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BGH Beschluss vom 12.04.2000 – 1 StR 131/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 131/00

BESCHLUSS

vom

12. April 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat zwar die Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils bei allen drei Angeklagten beantragt, ist jedoch ausdrücklich von der

Richtigkeit des Schuldspruchs ausgegangen und hat nur die Strafzumessung

vor allem beim Angeklagten A. B. sen. als fehlerhaft bezeichnet.

Da dem Nebenkläger insoweit ein Anfechtungsrecht nicht zusteht (§ 400 Abs. 1

StPO), ist sein Rechtsmittel unzulässig.

Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstan-

denen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls

erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagener-

stattung 1).

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