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BGH Beschluss vom 11.05.2000 – VI ZR 276/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 276/99

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner

und Wellner

beschlossen:

Die Anzeige nach § 48 ZPO des Richters am Bundesgerichtshof

Dr. Dressler wird für begründet erklärt.

Gründe

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler hat nach § 48 ZPO Anzeige

von einem Verhältnis gemacht, das aus Sicht der Beklagten geeignet ist, Miß-

trauen gegen seine Unparteilichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfer-

tigen.

Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit sind Äußerungen in einem von

den Beklagten verbreiteten Flugblatt, die sich gegen die berufliche Tätigkeit

des Frauenarztes Dr. Freudenberger richten, der in seitens der Klägerin ihm

zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, der auf Grundlage der senatsinter-

nen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung in der im vorliegenden Revisionsver-

fahren am 30. Mai 2000 anstehenden mündlichen Verhandlung berufen wäre,

ist nach seiner Anzeige mit Dr. Freudenberger - wenn auch weitläufig - ver-

wandt und unterhält mit ihm Kontakte im Hinblick auf eine aus erbrechtlichen

Beziehungen herrührende gemeinsame vermögensrechtliche Beteiligung.

Zwar ist Dr. Freudenberger nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits.

Abgesehen von der besonderen Rolle, die seine Tätigkeit für den vorliegenden

Rechtsstreit spielt, ist jedoch auch zwischen Dr. Freudenberger und den Be-

klagten wegen des von diesen verbreiteten Flugblattes ein Parallelrechtsstreit

im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg anhängig, dessen

Ausgang durch die Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit be-

einflußt werden könnte. Aus diesen Gründen ist es zur Vermeidung jedweden

Zweifels der Beklagten an der Unparteilichkeit eines mitwirkenden Richters und

zum Schutz ihres Vertrauens in die Rechtspflege erforderlich, die Anzeige des

Richters am Bundesgerichtshof Dr. Dressler für begründet zu erklären.

Groß

Dr. v. Gerlach

Dr. Müller

Dr. Greiner

Wellner