Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.05.2000 – KZR 28/98

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 28/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------

ja

Designer-Polstermöbel

a) Bei einer Ware, die nicht über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt wird, geht eine Spitzenstellungsabhängigkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen mit einer hohen Distributionsrate einher. GWB

b) Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens zur Spit-

zengruppenabhängigkeit.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – KZR 28/98 – OLG Düsseldorf

LG Köln

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 9. Mai 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und

die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als der Klage über einen Betrag von

141,82 DM (zuzüglich Zinsen) hinaus stattgegeben und die Widerklage

mit den Feststellungsanträgen abgewiesen worden ist. Die weiterge-

hende, die Klage betreffende Revision wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin von Designer-Polstermöbeln. Sie

stand mit dem Beklagten, der in A. ein Möbelgeschäft betreibt, über etwa 26

Jahre in Geschäftsbeziehungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin

verpflichtet ist, den Beklagten weiterzubeliefern.

Mit Schreiben vom 29. März 1993 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß

sie die Zusammenarbeit mit ihm zum 31. Mai 1993 beende, weil er wiederholt an-

dere Händler mit Produkten der Klägerin beliefert habe. Ihrer Ankündigung ent-

sprechend wies die Klägerin alle nach dem 31. Mai 1993 eingegangenen Bestel-

lungen des Beklagten zurück.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von vier Rechnungen aus

der Zeit von Mai bis Juli 1993 in Höhe von insgesamt 15.172 DM zuzüglich Zin-

sen. Bis auf einen Anteil von 167,90 DM, den der Beklagte als zehnprozentigen

Sonderrabatt aus einer der vier Rechnungen beansprucht, sind diese Rech-

nungspositionen nicht mehr streitig.

Der Beklagte hat eine – als Schaden aufgrund der Lieferverweigerung be-

rechnete – Gegenforderung (21.430,27 DM) erhoben, die er teilweise im Wege

der Aufrechnung mit dem unstreitigen Teil der Klage (15.004,10 DM) und teilwei-

se im Wege der Widerklage (6.426,17 DM) geltend gemacht hat. Ferner hat er –

widerklagend – die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihn mit

Polstermöbel-Produkten (Sesseln, Sofas, Liegen, gepolsterten Stühlen und Hok-

kern) zu den bei gleicher Mengenabnahme üblichen Preisen und Konditionen zu

beliefern sowie ihm auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Er hat die

Ansicht vertreten, die Klägerin sei als Normadressatin von § 26 Abs. 2 GWB a.F.

(jetzt: § 20 Abs. 1 und 2) verpflichtet, ihn auch weiterhin zu beliefern. Er hat gel-

tend gemacht, die Klägerin sei ein marktbeherrschendes oder doch zumindest

relativ marktstarkes Unternehmen. Die Klägerin sei eine Lieferantin, auf die ein

Möbelgeschäft, das exklusive Designermöbel führe, nicht verzichten könne. Je-

denfalls gehöre die Klägerin zu einer Spitzengruppe von Herstellern; er sei wie

vergleichbare andere Geschäfte darauf angewiesen, von einem Teil dieser Her-

steller beliefert zu werden.

Das Landgericht hat angenommen, daß der Beklagte im Sinne einer Spit-

zengruppenabhängigkeit darauf angewiesen sei, von der Klägerin beliefert zu

werden, und hat – wie mit der Widerklage beantragt – die Verpflichtung zur Wei-

terbelieferung und zum Ersatz des weitergehenden Schadens bejaht. Die teilwei-

se zur Aufrechnung gestellte, teilweise widerklagend geltend gemachte Scha-

densersatzforderung des Beklagten hat das Landgericht als nicht hinreichend

substantiiert angesehen. Es hat dementsprechend der Klage in Höhe von

15.004,10 DM stattgegeben und die weitergehende Widerklage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage bis auf ei-

ne geringfügige Korrektur bei den Zinsen stattgegeben und die Widerklage in

vollem Unfang abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.

Mit dem angenommenen Teil der Revision verfolgt der Beklagte seine auf

Abweisung der Zahlungsklage sowie auf Feststellung gerichteten Anträge weiter

(hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Widerklageantrags hat der Senat die

Revision nicht angenommen). Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Klägerin verneint, den

Beklagten mit ihren Polstermöbeln zu beliefern. Es hat daher weder eine Veran-

lassung für die Kürzung der Klageforderung noch dafür gesehen, den mit der Wi-

derklage geltend gemachten Feststellungsanträgen des Beklagten zu entspre-

chen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Anspruch aus § 26 Abs. 2 GWB a.F. (jetzt: § 20 Abs. 1 und 2) sei zu

verneinen, weil die Klägerin nicht Normadressatin dieser Bestimmung sei. Sie sei

kein marktbeherrschendes Unternehmen, da sie nicht ohne Wettbewerber sei und

auch nicht über eine überragende Marktstellung verfüge. Sie sei aber auch kein

marktstarkes Unternehmen i.S. von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. (jetzt: § 20

Abs. 2); denn es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte von der Belieferung

durch die Klägerin abhängig sei.

Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit scheide schon deswegen aus,

weil der Beklagte noch von einer ganzen Reihe anderer Möbelhersteller beliefert

werde. Aber auch eine sortimentsbedingte Abhängigkeit sei nicht gegeben. Dem

Vorbringen des Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß seine Wettbewerbsfä-

higkeit im Sinne einer Spitzenstellungsabhängigkeit nur dann gewährleistet sei,

wenn er mit Polstermöbeln der Klägerin beliefert werde; er habe selbst vorgetra-

gen, daß er auf Polstermöbel der Klägerin oder weniger anderer Unternehmen

angewiesen sei; die Belieferung durch Wittmann Polstermöbel, ClassiCon und

Knoll International sei nicht ausreichend, um als exklusives Einrichtungshaus exi-

stieren zu können. Dieses Vorbringen und seine Angabe, von insgesamt 166

deutschen exklusiven Möbelgeschäften führten 132 die Produkte der Klägerin,

deute darauf hin, daß nach Ansicht des Beklagten nicht eine Spitzenstellungs-,

sondern eine Spitzengruppenabhängigkeit bestehe.

Aber auch zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abhängigkeit reiche das

Vorbringen des Beklagten nicht aus. Zunächst einmal hätte – so das Berufungs-

gericht – dargelegt werden müssen, wie viele der (insgesamt vorhandenen) Spit-

zenmarken erforderlich seien, um über ein hinreichend wettbewerbsfähiges Sor-

timent zu verfügen. Ferner hätte der Beklagte dartun müssen, daß ihm nicht be-

reits andere Spitzenmarken in der erforderlichen Zahl zugänglich seien. Das Vor-

bringen des Beklagten, er werde nur von den drei genannten Herstellern beliefert,

erlaube nicht den Schluß, daß er gerade auf die Möbel der Klägerin angewiesen

sei und sich ein ausreichendes Sortiment nicht anderweit beschaffen könne.

In der Verweigerung weiterer Belieferung liege auch keine Verletzung ver-

traglicher Treuepflichten. Der Beklagte sei nicht als Vertragshändler der Klägerin

tätig geworden; vielmehr seien lediglich im Rahmen einer laufenden Geschäfts-

beziehung einzelne Kaufverträge abgeschlossen worden. Unter diesen Umstän-

den habe es keiner Kündigung und schon gar nicht eines Kündigungsgrundes

bedurft, um die Geschäftsbeziehung zu beenden. Mit Rücksicht auf das durch die

langjährige Verbindung begründete Vertrauensverhältnis sei die Klägerin lediglich

gehalten gewesen, die weitere Belieferung nicht zur Unzeit und nicht ohne Ge-

währung einer Übergangsfrist einzustellen. Diesem Rücksichtnahmegebot habe

die Klägerin genügt.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im

Umfang der Annahme im wesentlichen Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, als der Klage über einen Betrag

von 141,82 DM hinaus stattgegeben worden ist.

1. Hinsichtlich des der Klägerin zugesprochenen Betrags von 141,82 DM

zuzüglich Zinsen ist die Revision unzulässig. Denn insoweit fehlt es an einem An-

griff der Revision. Sie hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß hinsichtlich der

Bestellungen vom 7. Dezember 1992 und vom 23. Januar und 21. Februar 1993

kein Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zum 1. Juni

1993 bestehe und sie daher die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem

Umfang hinnehme (RB 20). Damit ist der im Wege der Aufrechnung und der Wi-

derklage geltend gemachten Gegenforderung in einem Umfang von 6.568,99 DM

die Grundlage entzogen, ohne daß dem bei der Antragstellung Rechnung getra-

gen worden wäre.

2. Soweit der Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, die Klägerin

sei verpflichtet, ihn mit ihren Polstermöbeln zu beliefern, und schulde ihm Ersatz

auch des noch nicht bezifferten Schadens, scheitert die Revision nicht bereits

daran, daß der Beklagte – wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragen

hat – sein einzelkaufmännisches Unternehmen im Jahre 1995 auf ein bestehende

GmbH übertragen haben soll, die das Geschäft unter der Firma des Beklagten

weitergeführt, ihren Geschäftsbetrieb jedoch Ende 1999 eingestellt haben soll.

Denn diese Tatsachen sind – auch wenn sie teilweise bereits vor Schluß der

letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingetreten sein sollen – erst im

Laufe des Revisionsverfahrens vorgetragen worden und können demzufolge ge-

mäß § 561 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Ein

Fall, für den die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zuläßt (vgl.

Musielak/Ball, ZPO, § 561 Rdn. 10 m.w.N.), ist hier nicht gegeben.

3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten aus §§ 35, 26

Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. (jetzt: §§ 33, 20 Abs. 1) verneint, weil die Klägerin nicht

über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Diese Beurteilung läßt keinen

Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision hingenommen.

4. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe

auch aus §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. (jetzt: §§ 33, 20 Abs. 2) kein An-

spruch auf Belieferung und Zahlung von Schadensersatz zu, der revisionsrechtli-

chen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenom-

men, der Beklagte habe die Voraussetzungen einer sortimentsbezogenen Abhän-

gigkeit nicht schlüssig dargetan. Es hat damit die Anforderungen an die Darle-

gungslast des Beklagten überspannt.

a) Zur Marktabgrenzung hat das Berufungsgericht keine ausdrücklichen

Feststellungen getroffen. Seinen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es

mit dem Beklagten von einem Markt für exklusive Designermöbel ausgegangen

ist, also für Möbel, die weniger unter dem Namen des Herstellers als vielmehr

unter dem Namen des Designers bekannt geworden sind und u.U. sogar als Wer-

ke der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen. Für eine weitergehen-

de sachliche Begrenzung des Marktes, wie sie das Bundeskartellamt in seiner

Stellungnahme vor dem Senat erwogen hat, lassen sich dem Berufungsurteil kei-

ne Feststellungen entnehmen.

b) Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht eine Spitzen-

stellungsabhängigkeit verneint hat. Eine solche Abhängigkeit ist anzunehmen,

wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und Exklusivität seines Produkts ein

solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung erlangt hat, daß der nach-

fragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade

(auch) dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen, und sich daher vorhandene

Möglichkeiten, auf andere Hersteller auszuweichen, nicht als ausreichend und

zumutbar erweisen (BGH, Urt. v. 20.11.1975 – KZR 1/75, WuW/E 1391, 1394 –

Rossignol; Beschl. v. 24.2.1976 – KVR 3/75, WuW/E 1429, 1431 – Asbach-

Fachgroßhändlervertrag; Urt. v. 24.3.1981 – KZR 2/80, WuW/E 1793, 1795 – SB-

Verbrauchermarkt; Urt. v. 22.1.1985 – KZR 35/83, WuW/E 2125, 2127 – Tech-

nics; Carlhoff in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 26 Rdn. 146;

Schultz in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 26 GWB Rdn. 101; Markert in

Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 115; Bechtold, GWB, 2. Aufl.,

§ 20 Rdn. 19). Hinweise für eine solche Stellung im Markt können sich aufgrund

der hervorragenden Qualität, der einmaligen technischen Gestaltung oder der ex-

ponierten Werbung ergeben. Verhält es sich aber so, daß der Verkehr das Ange-

bot eines betreffenden Produkts bei einem Händler als selbstverständlich voraus-

setzt, und führt das Fehlen dieser Ware im Angebot zu einem Verlust an Ansehen

und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Händ-

lers, so wird sich diese Stellung – zumindest bei einer Ware, die nicht über ein

selektives Vertriebssystem abgesetzt wird – auch in einer entsprechenden Distri-

butionsrate niederschlagen: Die Ware wird sich in diesem Fall im Sortiment fast

aller vergleichbaren Händler finden (vgl. Carlhoff aaO § 26 Rdn. 148; Schultz aaO

§ 26 GWB Rdn. 102; Markert aaO § 26 Rdn. 117), so daß eine hohe Distributi-

onsrate ein deutliches Indiz für eine Spitzenstellungsabhängigkeit darstellt.

Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß von 166 vergleichbaren Händlern

exklusiver Design-Möbel 132 die Produkte der Klägerin in ihrem Sortiment hätten

[BU 10, 17, 21]. Trotz dieser hohen Distributionsrate von nahezu 80 % und trotz

der weiteren Umstände, die für eine solche Stellung sprechen könnten, hat das

Berufungsgericht eine Spitzenstellungsabhängigkeit verneint. Diese im wesentli-

chen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich dabei erkennbar davon leiten las-

sen, daß immerhin jeder fünfte vergleichbare Händler ohne die Produkte der Klä-

gerin auskommt und daß die anderen Anbieter – wenn auch nicht in vergleichba-

rer Breite – ebenfalls Möbel berühmter Designer anbieten, die für sich genommen

ein ähnliches Ansehen im Markt genießen wie etwa die Le-Corbusier-Möbel der

Klägerin. Dafür, daß zwischen diesen Produkten und den klassischen Designer-

Möbeln anderer Hersteller keine Austauschbarkeit im kartellrechtlichen Sinne be-

stünde, ist den getroffenen Feststellungen nichts zu entnehmen.

c) Dagegen reicht das Vorbringen des Beklagten – entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts – aus, um eine sogenannte Spitzengruppenabhän-

gigkeit des Beklagten von der Klägerin darzutun. Eine solche Abhängigkeit liegt

vor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter

Marken aus einer Spitzengruppe im Sortiment benötigt, um wettbewerbsfähig zu

sein (BGH, Urt. v. 17.1.1979 – KZR 1/78, WuW/E 1567, 1569 – Nordmende; Urt.

v. 26.6.1979 – KZR 7/78, WuW/E 1620, 1622 f. – Revell Plastics; Urt. v.

23.10.1979 – KZR 19/78, WuW/E 1635 – Plaza SB-Warenhaus; Urt. v. 30.6.1981

– KZR 11/80, WuW/E 1814, 1817 – Allkauf-Saba; WuW/E 2125, 2127 f. – Tech-

nics; Urt. v. 16.12.1986 – KZR 25/85, WuW/E 2351, 2354 – Belieferungsunwürdi-

ge Verkaufsstätten II; Urt. v. 24.3.1987 – KZR 39/85, WuW/E 2419, 2420 – Saba-

Primus; Urt. v. 12.5.1998 – KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 – Depotkosmetik; Carl-

hoff aaO § 26 Rdn. 151; Schultz aaO § 26 GWB Rdn. 103; Markert aaO § 26

Rdn. 115; Bechtold aaO § 20 Rdn. 20).

aa) Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß die

Spitzengruppenabhängigkeit bereits aufgrund der hohen Distributionsrate von

nahezu 80 % – mag sie auch für die Annahme einer Spitzenstellungsabhängigkeit

nicht ausreichen – nahegelegt wird. Denn eine derart hohe Präsenz der Produkte

eines Herstellers in den auf hochwertige und hochpreisige Designermöbel spe-

zialisierten Fachgeschäften deutet darauf hin, daß diese Produkte von den mei-

sten Fachhändlern als nahezu unverzichtbarer Bestandteil eines entsprechenden

Sortiments angesehen werden, auch wenn die Lücke, die sich beim Fehlen dieser

Produkte ergeben würde, noch auf andere Weise geschlossen werden kann. Da-

bei hätte das Berufungsgericht auch das weitere Vorbringen des Beklagten zur

Sortimentsbreite und -tiefe der jeweiligen Hersteller beachten müssen. Danach

bietet kein anderer Hersteller von Designer-Polstermöbeln eine entsprechende

Vielfalt wie die Klägerin mit der Folge, daß das Fehlen ihrer Produkte im Sorti-

ment nur durch die Präsenz mehrerer anderer Hersteller kompensiert werden

kann.

bb) Unter den gegebenen Umständen hat das Berufungsgericht das Vor-

bringen des Beklagten zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert angesehen.

Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, daß der Beklagte als das

Unternehmen, das behindert oder ungleich behandelt worden zu sein behauptet,

für die Normadressateneigenschaft der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast

trägt (vgl. BGH WuW/E 1620, 1621 – Revell Plastics; BGHZ 96, 337, 344 – Ab-

wehrblatt II; BGH, Urt. v. 13.11.1990 – KZR 25/89, WuW/E 2683 – Zuckerrüben-

anlieferungsrecht). Dagegen kann seiner Annahme nicht beigetreten werden, der

Beklagte sei dem mit seinem Vorbringen nicht in ausreichendem Maße nachge-

kommen.

Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hätte – um dieser Darle-

gungslast nachzukommen – zunächst vortragen müssen, welche Hersteller mit ih-

ren Produkten in die Spitzengruppe fallen und wie viele Marken aus dieser Spit-

zengruppe ein mit dem Beklagten vergleichbarer Händler im Sortiment haben

müsse, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Ferner müsse sich aus

dem Vortrag ergeben, daß dem Beklagten Marken aus der Spitzengruppe noch

nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stünden.

(1) Der Beklagte hat – worauf die Revision im einzelnen hinweist – in die-

sem Zusammenhang jeweils unter Beweisantritt dargelegt, welche Händler ihm

vergleichbar seien. Er hat ferner als Hersteller der Spitzengruppe neben der Klä-

gerin B & B Italia, Knoll International, Cor, De Sede und ClassiCon genannt

[RB 13; GA III 561]. Hinsichtlich der zunächst ebenfalls zu dieser Gruppe gezähl-

ten Firma Wittmann Polstermöbel [BU 22; RB 11; GA II 512] hat der Beklagte

später eine Differenzierung vorgenommen: dieser Hersteller fertige hochwertige

Polstermöbel, aber nicht im Designbereich und sei daher mit der Klägerin nicht

vergleichbar [BU 16; GA III 592]. Eine entsprechende Einschränkung hat der Be-

klagte hinsichtlich De Sede gemacht [BU 15/16; RB 11; GA III 591]. Der Hersteller

ClassiCon fertige nur ein Sofa und sei daher ebenfalls nicht uneingeschränkt mit

der Klägerin vergleichbar [BU 16; RB 11; GA III 592].

Dieses Vorbringen reicht aus, um die Spitzengruppe zu umschreiben, wobei

aus dem Beklagtenvorbringen auch deutlich wird, daß hinsichtlich der verschie-

denen Hersteller erhebliche Unterschiede bestehen, so daß eine Nichtbelieferung

durch den einen nicht ohne weiteres dadurch ausgeglichen werden kann, daß ei-

ne Belieferung durch einen anderen Hersteller erfolgt.

(2) Von den Herstellern dieser Spitzengruppe wird der Beklagte nach sei-

nem Vortrag lediglich von Wittmann Polstermöbel [BU 22; GA II 512], ClassiCon

und Knoll International [BU 22/23; GA III 560] beliefert, wobei Wittmann Polster-

möbel und ClassiCon aus den genannten Gründen nicht ohne weiteres mit der

Klägerin vergleichbar seien. Von Knoll International werde er nur zu schlechteren

Konditionen als andere Einrichtungshäuser beliefert [RB 11; GA III 560]. Der Be-

klagte hat schließlich vorgetragen, daß die derzeitige Belieferung nicht ausreiche,

um als exklusives Einrichtungshaus existieren zu können [RB 13; GA II 512].

Auch in diesem Punkt hat der Beklagte seiner Darlegungslast genügt. Insbe-

sondere bedurfte es keiner weiteren Angaben zu der Frage, wie viele Marken aus

der Spitzengruppe generell von einem wettbewerbsfähigen Händler geführt wer-

den müssen. Im Hinblick auf die gebotene Differenzierung zwischen den einzel-

nen Herstellern ist es denkbar, daß eine solche generelle Angabe nicht möglich

ist; denn nach dem Beklagtenvorbringen liegt es nahe, daß ein Händler, der die

Kollektion der Klägerin führt (das sind immerhin vier von fünf Händlern), wesent-

lich weniger auf eine Belieferung durch andere Hersteller angewiesen ist als ein

Händler, der zwar zwei oder drei Marken aus der Spitzengruppe führt, die aber

aus den beschriebenen Gründen nur eingeschränkt mit dem Angebot der Klägerin

vergleichbar sind.

Läßt sich eine generelle Aussage nicht treffen, käme allenfalls eine umfas-

sende Markterhebung in Frage, aus der sich im einzelnen ergibt, welcher Händler

welche Marken führt. Eine solche Erhebung kann nicht verlangt werden. Die For-

derung nach weiterer Substantiierung, die die Möglichkeiten des Beklagten oder

vergleichbarer Händler weit überschritte (auch im Streitfall hat die Klägerin den

Versuch weiterer Aufklärung durch einstweilige Verfügungen unterbunden [RB 14;

GA I 122, Anl. K 7; GA III 600]), liefe darauf hinaus, daß der Anspruch aus §§ 33,

20 Abs. 2 GWB in derartigen Fällen kaum jemals zur Verfügung stünde. Damit

wäre der Zweck der gesetzlichen Regelung zumindest teilweise verfehlt. Denn

diese Bestimmung, die 1973 durch die 2. GWB-Novelle eingeführt worden ist, soll

den Spielraum relativ marktstarker Hersteller von Markenartikeln verringern, de-

nen es andernfalls möglich wäre, gegenüber ihren Abnehmern rechtlich unzuläs-

sige oder bedenkliche Bindungen durch eine Drohung mit der Einstellung der Be-

lieferung durchzusetzen (vgl. Bericht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschus-

ses zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des GWB, BT-Drucks.

7/765, S. 4 u. 10; ferner BGH WuW/E 1391, 1392 f. – Rossignol; Schultz aaO

§ 26 GWB Rdn. 53).

(3) Schließlich rügt die Revision mit Erfolg, aus dem Vorbringen des Be-

klagten ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß er auch von anderen Her-

stellern nicht beliefert werde. De Sede und Cor hätten eine Belieferung ausdrück-

lich abgelehnt; Knoll International gewähre ihm lediglich die Konditionen eines

Gelegenheitshändlers; B & B Italia habe Schreiben des Beklagten unbeantwortet

gelassen. Im Hinblick darauf, daß in Fällen der Spitzengruppenabhängigkeit der

Händler nicht darauf verwiesen werden kann, einen bestimmten Hersteller der

Spitzengruppe in Anspruch zu nehmen (BGH WuW/E 1635, 1636 – Plaza SB-

Warenhaus; WuW/E 2419, 2420 – Saba-Primus; vgl. auch BGHZ 129, 53, 58 f.

– Importarzneimittel), ist dieses Vorbringen als hinreichend substantiiert anzuse-

hen, um die Abhängigkeit des Beklagten darzutun.

5. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht die

weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 33, 20 Abs. 2 Satz 1 GWB

nicht geprüft. In Ermangelung weiterer Feststellungen kann der Senat daher auch

nicht erkennen, daß das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zutreffend wä-

III. Unter diesen Umständen kann das Berufungsurteil in dem Umfang, in

dem die Revision angenommen worden ist und sich als zulässig erweist, keinen

Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben; die Sache ist insoweit zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Geiß

Melullis

Goette

Ball Bornkamm