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BGH Beschluss vom 02.05.2000 – 1 StR 62/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 62/00

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ravensburg vom 13. Oktober 1999, soweit es ihn betrifft,

im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-

mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten I. Y. wegen gefährlicher

Körperverletzung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, gemein-

schaftlich begangen mit den Mitangeklagten W. sowie C. und D.

Y. , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne

Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit

es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Das Landgericht hat zwar, was die festgestellten Tätlichkeiten ein-

schließlich des Einsatzes eines Baseballschlägers durch den Mitangeklagten

C. Y. angeht, rechtsfehlerfrei den Angeklagten als Mittäter der fünffa-

chen Körperverletzung i. S. v. § 25 Abs. 2 StGB angesehen. Doch lassen die

Urteilsgründe, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, besorgen, bei der

Bemessung der gegen ihn verhängten Strafe und bei der Versagung von Straf-

aussetzung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB sei ein zu großer Schuldumfang

zugrunde gelegt worden. Allerdings führt die Strafkammer aus, daß sie "den

genauen Tatbeitrag von I. Y. nicht klären konnte". Es wird indes nicht

hinreichend deutlich, ob sie daraus den auf Grund des Zweifelssatzes erforder-

lichen Schluß gezogen hat, diesem Angeklagten könne außer der Beschaffung

der Transportmöglichkeit nur eine psychische Unterstützung der Mitangeklag-

ten zur Last gelegt werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, daß er

nicht auch selbst auf andere eingeschlagen hat und daß der wuchtige Schlag

mit dem Baseballschläger, den der Mitangeklagte C. Y. gezielt auf den

Kopf des Zeugen Ca. vornahm, über die geplante Aktion hinausging. Richtig

ist, daß verschuldete Auswirkungen einer Tatbeteiligung strafschärfend be-

rücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 2 StGB). Sie wiegen jedoch weniger

schwer als durch eigene Gewalttätigkeit herbeigeführte Tatfolgen.

Die Feststellungen zum Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler er-

kennen und bleiben deshalb bestehen.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zu zwei von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Se-

nat:

1. Die Rüge, die Zeugin T. sei entgegen der Vorschrift des

§ 59 StPO nicht vereidigt worden, greift nicht durch. Soweit das Protokoll über

die Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1999 lediglich vermerkt, daß diese Zeu-

gin erschienen war und Angaben zur Sache machte, aber nichts zur Frage ih-

rer Vereidigung und zu ihrer Entlassung mitteilt, weist es einen offensichtlichen

Mangel auf, der die in § 274 Satz 1 StPO geregelte Beweiskraft entfallen läßt.

In einem solchen Fall kann und muß das Revisionsgericht im Freibeweis klä-

ren, wie der Verfahrensablauf wirklich war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 17, 18 m. w. Nachw.). Aus einer - unbestritten ge-

bliebenen - dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Jugendkammer ergibt

sich, daß nach allseitigem Verzicht auf die Vereidigung der Zeugin nach § 61

Nr. 5 StPO verfahren und diese sodann entlassen worden ist.

2. Zu Recht macht die Revision geltend, daß nach § 60 Nr. 2 StPO die

Zeugin E. nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil sie, wie die Ur-

teilsgründe ausweisen, bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 1. Februar 1999

für den Angeklagten W. ein falsches Alibi angegeben hatte und damit zu-

mindest der versuchten Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verdächtig war.

Ein strafbefreiender Rücktritt, der darin liegt, daß die Zeugin ihre Angaben als-

bald richtiggestellt hat, läßt dieses Vereidigungsverbot nicht entfallen (vgl. BGH

NStZ-RR 1998, 335 m. w. Nachw.).

Auf diesem Verstoß kann aber der Schuldspruch nicht beruhen, weil sich

das Urteil insoweit nicht auf die Vereidigung der Zeugin stützt, sondern auf die

Schlüssigkeit ihrer Angaben, ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung

sowie die Bestätigung ihrer Angaben durch eine anderweitige Zeugenaussage

und zusätzliche Sachbeweise (vgl. dazu Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42 mit

Rechtsprechungsnachweisen). Beim Angeklagten I. Y. fällt zudem ins

Gewicht, daß das Landgericht lediglich heranzieht, es werde auch durch die

Zeugin E. bestätigt, späteren Berichten zufolge habe der Mitange-

klagte D. Y. angerufen und um Unterstützung gebeten. Beim letzten

Wort hat der Angeklagte aber seine Anwesenheit am Tatort eingeräumt.

Schäfer Maul Granderath

Nack Wahl