BGH Beschluss vom 11.05.2000 – VI ZR 276/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 276/99
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner
und Wellner
beschlossen:
Die Anzeige nach § 48 ZPO des Richters am Bundesgerichtshof
Dr. Dressler wird für begründet erklärt.
Gründe
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler hat nach § 48 ZPO Anzeige
von einem Verhältnis gemacht, das aus Sicht der Beklagten geeignet ist, Miß-
trauen gegen seine Unparteilichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfer-
tigen.
Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit sind Äußerungen in einem von
den Beklagten verbreiteten Flugblatt, die sich gegen die berufliche Tätigkeit
des Frauenarztes Dr. Freudenberger richten, der in seitens der Klägerin ihm
zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, der auf Grundlage der senatsinter-
nen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung in der im vorliegenden Revisionsver-
fahren am 30. Mai 2000 anstehenden mündlichen Verhandlung berufen wäre,
ist nach seiner Anzeige mit Dr. Freudenberger - wenn auch weitläufig - ver-
wandt und unterhält mit ihm Kontakte im Hinblick auf eine aus erbrechtlichen
Beziehungen herrührende gemeinsame vermögensrechtliche Beteiligung.
Zwar ist Dr. Freudenberger nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits.
Abgesehen von der besonderen Rolle, die seine Tätigkeit für den vorliegenden
Rechtsstreit spielt, ist jedoch auch zwischen Dr. Freudenberger und den Be-
klagten wegen des von diesen verbreiteten Flugblattes ein Parallelrechtsstreit
im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg anhängig, dessen
Ausgang durch die Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit be-
einflußt werden könnte. Aus diesen Gründen ist es zur Vermeidung jedweden
Zweifels der Beklagten an der Unparteilichkeit eines mitwirkenden Richters und
zum Schutz ihres Vertrauens in die Rechtspflege erforderlich, die Anzeige des
Richters am Bundesgerichtshof Dr. Dressler für begründet zu erklären.
Groß
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner