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BGH Beschluss vom 02.05.2000 – 1 StR 62/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
1 StR 62/00
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1999, soweit es sie be-
trifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen zum Nachtat-
verhalten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechts-
mittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlich zusammen-
treffenden Fällen, gemeinschaftlich begangen mit den Mitangeklagten D.
und I. Y. , hat das Landgericht den Angeklagten W. (unter Einbe-
ziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Hechingen vom 29. Oktober
1996 und vom 22. Juli 1997) zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren, den An-
geklagten C. Y. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die genannten Angeklagten die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen auf
Grund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Fest-
stellungen zum Nachtatverhalten.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben.
Senat:
Zu zwei von beiden Revisionen erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der
1. Die Rüge, die Zeugin T. sei entgegen der Vorschrift des
§ 59 StPO nicht vereidigt worden, greift nicht durch. Soweit das Protokoll über
die Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1999 lediglich vermerkt, daß diese Zeu-
gin erschienen war und Angaben zur Sache machte, aber nichts zur Frage ih-
rer Vereidigung und zu ihrer Entlassung mitteilt, weist es einen offensichtlichen
Mangel auf, der die in § 274 Satz 1 StPO geregelte Beweiskraft entfallen läßt.
In einem solchen Fall kann und muß das Revisionsgericht im Freibeweis klä-
ren, wie der Verfahrensablauf wirklich war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 17, 18 m. w. Nachw.). Aus einer - unbestritten ge-
bliebenen - dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Jugendkammer ergibt
sich, daß nach allseitigem Verzicht auf die Vereidigung der Zeugin nach § 61
Nr. 5 StPO verfahren und diese sodann entlassen worden ist.
2. Zu Recht machen die Revisionen geltend, daß nach § 60 Nr. 2 StPO
die Zeugin E. nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil sie, wie die
Urteilsgründe ausweisen, bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 1. Februar
1999 für den Angeklagten W. ein falsches Alibi angegeben hatte und damit
zumindest der versuchten Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verdächtig war.
Ein strafbefreiender Rücktritt, der darin liegt, daß die Zeugin ihre Angaben als-
bald richtiggestellt hat, läßt dieses Vereidigungsverbot nicht entfallen (vgl. BGH
NStZ-RR 1998, 335 m. w. Nachw.).
a) Auf diesem Verstoß kann aber bei keinem der Angeklagten der
Schuldspruch beruhen, weil sich das Urteil insoweit nicht auf die Vereidigung
der Zeugin stützt, sondern auf die Schlüssigkeit ihrer Angaben, ihr Aussage-
verhalten in der Hauptverhandlung sowie die Bestätigung ihrer Angaben durch
eine anderweitige Zeugenaussage und zusätzliche Sachbeweise (vgl. dazu
Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) Hingegen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß sich der Ver-
fahrensfehler bei beiden Angeklagten auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt
hat. Sowohl bei W. als auch bei C. Y. berücksichtigt das Urteil
strafschärfend, sie hätten sich über den Vorfall noch lustig gemacht. Es handelt
sich um ein Nachtatverhalten, zu dem kein anderes Beweismittel als die Aus-
sage der Zeugin E. zur Verfügung steht. Hierauf haben die Verteidi-
ger zutreffend hingewiesen.
Abgesehen von diesem Nachtatverhalten der Angeklagten, können die
zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzun-
gen sind zulässig.
Schäfer Maul Granderath
Nack Wahl