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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 69/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 69/00
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 9. September 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
- der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in zwei Fällen,
jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkunden-
fälschung und Betrug,
- der gewerbsmäßigen Hehlerei in 16 weiteren Fällen sowie
- der Urkundenfälschung in 28 Fällen, davon in 25 Fällen in
Tateinheit mit Betrug und in drei Fällen in Tateinheit mit ver-
suchtem Betrug
schuldig ist.
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
in 23 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Fälschung von Vordrucken
für Euroschecks, sowie wegen Urkundenfälschung in 32 Fällen jeweils tatein-
heitlich mit Betrug, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der
Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übri-
gen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
II.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte von 1992 bis 1997 in
18 Fällen von “Zwischenhändlern” insgesamt 604 gestohlene Schecks zur ei-
genen Verfügung, die er durch 29 Handlungen u.a. bei Banken, Postämtern
und Geschäften einlöste und in drei Fällen einzulösen versuchte. Hierdurch
wollte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. In zwei Fällen
handelte es sich um Original-Blanko-Euroschecks, die bei Banken entwendet
und danach von Unbekannten ohne Berechtigung jeweils in der Kodierzeile mit
einer aufgedruckten Kontonummer versehen worden waren. Dies war dem An-
geklagten beim Ankauf bekannt.
III.
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Sichver-
schaffen der gestohlenen Euroscheckvordrucke, auf die ohne Einverständnis
der Bank in der Kodierzeile eine Kontonummer aufgedruckt worden war, unter
den Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF fällt.
§ 152 a StGB erfaßt u.a. Vordrucke für Euroschecks. Darunter fallen
schon nach dem Wortlaut nicht nur Blanko-Euroscheckvordrucke. Vielmehr ist
auch ein bereits mit der Kodierzeile (Schecknummer, Kontonummer, Bankleit-
zahl) bedrucktes Scheckformular noch ein Vordruck. Erst wenn dieser Vordruck
vom Aussteller ausgefüllt und unterschrieben wird, wird er zum Scheck im Sin-
ne des Scheckgesetzes (vgl. Art. 1, 2 ScheckG). Zum Ausfüllen des Eu-
roscheckvordrucks durch den Bankkunden gehört aber nicht das Einsetzen der
Kontonummer. Die Kontonummer wird vielmehr von der Bank vor dem Aushän-
digen des Vordrucks an den Kunden in der Kodierzeile aufgedruckt. Durch das
unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener
Scheckvordrucke wird im Sinne von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ein falscher
Vordruck hergestellt. Denn der scheinbare Aussteller des Vordrucks, die bezo-
gene Bank, ist insoweit mit dem tatsächlichen nicht identisch, weil der Vordruck
von der Bank nicht für das in der Kodierzeile genannte Konto ausgegeben
wurde.
Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatbe-
stands, nach der das unberechtigte Kodieren im übrigen echter Scheckvor-
drucke von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht erfaßt werde, da die Kodierzeile
nicht zu dem Formular gehöre (Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 2;
Rudolphi in SK-StGB § 152 a Rdn. 5 jeweils zu § 152 a StGB nF; Puppe in NK-
StGB § 152 a Rdn. 12) läßt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten.
§ 152 a StGB aF ist durch Art. 1 Nr. 5 des 2. WiKG vom 15. Mai 1986
in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Unmittelbarer Anlaß hierfür war ein
teilweise freisprechendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November
1983 (wistra 1985, 241), mit dem die Strafbarkeit des Herstellens falscher,
auch bereits kodierter Euroscheckvordrucke als vollendete oder versuchte Ur-
kundenfälschung verneint wurde (BTDrucks. 10/5058 S. 26). Diese Entschei-
dung ging auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1978 - 2 StR
219/78 - zurück, in dem der Senat ausgesprochen hatte, daß das Aufdrucken
(oder Ergänzen) der Kodierzeile auf Euroschecks noch nicht den Tatbestand
des § 267 StGB erfüllt. Diese Entstehungsgeschichte des § 152 a StGB belegt,
daß der Gesetzgeber das Problem des Kodierens von Scheckvordrucken ge-
sehen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Es sind keine Anhaltspunkte
für die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, das unberechtigte Kodieren von
Euroscheckvordrucken durch eine einschränkende Auslegung des Begriffs
"Vordruck" von der Strafbarkeit der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks
nach § 152 a StGB auszunehmen. Sinn und Zweck der Norm ist es gerade, die
in der Rechtsprechung zutage getretenen Strafbarkeitslücken im Vorfeld der
Urkundendelikte zu schließen und die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des
Zahlungsverkehrs zu schützen (BTDrucks. 10/5058 S. 26). Der strafrechtliche
Fälschungsschutz des § 152 a StGB erfaßt daher nicht nur den Blanko-
Euroscheckvordruck, sondern auch die auf das Blankoformular aufgedruckte
Kodierzeile. Die Einbeziehung der Kodierzeile, insbesondere der Kontonum-
mer, in den strafrechtlichen Fälschungsschutz ist auch sachlich gerechtfertigt;
denn erst nach dem Aufdruck einer konkreten Kontonummer ist der Vordruck
zusammen mit der zugehörigen Scheckkarte im Euroscheckverkehr verwend-
bar. Gerade hierdurch erhöht sich im besonderen Maß die Gefahr für die Si-
cherheit des Zahlungsverkehrs.
Die Neufassung des § 152 a StGB durch Art. 1 Nr. 18 des 6. StrRG
vom 26. Januar 1998 hat insoweit keine Änderung gebracht. Durch die Neure-
gelung sollten neben den Euroscheckvordrucken auch weitere Zahlungskarten
im Sinne von § 152 a Abs. 4 StGB erfaßt werden (BTDrucks. 13/8587 S. 29).
Die Tathandlungen Nachmachen und Verfälschen sind in Anlehnung an § 146
StGB eingeführt worden. Auch nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nF hat sich der
Angeklagte falsche Vordrucke für Euroschecks verschafft und sie gebraucht,
weil die Kontonummern in der Kodierzeile unberechtigt aufgedruckt worden
waren.
2. Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Hehlerei ist das Landgericht, da
die Erwerbshandlungen im einzelnen nicht mehr aufzuklären waren, zugunsten
des Angeklagten zu Recht davon ausgegangen, daß er sich jeweils mehrere
Scheckserien auf einmal verschafft haben kann und hat aus dem Vergleich der
Daten der Diebstahls- und der Einlösungstaten eine Mindestanzahl von Er-
werbshandlungen errechnet. Dabei hat die Kammer jedoch übersehen, daß
nach dem von ihr angewandten Prinzip auch in den Fällen 6 - 8, 9 - 11 sowie
30 mit 32 und 33 jeweils nur von einer Tat der gewerbsmäßigen Hehlerei aus-
zugehen ist. Danach hat sich der Angeklagte auch lediglich in zwei Fällen (5
sowie 6 - 8) tateinheitlich zur gewerbsmäßigen Hehlerei der Fälschung von
Vordrucken für Euroschecks schuldig gemacht.
Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Fall angenommen, daß
zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits und der Urkundenfälschung
in Tateinheit mit (versuchtem) Betrug andererseits grundsätzlich Tatmehrheit
vorliegt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 62; Trönd-
le/Fischer a.a.O. § 259 Rdn. 29).
Dies gilt jedoch nicht in den Fällen 5 sowie 6 - 8. Denn insoweit hat
sich der Angeklagte auch der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks
schuldig gemacht. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht jedoch zu §§ 263, 267 StGB
im Verhältnis der Tateinheit, da die erforderliche Täuschungsabsicht das Sich-
verschaffen der falschen Vordrucke und ihre Verwendung zu einer deliktischen
Einheit verbindet (Weber JZ 1987, 215, 218; Puppe a.a.O. Rdn. 23; Trönd-
le/Fischer, a.a.O. § 152 a Rdn. 10; Stree a.a.O. § 52 Rdn. 12; aA Lackner/Kühl,
StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 9: Tatmehrheit). Gegen ein Zurücktreten des
§ 152 a StGB hinter dem Vergehen des § 267 StGB im Wege der Gesetzes-
konkurrenz (vgl. Rudolphi a.a.O. Rdn. 15) spricht schon die Verbrechensnatur
des § 152 a StGB (Weber JZ 1987, 215, 218). Diese führt vielmehr dazu, daß
durch die Verwirklichung des § 152 a StGB die tateinheitlich dazu begangenen
Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits sowie des Betruges und
der Urkundenfälschung andererseits miteinander zur Tateinheit verklammert
werden (vgl. Stree a.a.O. § 52 Rdn. 14 ff.).
Der Angeklagte hat sich somit im Fall 5 und in den materiell-rechtlich
eine Tat bildenden Fällen 6 - 8 jeweils der Fälschung von Vordrucken für Eu-
roschecks in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Betrug und Urkundenfäl-
schung schuldig gemacht. Der Schuldspruch war daher wie aus der Beschluß-
formel ersichtlich neu zu fassen. § 265 StPO steht der Schuldspruchberichti-
gung nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen
den geänderten Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.
4. Die Änderung des Schuldspruchs führt in den Fällen 9 - 11, 30, 32
und 33 jeweils zur Aufhebung der Einzelstrafe für die gewerbsmäßige Hehlerei
sowie in den Fällen 5 und 6 - 8 zur Aufhebung aller Einzelstrafen (betreffend
die gewerbsmäßige Hehlerei sowie den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung). Damit sind gerade die erheblichen Einzelstrafen, u.a. auch die Ein-
satzstrafe weggefallen. Der Senat hebt daher auch die von der Schuld-
spruchänderung nicht unmittelbar betroffenen Einzelstrafen auf, da nicht aus-
zuschließen ist, daß sie von den Überlegungen zur Strafzumessung im übrigen
beeinflußt worden sind. Damit kann der Tatrichter sämtliche Strafen im Ver-
hältnis zueinander neu bestimmen. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt
die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.
IV.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zu erörtern haben, ob die
von dem Angeklagten in der Slowakischen Republik verbüßte Haft gemäß § 51
Abs. 3 S. 1 oder 2 StGB (vgl. Stree a.a.O. § 51 Rdn. 34) auf die Strafe anzu-
rechnen ist und gegebenenfalls gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 einen Anrechnungs-
maßstab zu bestimmen haben. Wie bei inländischer Freiheitsentziehung ge-
nügt es dabei, daß die im Ausland erlittene Haft eine Tat betrifft, die Gegen-
stand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist. Der Anrechnung steht
nicht entgegen, daß die Strafkammer insoweit im Hinblick auf die gemäß § 154
StPO vorgenommene Einstellung an der Aburteilung dieser Tat gehindert war
(vgl. BGHSt 35, 172, 177/178).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß