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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 1 StR 125/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 125/00
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 5. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im
Fall II.2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Ausübens der
tatsächlichen Gewalt über Munition entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und we-
gen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und Munition zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem
hat es das sichergestellte Rauschgift eingezogen und hinsichtlich des in der
Wohnung des Angeklagten sichergestellten Bargeldes und eines dem Ange-
klagten gehörenden Grundstücks in Spanien den erweiterten Verfall angeord-
net.
Die Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als der
Schuldspruch wegen des Waffendelikts der Berichtigung bedarf. Die bloße
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung des Angeklagten
sichergestellte Munition wird von § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht erfaßt
und ist - anders als etwa der hier nicht festgestellte Erwerb - auch sonst nicht
unter Strafe gestellt (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1). Dies nötigt je-
doch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht in diesem Fall verhängten Ein-
zelstrafe. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten ergibt sich
hauptsächlich aus dem unerlaubten Besitz des Repetiergewehres, wobei sich
der gleichzeitige Besitz von 179 Schuß passender Munition strafschärfend
auswirkt.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Vor-
bringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit
des Angeklagten hat die Kammer rechtsfehlerfrei mit der Begründung abge-
lehnt, mangels Anknüpfungstatsachen sei ein Sachverständiger hier ein völlig
ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO). Ein Beweisantrag auf Ver-
nehmung eines Sachverständigen kann mit dieser Begründung abgelehnt wer-
den, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaf-
fen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGH NStZ 1995, 97, 98; BGH, Be-
schluß vom 25. März 1998 - 1 StR 70/98). Die durch keine anderen Beweis-
mittel zu bestätigende pauschale Behauptung im Beweisantrag, der Angeklagte
konsumiere "seit Jahren täglich fünf bis zehn Gramm Haschisch und Marihua-
na und drei Gramm Kokain", genügt nicht. Ohne weitere Angaben u.a. dazu,
seit wieviel Jahren der Rauschgiftkonsum andauert und welche körperlichen
Folgen er insbesondere zur Tatzeit hatte, kann ein Sachverständiger kein Gut-
achten erstatten.
Auch die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2
BtMG i.V.m. § 73d StGB hinsichtlich des in der landgerichtlichen Urteilsformel
näher bezeichneten Grundstücks des Angeklagten in Spanien erfolgte rechts-
fehlerfrei. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Grundstück mit
Geldern erworben, die er durch frühere illegale Rauschgiftgeschäfte erlangt
hatte. Bedenken könnten insoweit bestehen, weil das fragliche Grundstück im
Ausland liegt und nach § 73e StGB bei der Anordnung des Verfalls das Eigen-
tum an der Sache grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung unmittel-
bar auf den Staat übergeht. Ein unzulässiger Eingriff in die Souveränität Spa-
niens liegt aber nicht vor. Sowohl Deutschland als auch Spanien sind dem
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-
ziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (EuGeld-
wäscheÜbk BGBl. 1998 Teil II S. 520) beigetreten (BGBl. 1998 Teil II S. 519,
1999 Teil II S. 200 f., 210, 491; vgl. die Vertragstabelle mit den derzeitigen Mit-
gliedsstaaten bei Schomburg NJW 2000, 340). Dieses Abkommen verfolgt das
Ziel, Erträge aus Straftaten transnational abzuschöpfen, und zwar hinsichtlich
Straftaten aller Art, wobei der Begriff "Einziehung" bezogen auf das deutsche
Recht auch den Verfall nach §§ 73 ff. StGB umfaßt (Schomburg/Lagodny, In-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. EuGeldwäscheÜbk vor Art. 1
Rdn. 1, 4; Art. 1 Rdn. 18). Gegenstand der Einziehung können gemäß Art. 1
Buchst. b EuGeldwäscheÜbk auch unbewegliche Vermögensgegenstände
sein. Nach Art. 13 des Übereinkommens haben sich die Mitgliedsstaaten ver-
pflichtet, auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin ein Einziehungsver-
fahren einzuleiten, wobei nach Art. 15 mangels einer anderweitigen Vereinba-
rung der ersuchte Staat Eigentum an dem Abschöpfungswert erlangt. Ein Vor-
behalt, der das hier abgeurteilte Delikt aus dem Kreis der Vortaten zur Geld-
wäsche zwischen den beteiligten Staaten ausnähme, liegt nicht vor (vgl.
Schomburg/Lagodny aaO Art. 6 Rdn. 16 und die Veröffentlichung der Vorbe-
halte
durch
den
Europarat
im
Internet
unter
http://www.coe.fr/tablconv/reservdecl/ dr141e.htm).
Vors. Richter am BGH Dr. Schäfer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul Maul Granderath
Nack Wahl