Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 502/99
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja ___________________
StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3
Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlo-
sens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln
nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung
i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel
des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Be-
zug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das
sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach
den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu
solcher beizutragen vermag.
BGH, Urt. vom 6. April 2000 – 1 StR 502/99 – LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 502/99
URTEIL
vom
6. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-
gen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. März 1999
werden als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten
des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklag-
ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, der von Beruf Rechtsanwalt ist,
wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft
greift das Urteil im Strafausspruch an und erhebt verschiedene Verfahrensrü-
gen sowie die Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in der
Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB)
liegt ein von ihm als Verteidiger gestellter Beweisantrag zugrunde, den er im
Frühjahr 1997 in einem Strafverfahren gegen den seinerseits der Volksverhet-
zung und anderer Delikte angeklagten vormaligen NPD-Vorsitzenden
D. anbrachte.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der vom Angeklagten
verteidigte D. dem Kreis der Revisionisten zuzurechnen, die sich zum Ziel
gesetzt haben, die deutsche Geschichte der Zeit des Nationalsozialismus um-
zuschreiben. Vor allem durch Leugnen oder Verharmlosen des Verfolgungs-
schicksals der Opfer des Nationalsozialismus "soll das deutsche Volk von sei-
ner historischen Schuld entlastet" werden. Zugleich wird behauptet, die Be-
richte über den Holocaust beruhten auf einer Legendenbildung durch jüdische
Kreise, die das Ziel verfolge, das deutsche Volk finanziell und politisch zu er-
pressen.
In der Hauptverhandlung gegen D. stellten dieser selbst und der
Angeklagte als sein Verteidiger zahlreiche Beweisanträge. Das Verteidigungs-
verhalten war von einer gemeinsamen "revisionistischen Grundrichtung" getra-
gen. Einer entsprechenden Verteidigungsabsprache gemäß ließ D. in
seinen Anträgen der rechtsradikalen Polemik freien Lauf. Der Angeklagte hielt
sich aus beruflichen Gründen indessen zurück und vermied Äußerungen, die
den Tatbestand der Volksverhetzung hätten erfüllen können. Demgemäß
schloß der Angeklagte mehrere Beweisanträge, die er zumeist schriftlich vorbe-
reitet hatte, mit der Klausel, daß mit den Beweisbehauptungen die Massenver-
nichtung der Juden nicht geleugnet, verharmlost oder gebilligt werden solle.
Dem lag das Bestreben zugrunde, absehbare strafrechtliche und berufliche
Schwierigkeiten zu vermeiden. Gegen Ende der Hauptverhandlung "breitete
sich eine allgemeine Atmosphäre der Hektik aus", die zunehmend von gefühls-
betonten Äußerungen geprägt war. Als der Schluß der Beweisaufnahme un-
mittelbar bevorstand, stellte der Angeklagte mehrere Hilfsbeweisanträge, die er
entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht schriftlich vorbereitet hatte, son-
dern "in offensichtlicher Eile" handschriftlich notierte, verlas und übergab. Einer
dieser Anträge - der allein Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten ist -
lautete wie folgt:
"Es werden die Zeugen Bundespräsident Herzog, Bundestags- präsidentin Süßmuth, Präsidentin des Bundesverfassungsge- richts Limbach und Bundeskanzler Kohl zum Beweis der Tatsa- che benannt, daß es primär massive politische Interessen sind, welche dem Durchbruch der historischen Wahrheit im Zusam- menhang mit dem Holocaust entgegenstehen, und zwar nicht einmal in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden und derer Abkömmlinge oder gar des Staates Israel, sondern vor al- lem diejenigen unserer eigenen (deutschen) politischen Klasse, welche ihre einzigartige politische Unfähigkeit seit fast 50 Jah- ren mit der 'Einzigartigkeit der deutschen Schuld' legitimiert und nicht in der Lage ist, zuzugeben, daß sie sich an der Nase her- umführen und für dumm verkaufen läßt."
Sein Mandant D. machte sich diesen hilfsweise gestellten Antrag
zu eigen und stellte ihn als Hauptantrag. Das Landgericht lehnte den Antrag in
jenem Verfahren ab, weil er keine erhebliche Tatsachenbehauptung enthalte.
2. In dem daraufhin gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren hat
das Landgericht den Erklärungsinhalt dieses vom Angeklagten als Verteidiger
gestellten Beweisantrages durch Auslegung unter Berücksichtigung der Be-
gleitumstände ermittelt. Es hat ausgeführt, wenn vom "Durchbruch der histori-
schen Wahrheit im Zusammenhang mit dem Holocaust" die Rede sei, könne
dies nur bedeuten, daß die bisher gültige historische Wahrheit nicht den Tat-
sachen entspreche. Vor dem Hintergrund des Gegenstandes des Verfahrens
gegen D. könne das nur heißen, daß der Holocaust entweder überhaupt
nicht oder nicht in der als geschichtliche Tatsache anerkannten Art und Weise
bzw. in dem überlieferten Umfang stattgefunden habe. Zu Gunsten des Ange-
klagten sei indessen davon auszugehen, daß er die systematische Massenver-
nichtung der Juden nicht pauschal habe in Abrede stellen wollen. Vielmehr er-
gebe sich auch aus der Formulierung des Antrages der Aussagegehalt, daß es
nicht zu den Massentötungen durch Vergasen im geschichtlich anerkannten
Umfang gekommen sei. Auf dieser Grundlage bringe der Antrag die Meinung
zum Ausdruck, jüdische Interessengruppen hätten das deutsche Volk politisch
und finanziell erpreßt. Die polemische Gleichsetzung der - vom Angeklagten so
apostrophierten - "einzigartigen politischen Unfähigkeit" mit der Einzigartigkeit
der deutschen Schuld stelle eine äußerst geschmacklose Verharmlosung der
Verbrechen der NS-Zeit dar.
Das Landgericht hat den Antrag auch für geeignet gehalten, den öffentli-
chen Frieden zu stören, weil er in öffentlicher Hauptverhandlung gestellt wor-
den sei; an dieser hätten zahlreiche Sympathisanten D. s aus der rechts-
radikalen Szene ebenso wie mehrere Pressevertreter teilgenommen. Nach ent-
sprechenden Presseberichten seien 21 Anzeigen wegen Volksverhetzung ge-
gen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.
Aufgrund seiner intensiven beruflichen Befassung mit allen Rechtsfra-
gen, die mit dem Holocaust verknüpft seien, sei dem Angeklagten bewußt ge-
wesen, daß sein Beweisantrag - wegen der Offenkundigkeit des Holocaust -
keinerlei verteidigungsrelevante Erfolgsaussichten im Hinblick auf Schuld-
spruch oder Strafmaß zugunsten seines Mandanten hätte haben können. Auch
die polemische Abfassung zeige, daß er den Antrag keineswegs zu Verteidi-
gungszwecken gestellt habe.
II. Die Revision des Angeklagten
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen sachlich-
rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Die Ur-
teilsgründe lassen zwar besorgen, das Landgericht könne die Gewährleistung
einer wirksamen Strafverteidigung bei der Auslegung und Anwendung des in
Rede stehenden Straftatbestandes auf Verteidigerhandeln nicht in jeder Hin-
sicht genügend bedacht haben. Das beschwert den Angeklagten jedoch im Er-
gebnis nicht, weil dem Zusammenhang des Urteils die Überzeugung des Land-
gerichts zu entnehmen ist, daß der Angeklagte bei Stellung des gegenständli-
chen Beweisantrages allein verteidigungsfremde Zwecke verfolgt hat. Mithin
greift die Tatbestandsausschlußklausel für sogenannte legitime Zwecke hier
nicht ein (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).
1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Volksverhetzung in der
Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust rechtsbedenkenfrei
als erfüllt angesehen (§ 130 Abs. 3 StGB).
a) Der Tatbestand des Billigens, Leugnens oder Verharmlosens des
Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung unter der Herrschaft des National-
sozialismus wurde mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober
1994 in die Vorschrift des § 130 StGB eingefügt. Der Gesetzgeber wollte damit
einen Beitrag zur Verhinderung rechtsextremistischer Propaganda leisten. We-
gen deren gefährlicher Auswirkungen auf das politische Klima sollte die An-
wendung des § 130 StGB in der Praxis erleichtert und die generalpräventive
Wirkung der Strafvorschrift der Volksverhetzung erhöht werden, namentlich im
Blick auf die Diffamierung und Diskriminierung jüdischer Mitbürger (vgl. Ge-
setzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 23/24; Rechtsausschußbericht BTDrucks.
12/8588 S. 8). Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der
Äußernde den Holocaust herunterspielt, beschönigt oder in seinem wahren
Gewicht verschleiert. Alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch ver-
brämter diskriminierender Mißachtung sollen erfaßt werden (vgl. von Bubnoff in
LK StGB 11. Aufl. § 130 Rdn. 44; siehe auch BT-Verh. 12/227 S. 19664,
19672). Steht eine relativierende Ausdrucksweise in Rede, ist der inhaltliche
Gesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Zuhörers oder
Lesers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände
zu ermitteln (vgl. von Bubnoff aaO).
b) Dem folgend hat das Landgericht den Aussagegehalt des vom Ange-
klagten in öffentlicher Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages ermittelt
und als Verharmlosung des Holocaust zur Zeit des Nationalsozialismus gewür-
digt. Ziel und Aussage des Antrages hat es darin gesehen zu verdeutlichen,
daß es nicht im geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord an der
jüdischen Bevölkerung gekommen sei. Die Zahl der Opfer müsse vielmehr in
so erheblicher Weise nach unten korrigiert werden, daß es dem Angeklagten in
diesem Zusammenhang als angebracht erschienen sei, der Nachkriegspolitik
"einzigartige Unfähigkeit" zu bescheinigen. Weiter hat die Strafkammer durch
eine nachvollziehbare, nicht zu beanstandende Textanalyse vor dem Hinter-
grund des Gegenstandes des Verfahrens gegen D. den Aussagegehalt
auch dahin ermittelt, daß dem "Durchbruch der Wahrheit" in dem so verstan-
denen Sinne auch jüdische Interessengruppen entgegengewirkt ("nicht einmal
in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden") und - revisionistischer Ge-
schichtsauffassung entsprechend - das deutsche Volk politisch und finanziell
erpreßt hätten. Zudem hat das Landgericht in der polemischen Gleichsetzung
der vermeintlich "einzigartigen politischen Unfähigkeit" deutscher Politik mit der
- auch im Antrag in Anführungszeichen gesetzten - "Einzigartigkeit der deut-
schen Schuld" eine Verharmlosung der Verbrechen der NS-Zeit gesehen. Da-
bei hat das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts zur Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f.; BVerfG,
Kammer, NJW 1994, 2943, 2944) gemeint, die dem Angeklagten günstigere
Deutung zugrundezulegen (vgl. dazu auch BGHZ 139, 95, 104), indem es nicht
von einer Leugnung des Holocaust, sondern lediglich von einer sogenannten
quantitativen Verharmlosung ausgegangen ist. Es hat jedenfalls eine andere,
nicht zur Annahme der Strafbarkeit führende Auslegung für ausgeschlossen
erachtet.
Diese Bewertung läßt im Ergebnis Denkfehler, Widersprüche oder einen
Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen und rechtfertigt -
unbeschadet der Frage eines Tatbestandsausschlusses nach § 86 Abs. 3
StGB - die Annahme, damit werde der Holocaust (im Sinne des § 130 Abs. 3
StGB) verharmlost. Zwar kann dem Verständnis des Landgerichts, der Antrag
stelle sich als sogenanntes quantitatives Verharmlosen des Holocaust dar,
möglicherweise entgegengehalten werden, indem vom Durchbruch der histori-
schen Wahrheit "im Zusammenhang" mit dem Holocaust die Rede sei, könne
auch eine weitere, vom Landgericht nicht erwogene Interpretation in Betracht
gezogen werden. Eine solche Deutung könnte dahingehen, der Holocaust habe
der historischen Wahrheit gemäß in seiner uneingeschränkten Bedeutung -
also gleichsam qualitativ wie quantitativ ungeschmälert - angesprochen werden
sollen und lediglich als Grundlage der vom Angeklagten - daran anknüpfend -
aufgestellten wertenden Behauptungen zur Nachkriegspolitik im Umgang mit
dieser historischen Tatsache gedient. Aber auch bei einem solchen Sinngehalt
hielte die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis der Nachprüfung stand,
weil schon der auch dann noch verbleibende, vom Landgericht festgestellte
Aussagegehalt ersichtlich den Tatbestand erfüllt. Bereits allein die vom Land-
gericht hervorgehobene Herstellung einer Beziehung zwischen der einzigarti-
gen deutschen Schuld und der angeblich "einzigartigen politischen Unfähig-
keit" im Antragstext, die sich als polemisches Wortspiel erweist, stellt zumal im
Verbund mit dem subtilen Abheben auf (auch) massive jüdische Interessen ei-
ne agitative Herabwürdigung des Holocaust und seiner Opfer dar. Der Gesetz-
geber wollte gerade auch solches verbrämtes Verharmlosen mit Strafe bedro-
hen.
c) Die weitere Annahme des Landgerichts, die Antragstellung sei geeig-
net gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, begegnet unter den gegebe-
nen Umständen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hin-
sichtlich der Wirkungskraft und Wirkungsweise der in Rede stehenden Formu-
lierungen ist insoweit nicht ohne Bedeutung, daß die Erklärung nicht etwa im
öffentlichen Meinungskampf erfolgt ist, sondern in gerichtlicher Hauptverhand-
lung. Aber auch bei solcher Fallgestaltung ist es ein gewichtiges Indiz für die
Eignung zur Friedensstörung, wenn tatsächlich eine erhebliche unruhestiftende
öffentliche Wirkung weit über die Hauptverhandlung hinaus eintritt. Das Land-
gericht hat diesen Umstand im gegebenen Zusammenhang zwar nicht aus-
drücklich erwogen. Das erweist sich indessen nicht als rechtsfehlerhaft, weil
mit der Feststellung der öffentlichen Resonanz, dem Hinweis auf Pressebe-
richte und dem Eingang zahlreicher Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft
die Eignung zur Friedensstörung jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichend
belegt ist.
2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzun-
gen der Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 130
Abs. 5 StGB nicht vorliegen.
a) Die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (in Verbin-
dung mit § 130 Abs. 5 StGB) ist im Grundsatz auf den vorliegenden Fall anzu-
wenden. Angesichts der Weite des Tatbestandes - zumal in der Verharmlo-
sungsalternative - hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die der
Verfolgung legitimer, von der Rechtsordnung anerkannter Zwecke Rechnung
trägt. Danach ist der Tatbestand namentlich dann ausgeschlossen, wenn die
Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft, der Forschung
und der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder
der Geschichte oder "ähnlichen Zwecken" dient (§ 86 Abs. 3 StGB). Strafver-
teidigung ist in ihrem Range den in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten
Belangen gleich zu erachten. Das ergibt sich aus folgendem:
Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbun-
dene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert
schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine be-
sondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur
BGHSt 38, 345, 347; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des
Verteidigers 1989, passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung:
BGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit
dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialis-
mus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine
terroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99; 31, 16; 32, 243; BGH NStZ
1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38,
345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7). Prozeßerklärungen
sind danach nicht schon deshalb von vornherein strafrechtlicher Würdigung
entzogen, weil sie im Rahmen der Verteidigung abgegeben werden (BGHSt 31,
16, 17). Grundsätzlich gelten die Straftatbestände für jedermann, mithin auch
für den Verteidiger in der Hauptverhandlung. Die Struktur bestimmter Straftat-
bestände birgt indessen für den Rechtsanwalt selbst das Risiko, daß ein pro-
zessual erlaubtes, im Rahmen wirksamer Verteidigung liegendes Verhalten in
den Anwendungsbereich des Straftatbestandes fallen kann. Da Strafverteidi-
gung ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaf-
tung und Verurteilung ausgerichtet ist, wirkt sie sich beispielsweise auf dem
Felde der Organisationsdelikte (§§ 129, 129 a StGB) mitunter notwendigerwei-
se günstig auf den Fortbestand einer kriminellen oder terroristischen Vereini-
gung aus (BGHSt 29, 99, 102). Für diese Fallgestaltung hat der Bundesge-
richtshof hervorgehoben, daß in einem solchen Konfliktfall zwischen prozes-
sual zulässigem Verteidigerhandeln und der Erfüllung des materiellen Straftat-
bestandes - dort dem Unterstützungsverbot der §§ 129, 129 a StGB - ein
rechtswidriges Handeln nicht angenommen werden könne, es sei denn, es ge-
be sich lediglich den Anschein zulässiger Verteidigung, verfolge in Wirklichkeit
indessen ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke (BGHSt 29, 99, 105; sie-
he auch BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).
Eine solche Kollisionslage besteht jedoch dann nicht, wenn der beson-
deren Situation des Verteidigers als Organ der Rechtspflege bereits durch
Auslegung des jeweiligen Straftatbestandes hinreichend Rechnung getragen
werden kann. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglichkeit
zu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts notwendi-
ger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt hierfür
grundlegende Bedeutung zu (so u.a. BGHSt 38, 7, 10/11; siehe auch BGHSt
29, 99, 106; vgl. weiter BVerfGE 63, 380, 390; 65, 171, 174/175). Der Ange-
klagte hat schließlich auch nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK Anspruch auf
"konkrete und wirkliche" Verteidigung (vgl. EGMR EuGRZ 1980, 662; 1985,
234; siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. zu Art. 6 MRK Rdn. 20).
Die Erfüllung dieses Gebots wäre ernsthaft gefährdet, wenn der Verteidiger
wegen einer üblichen und prozessual zulässigen Verteidigungstätigkeit selbst
strafrechtlich verfolgt würde (so schon BGHSt 29, 99, 106; siehe auch BGH
NStZ 1987, 554). Der Wirkkraft dieser letztlich im Recht des Angeklagten auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
wurzelnden verfahrensrechtlichen Verbürgung ist deshalb bei der Auslegung
und Anwendung des Straftatbestandes Genüge zu tun. Das gilt auch im Blick
auf die für den Rechtsanwalt gewährleistete "freie Advokatur". Eingriffe in die
Verteidigerstellung berühren seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG; vgl. nur BGHSt 38, 7, 12; BVerfG, Kammer, NJW 1996, 3267 und
3268). Sie bedürfen einer gesetzlichen Legitimation, die sich klar erkennen und
zweifelsfrei feststellen läßt (BVerfGE 34, 293, 303). Bei der Anwendung ausle-
gungsfähiger und auslegungsbedürftiger Straftatbestände ist all dies zu be-
achten.
Das muß hier dazu führen, daß Strafverteidigung als den anderen in
§ 86 Abs. 3 StGB benannten sogenannten legitimen Zwecken gleichgewichtig
zu erachten ist; sie ist ein "ähnlicher Zweck" in diesem Sinne. Der Tatbestand
der Volksverhetzung in der hier in Rede stehenden Handlungsalternative ist
mithin grundsätzlich auf Verteidigerhandeln in Fällen der vorliegenden Art nicht
anzuwenden.
b) Dieser grundsätzliche Tatbestandsausschluß für Verteidigungshan-
deln ist indes kein Freibrief des Verteidigers für Straffreiheit. Die Gewährlei-
stung einer effektiven Strafverteidigung steht dann nicht in Frage und der
Grundsatz der freien Advokatur hat zurückzustehen, wenn die zu beurteilende
Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder
sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren An-
schein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Straf-
verfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen
vermag (vgl. dazu BGHSt 29, 99, 105; 38, 7, 10; BGH NStZ 1987, 554; 1990,
183, 184). In solchen Fällen fehlt es an der nach dem Schutzzweck der Tatbe-
standsausschlußklausel zu fordernden, von der Rechtsordnung anerkannten
legitimen Zielsetzung des Handelns. Dementsprechend fällt eine ausschließlich
von politisch-demonstrativem Charakter geprägte Äußerung mit beschimpfen-
den Formulierungen, die zur Sachaufklärung und Verteidigung im konkreten
Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermag,
nicht unter § 86 Abs. 3 StGB, auch wenn sie als Beweisantrag bezeichnet ist.
Die Abgrenzung und Ausgrenzung solcher Ausnahmefälle kann sich als
schwierig erweisen; im Zweifel wird den Erfordernissen wirksamer Verteidigung
der Vorrang einzuräumen sein. Ob im Einzelfall allein verteidigungsfremde
Zwecke verfolgt werden, also gleichsam im Gewande der Prozeßerklärung
oder Antragstellung Volksverhetzung betrieben wird, unterliegt in erster Linie
der tatrichterlichen Würdigung auf der Grundlage aller Umstände (vgl. BGHSt
40, 97, 101). Erweist sich das Verharmlosen als unvermeidlicher oder dem
Verteidiger gar "erwünschter Begleiteffekt" neben der Verfolgung anerkannter
Verteidigungszwecke, greift die Tatbestandsausschlußklausel; das Verteidi-
gerhandeln ist mithin nicht tatbestandsmäßig. Diese Konsequenz ist im Inter-
esse rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung hinzunehmen. Die entsprechen-
den Folgen erscheinen im Blick darauf vertretbar, daß die Äußerung vor Ge-
richt erfolgt, mithin unter den Rahmenbedingungen des Verfahrensrechts, na-
mentlich der Sachleitungsbefugnis des Gerichtsvorsitzenden.
c) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß
der Angeklagte mit der Antragstellung ausschließlich verteidigungsfremde
Zwecke verfolgt hat. Diese Würdigung erweist sich als tragfähig und ist des-
halb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Das Landgericht hat ausführlich begründet, daß dem Beweisantrag "kei-
ne verteidigungsrelevanten Erfolgsaussichten" zukamen und sich der Ange-
klagte als auf dem in Rede stehenden Kriminalitätsfelde erfahrener Strafvertei-
diger dessen auch bewußt war. Es hat dabei nicht nur die feststehende Recht-
sprechung im Beweisantragsrecht zur Offenkundigkeit des Holocaust im Blick
gehabt (vgl. nur BGH NStZ 1994, 140 m.w.N.), sondern auch die - dem Ange-
klagten ebenfalls bekannte - Rechtsprechung erwähnt, daß derjenige, der die
historische Wahrheit nicht anerkennt, dafür keine Strafmilderung verdient
(Hinweis auf BGH NJW 1995, 340). Als weiteres Indiz hat es auf die polemi-
sche Fassung des Antrages abgehoben. Diese Würdigung erweist sich nicht
deshalb als lückenhaft, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht
noch einmal ausdrücklich erwogen hat, daß der Antrag in "hektischer Atmo-
sphäre" gestellt wurde und der Angeklagte im übrigen zumeist absichernde
Klauseln mit seinen sonstigen Anträgen verband. Der Senat schließt aus, daß
dem Landgericht dies im gegebenen Zusammenhang aus dem Blick geraten
sein könnte. Denn die Strafkammer geht weiter ohne Rechtsfehler davon aus,
der Angeklagte sei bei der Formulierung des Beweisantrages nicht etwa nur
einem Fassungsversehen zum Opfer gefallen; vielmehr habe er sich aufgrund
der Hektik und der Eskalation der Feindseligkeiten zwischen den Prozeßbetei-
ligten in der Schlußphase der Beweisaufnahme dazu verstanden, seine bis da-
hin vorsichtige Vorgehensweise abzulegen und sich offen zu dem von ihm
selbst zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut
zu bekennen; er habe sich in diesem Sinne äußern wollen. Dies folgert die
Strafkammer aus verschiedenen Begleitumständen; sie hebt dabei auch her-
vor, daß dem Angeklagten das "revisionistische Gedankengut" seines Man-
danten zumindest in abgeschwächter Form selbst zu eigen sei. Danach erwei-
sen sich die vom Landgericht gezogenen Schlüsse als tragfähig.
Die Richtigkeit der Würdigung des Landgerichts wird darüber hinaus
durch den Inhalt des Beweisantrages weiter belegt. Es liegt auf der Hand, daß
der Antrag nach seinem Wortlaut ausschließlich demonstrativen Charakter
hatte. Die Vorstellung, daß die als Beweismittel benannten Personen, der da-
malige Bundespräsident, die seinerzeitige Präsidentin des Bundestages, die
Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und der vormalige Bundeskanzler,
die zugleich mit polemischen Wendungen in Verbindung gebracht wurden ("an
der Nase herumführen", "für dumm verkaufen"), in irgendeiner Weise etwas im
Sinne des Antrages bekunden würden, war abwegig.
Die Bewertung, der Antrag sei nicht zu Verteidigungszwecken ange-
bracht worden, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Landgericht an
einer Stelle im Zuge der Beweiswürdigung davon spricht, beim Anbringen des
Beweisantrages hätten "weniger Verteidigungszwecke" als eigene revisionisti-
sche Motive des Angeklagten im Vordergrund gestanden. Dabei handelt es
sich angesichts eindeutig entgegenstehender Formulierungen an verschiede-
nen anderen Stellen der Urteilsgründe ersichtlich um ein bloßes Vergreifen im
Ausdruck.
Nach allem ist auch gegen die Annahme bedingten Vorsatzes von
Rechts wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat tragfähig, ohne Lücken
oder Widersprüche, begründet, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß
sein Antrag völlig ungeeignet gewesen sei, etwas zur Entlastung seines Man-
danten D. beizutragen; er habe sich offen zu dem auch von ihm selbst
zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut beken-
nen wollen. Auf einen Irrtum über Tatumstände hatte sich der Angeklagte
selbst nicht berufen; er lag hier auch fern.
3. Auch sonst ist ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht
hervorgetreten.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch
beschränkt. Das ergibt die Auslegung der Revisionsrechtfertigung. Der unbe-
schränkte Aufhebungsantrag steht im Widerspruch dazu, daß die Revisionsbe-
gründung lediglich auf eine höhere Bestrafung des Angeklagten abzielt; das
gilt auch im Blick auf die erhobenen Verfahrensrügen.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Auf der Ablehnung der Beweisanträge, mit denen die Beschwerdefüh-
rerin bewiesen sehen wollte, daß der Angeklagte schon in früheren Strafverfah-
ren als Verteidiger entsprechendes revisionistisches Gedankengut "öffentlich
verbreitet" habe, beruht das angefochtene Urteil ersichtlich nicht. Das Landge-
richt geht ausdrücklich davon aus, daß dem Angeklagten sogenanntes revisio-
nistisches Gedankengut - zumindest in abgeschwächter Form - selbst zu eigen
sei. Zudem sind frühere einschlägige Äußerungen des Angeklagten im Urteil
festgestellt.
2. Die Aufklärungspflicht ist entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin nicht deshalb verletzt, weil das Landgericht das Protokoll der Haupt-
verhandlung gegen D. vom Tage der Stellung des in Rede stehenden
Beweisantrages nicht in die Beweisaufnahme eingeführt hat. Dazu drängte
nichts, nachdem das Gericht zum Verlauf jener Hauptverhandlung den damali-
gen Strafkammervorsitzenden als Zeugen vernommen hatte. Im übrigen hat
auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keinen Anlaß gesehen, ei-
nen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen sachlich-rechtlichen
Mangel zu Gunsten des Angeklagten nicht erkennen. Teilweise sucht die Be-
schwerdeführerin lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des
Tatrichters zu setzen; damit vermag sie nicht durchzudringen, zumal die Straf-
kammer lediglich gehalten war, die bestimmenden Straffindungserwägungen im
Urteil anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Deshalb ist es auch kein
Rechtsmangel, daß das Landgericht auf die vom Angeklagten möglicherweise
zu erwartenden ehrengerichtlichen Folgen nicht weitergehend als geschehen
eingegangen ist und die von der Verfolgung ausgenommene tateinheitlich be-
gangene Gesetzesverletzung nicht ausdrücklich als straferhöhend herangezo-
gen hat.
Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Wendung, der Ange-
klagte habe die "mildeste Form" des Tatbestandes verwirklicht, stellt ersichtlich
darauf ab, daß bei der Strafbemessung zwischen der Erfüllung der Hand-
lungsmerkmale des Billigens, Leugnens und Verharmlosens des Holocaust zu
differenzieren ist. Das ist rechtlich zutreffend. Die verhängte Strafe kann auch
nicht als unvertretbar milde charakterisiert werden.
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier