legitimer, von der Rechtsordnung anerkannter Zwecke Rechnung

trägt. Danach ist der Tatbestand namentlich dann ausgeschlossen, wenn die

Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft, der Forschung

und der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder

der Geschichte oder "ähnlichen Zwecken" dient (§ 86 Abs. 3 StGB). Strafver-

teidigung ist in ihrem Range den in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten

Belangen gleich zu erachten. Das ergibt sich aus folgendem:

Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbun-

dene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert

schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine be-

sondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur

BGHSt 38, 345, 347; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des

Verteidigers 1989, passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung:

BGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit

dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialis-

mus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine

terroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99; 31, 16; 32, 243; BGH NStZ

1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38,

345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7). Prozeßerklärungen

sind danach nicht schon deshalb von vornherein strafrechtlicher Würdigung

entzogen, weil sie im Rahmen der Verteidigung abgegeben werden (BGHSt 31,

16, 17). Grundsätzlich gelten die Straftatbestände für jedermann, mithin auch

für den Verteidiger in der Hauptverhandlung. Die Struktur bestimmter Straftat-

bestände birgt indessen für den Rechtsanwalt selbst das Risiko, daß ein pro-

zessual erlaubtes, im Rahmen wirksamer Verteidigung liegendes Verhalten in

den Anwendungsbereich des Straftatbestandes fallen kann. Da Strafverteidi-

gung ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaf-

tung und Verurteilung ausgerichtet ist, wirkt sie sich beispielsweise auf dem

Felde der Organisationsdelikte (§§ 129, 129 a StGB) mitunter notwendigerwei-

se günstig auf den Fortbestand einer kriminellen oder terroristischen Vereini-

gung aus (BGHSt 29, 99, 102). Für diese Fallgestaltung hat der Bundesge-

richtshof hervorgehoben, daß in einem solchen Konfliktfall zwischen prozes-

sual zulässigem Verteidigerhandeln und der Erfüllung des materiellen Straftat-

bestandes - dort dem Unterstützungsverbot der §§ 129, 129 a StGB - ein

rechtswidriges Handeln nicht angenommen werden könne, es sei denn, es ge-

be sich lediglich den Anschein zulässiger Verteidigung, verfolge in Wirklichkeit

indessen ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke (BGHSt 29, 99, 105; sie-

he auch BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).

Eine solche Kollisionslage besteht jedoch dann nicht, wenn der beson-

deren Situation des Verteidigers als Organ der Rechtspflege bereits durch

Auslegung des jeweiligen Straftatbestandes hinreichend Rechnung getragen

werden kann. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglichkeit

zu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts notwendi-

ger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt hierfür

grundlegende Bedeutung zu (so u.a. BGHSt 38, 7, 10/11; siehe auch BGHSt

29, 99, 106; vgl. weiter BVerfGE 63, 380, 390; 65, 171, 174/175). Der Ange-

klagte hat schließlich auch nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK Anspruch auf

"konkrete und wirkliche" Verteidigung (vgl. EGMR EuGRZ 1980, 662; 1985,

234; siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. zu Art. 6 MRK Rdn. 20).

Die Erfüllung dieses Gebots wäre ernsthaft gefährdet, wenn der Verteidiger

wegen einer üblichen und prozessual zulässigen Verteidigungstätigkeit selbst

strafrechtlich verfolgt würde (so schon BGHSt 29, 99, 106; siehe auch BGH

NStZ 1987, 554). Der Wirkkraft dieser letztlich im Recht des Angeklagten auf

ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)

wurzelnden verfahrensrechtlichen Verbürgung ist deshalb bei der Auslegung

und Anwendung des Straftatbestandes Genüge zu tun. Das gilt auch im Blick

auf die für den Rechtsanwalt gewährleistete "freie Advokatur". Eingriffe in die

Verteidigerstellung berühren seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1

Satz 2 GG; vgl. nur BGHSt 38, 7, 12; BVerfG, Kammer, NJW 1996, 3267 und

3268). Sie bedürfen einer gesetzlichen Legitimation, die sich klar erkennen und

zweifelsfrei feststellen läßt (BVerfGE 34, 293, 303). Bei der Anwendung ausle-

gungsfähiger und auslegungsbedürftiger Straftatbestände ist all dies zu be-

achten.

Das muß hier dazu führen, daß Strafverteidigung als den anderen in

§ 86 Abs. 3 StGB benannten sogenannten legitimen Zwecken gleichgewichtig

zu erachten ist; sie ist ein "ähnlicher Zweck" in diesem Sinne. Der Tatbestand

der Volksverhetzung in der hier in Rede stehenden Handlungsalternative ist

mithin grundsätzlich auf Verteidigerhandeln in Fällen der vorliegenden Art nicht

anzuwenden.

b) Dieser grundsätzliche Tatbestandsausschluß für Verteidigungshan-

deln ist indes kein Freibrief des Verteidigers für Straffreiheit. Die Gewährlei-

stung einer effektiven Strafverteidigung steht dann nicht in Frage und der

Grundsatz der freien Advokatur hat zurückzustehen, wenn die zu beurteilende

Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder

sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren An-

schein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Straf-

verfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen

vermag (vgl. dazu BGHSt 29, 99, 105; 38, 7, 10; BGH NStZ 1987, 554; 1990,

183, 184). In solchen Fällen fehlt es an der nach dem Schutzzweck der Tatbe-

standsausschlußklausel zu fordernden, von der Rechtsordnung anerkannten

legitimen Zielsetzung des Handelns. Dementsprechend fällt eine ausschließlich

von politisch-demonstrativem Charakter geprägte Äußerung mit beschimpfen-

den Formulierungen, die zur Sachaufklärung und Verteidigung im konkreten

Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermag,

nicht unter § 86 Abs. 3 StGB, auch wenn sie als Beweisantrag bezeichnet ist.

Die Abgrenzung und Ausgrenzung solcher Ausnahmefälle kann sich als

schwierig erweisen; im Zweifel wird den Erfordernissen wirksamer Verteidigung

der Vorrang einzuräumen sein. Ob im Einzelfall allein verteidigungsfremde

Zwecke verfolgt werden, also gleichsam im Gewande der Prozeßerklärung

oder Antragstellung Volksverhetzung betrieben wird, unterliegt in erster Linie

der tatrichterlichen Würdigung auf der Grundlage aller Umstände (vgl. BGHSt

40, 97, 101). Erweist sich das Verharmlosen als unvermeidlicher oder dem

Verteidiger gar "erwünschter Begleiteffekt" neben der Verfolgung anerkannter

Verteidigungszwecke, greift die Tatbestandsausschlußklausel; das Verteidi-

gerhandeln ist mithin nicht tatbestandsmäßig. Diese Konsequenz ist im Inter-

esse rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung hinzunehmen. Die entsprechen-

den Folgen erscheinen im Blick darauf vertretbar, daß die Äußerung vor Ge-

richt erfolgt, mithin unter den Rahmenbedingungen des Verfahrensrechts, na-

mentlich der Sachleitungsbefugnis des Gerichtsvorsitzenden.

c) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß

der Angeklagte mit der Antragstellung ausschließlich verteidigungsfremde

Zwecke verfolgt hat. Diese Würdigung erweist sich als tragfähig und ist des-

halb vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Das Landgericht hat ausführlich begründet, daß dem Beweisantrag "kei-

ne verteidigungsrelevanten Erfolgsaussichten" zukamen und sich der Ange-

klagte als auf dem in Rede stehenden Kriminalitätsfelde erfahrener Strafvertei-

diger dessen auch bewußt war. Es hat dabei nicht nur die feststehende Recht-

sprechung im Beweisantragsrecht zur Offenkundigkeit des Holocaust im Blick

gehabt (vgl. nur BGH NStZ 1994, 140 m.w.N.), sondern auch die - dem Ange-

klagten ebenfalls bekannte - Rechtsprechung erwähnt, daß derjenige, der die

historische Wahrheit nicht anerkennt, dafür keine Strafmilderung verdient

(Hinweis auf BGH NJW 1995, 340). Als weiteres Indiz hat es auf die polemi-

sche Fassung des Antrages abgehoben. Diese Würdigung erweist sich nicht

deshalb als lückenhaft, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht

noch einmal ausdrücklich erwogen hat, daß der Antrag in "hektischer Atmo-

sphäre" gestellt wurde und der Angeklagte im übrigen zumeist absichernde

Klauseln mit seinen sonstigen Anträgen verband. Der Senat schließt aus, daß

dem Landgericht dies im gegebenen Zusammenhang aus dem Blick geraten

sein könnte. Denn die Strafkammer geht weiter ohne Rechtsfehler davon aus,

der Angeklagte sei bei der Formulierung des Beweisantrages nicht etwa nur

einem Fassungsversehen zum Opfer gefallen; vielmehr habe er sich aufgrund

der Hektik und der Eskalation der Feindseligkeiten zwischen den Prozeßbetei-

ligten in der Schlußphase der Beweisaufnahme dazu verstanden, seine bis da-

hin vorsichtige Vorgehensweise abzulegen und sich offen zu dem von ihm

selbst zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut

zu bekennen; er habe sich in diesem Sinne äußern wollen. Dies folgert die

Strafkammer aus verschiedenen Begleitumständen; sie hebt dabei auch her-

vor, daß dem Angeklagten das "revisionistische Gedankengut" seines Man-

danten zumindest in abgeschwächter Form selbst zu eigen sei. Danach erwei-

sen sich die vom Landgericht gezogenen Schlüsse als tragfähig.

Die Richtigkeit der Würdigung des Landgerichts wird darüber hinaus

durch den Inhalt des Beweisantrages weiter belegt. Es liegt auf der Hand, daß

der Antrag nach seinem Wortlaut ausschließlich demonstrativen Charakter

hatte. Die Vorstellung, daß die als Beweismittel benannten Personen, der da-

malige Bundespräsident, die seinerzeitige Präsidentin des Bundestages, die

Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und der vormalige Bundeskanzler,

die zugleich mit polemischen Wendungen in Verbindung gebracht wurden ("an

der Nase herumführen", "für dumm verkaufen"), in irgendeiner Weise etwas im

Sinne des Antrages bekunden würden, war abwegig.

Die Bewertung, der Antrag sei nicht zu Verteidigungszwecken ange-

bracht worden, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Landgericht an

einer Stelle im Zuge der Beweiswürdigung davon spricht, beim Anbringen des

Beweisantrages hätten "weniger Verteidigungszwecke" als eigene revisionisti-

sche Motive des Angeklagten im Vordergrund gestanden. Dabei handelt es

sich angesichts eindeutig entgegenstehender Formulierungen an verschiede-

nen anderen Stellen der Urteilsgründe ersichtlich um ein bloßes Vergreifen im

Ausdruck.

Nach allem ist auch gegen die Annahme bedingten Vorsatzes von

Rechts wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat tragfähig, ohne Lücken

oder Widersprüche, begründet, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß

sein Antrag völlig ungeeignet gewesen sei, etwas zur Entlastung seines Man-

danten D. beizutragen; er habe sich offen zu dem auch von ihm selbst

zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut beken-

nen wollen. Auf einen Irrtum über Tatumstände hatte sich der Angeklagte

selbst nicht berufen; er lag hier auch fern.

3. Auch sonst ist ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht

hervorgetreten.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch

beschränkt. Das ergibt die Auslegung der Revisionsrechtfertigung. Der unbe-

schränkte Aufhebungsantrag steht im Widerspruch dazu, daß die Revisionsbe-

gründung lediglich auf eine höhere Bestrafung des Angeklagten abzielt; das

gilt auch im Blick auf die erhobenen Verfahrensrügen.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Auf der Ablehnung der Beweisanträge, mit denen die Beschwerdefüh-

rerin bewiesen sehen wollte, daß der Angeklagte schon in früheren Strafverfah-

ren als Verteidiger entsprechendes revisionistisches Gedankengut "öffentlich

verbreitet" habe, beruht das angefochtene Urteil ersichtlich nicht. Das Landge-

richt geht ausdrücklich davon aus, daß dem Angeklagten sogenanntes revisio-

nistisches Gedankengut - zumindest in abgeschwächter Form - selbst zu eigen

sei. Zudem sind frühere einschlägige Äußerungen des Angeklagten im Urteil

festgestellt.

2. Die Aufklärungspflicht ist entgegen der Auffassung der Beschwerde-

führerin nicht deshalb verletzt, weil das Landgericht das Protokoll der Haupt-

verhandlung gegen D. vom Tage der Stellung des in Rede stehenden

Beweisantrages nicht in die Beweisaufnahme eingeführt hat. Dazu drängte

nichts, nachdem das Gericht zum Verlauf jener Hauptverhandlung den damali-

gen Strafkammervorsitzenden als Zeugen vernommen hatte. Im übrigen hat

auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keinen Anlaß gesehen, ei-

nen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen sachlich-rechtlichen

Mangel zu Gunsten des Angeklagten nicht erkennen. Teilweise sucht die Be-

schwerdeführerin lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des

Tatrichters zu setzen; damit vermag sie nicht durchzudringen, zumal die Straf-

kammer lediglich gehalten war, die bestimmenden Straffindungserwägungen im

Urteil anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Deshalb ist es auch kein

Rechtsmangel, daß das Landgericht auf die vom Angeklagten möglicherweise

zu erwartenden ehrengerichtlichen Folgen nicht weitergehend als geschehen

eingegangen ist und die von der Verfolgung ausgenommene tateinheitlich be-

gangene Gesetzesverletzung nicht ausdrücklich als straferhöhend herangezo-

gen hat.

Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Wendung, der Ange-

klagte habe die "mildeste Form" des Tatbestandes verwirklicht, stellt ersichtlich

darauf ab, daß bei der Strafbemessung zwischen der Erfüllung der Hand-

lungsmerkmale des Billigens, Leugnens und Verharmlosens des Holocaust zu

differenzieren ist. Das ist rechtlich zutreffend. Die verhängte Strafe kann auch

nicht als unvertretbar milde charakterisiert werden.

Schäfer Maul Granderath

Boetticher Schluckebier