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BGH Beschluß vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 33/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 33/99

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2000

in dem Verfahren

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BRAO § 43 c; FAO § 3

a) Stellt ein Rechtsanwalt den Antrag, ihm die Befugnis zu erteilen, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, bevor er drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen ist, ist die Kammer in der Regel befugt, solange die Dreijahresfrist nicht erfüllt ist, das Gesuch ohne weiteres zurückzuweisen.

b) Erfüllt der Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer ununterbrochenen drei- jährigen Zulassung und Berufstätigkeit erst nach Antragstellung, darf die Rechtsanwaltskammer von diesem Zeitpunkt an das Gesuch nicht mehr allein wegen eines Verstoßes gegen § 3 FAO ablehnen; sie kann es jedoch verfah- rensmäßig so behandeln, als wäre es erst zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, zu dem der Bewerber bereits drei Jahre ununterbrochen als Rechts- anwalt gearbeitet hatte.

BGH, Beschluß vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 33/99 - Anwaltsgerichtshof

Sachsen-Anhalt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin

Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott sowie die Rechts-

anwältin Dr. Christian

am 29. Mai 2000

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sach-

sen-Anhalt vom 26. Februar 1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Ablehnung des Antrags des Antrag-

stellers auf Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachan-

walt für Verwaltungsrecht" zu führen, im Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 21. Dezember 1998 rechtswidrig war.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außer-

gerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 6. Oktober 1995 durch Aushändigung der

Urkunde zur Rechtsanwaltschaft zugelassen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Er beantragte mit Schriftsatz vom 5. August 1998 bei der Antragsgegnerin, ihm

die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"

zu führen. Am 9. November 1998 reichte der Antragsteller beim Anwaltsge-

richtshof den Antrag ein, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Gesuch vom

5. August 1998 zu bescheiden. Am 10. Dezember 1998 stellte der Antragsteller

bei der Antragsgegnerin einen zweiten Antrag auf Bewilligung der Fachan-

waltsbezeichnung. Am 21. Dezember 1998 hat die Antragsgegnerin den Antrag

vom 5. August 1998 zurückgewiesen, weil er verfrüht gestellt worden sei.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gewandt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen

und die sofortige Beschwerde zugelassen. Zwischenzeitlich hat die Antrags-

gegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbe-

zeichnung erteilt. Dieser begehrt mit der sofortigen Beschwerde die Feststel-

lung, daß die Ablehnung des ersten Antrags rechtswidrig war.

II.

Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde ist statt-

haft (§ 223 Abs. 3 BRAO); sie ist form- und fristgerecht erhoben worden und

hat auch in der Sache Erfolg.

1. Dadurch, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Befugnis

verliehen hat, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen,

hat sich die auf Beseitigung des Bescheides vom 21. Dezember 1998 gerich-

tete Hauptsache erledigt. In einem solchen Fall ist in der Regel nur noch über

die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend

§§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu befinden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antrag-

steller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung

über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGH, Beschl. v. 24. Novem-

ber 1997 - AnwZ (B) 38/97, BGHZ 137, 200, 201). Der Senat hat daher den

vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz eingeführten Feststellungsantrag

zu bescheiden.

2. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Im Streitverfahren über die Entziehung der Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätz-

lich nicht die Möglichkeit, vom Anfechtungsantrag zu einem der Klage nach

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Feststellungsbegehren überzuge-

hen, weil der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, in der Bundesrechts-

anwaltsordnung eine solche Möglichkeit zu eröffnen (BGHZ 137, 200, 201 f

m.w.N.). In Verfahren, die nur dadurch zum Bundesgerichtshof gelangen kön-

nen, daß der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zuläßt, gilt dies in

gleicher Weise. Die gesetzliche Regelung liefert keinen Hinweis dafür, daß

dem Antragsteller gerade in solchen Verfahren, für die ihm in der Regel nur

eine gerichtliche Instanz zur Verfügung steht, prozessuale Rechte eingeräumt

werden sollen, die über diejenigen im Zulassungsverfahren hinausgehen. Die

Zulassungsentscheidung des Anwaltsgerichtshofs wirkt sich allein auf die

Statthaftigkeit des Rechtsmittels aus. Da der Antragsteller infolge der Erledi-

gung der Hauptsache einen neuen, inhaltlich geänderten Antrag stellt, ist des-

sen Zulassung uneingeschränkt vom Beschwerdegericht zu überprüfen.

b) Ausnahmsweise erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung ein

Rechtsschutzbedürfnis für den nach Erledigung der Hauptsache gestellten

Feststellungsantrag an, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beein-

trächtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eine

Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich für den Rechtsanwalt in Zukunft er-

neut stellen wird (BGHZ 137, 200, 202 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind

hier zu bejahen.

Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Entscheidung nicht in

Frage gestellt, daß der Antragsteller die für die Verleihung der Fachanwaltsbe-

zeichnung erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse und prakti-

schen Erfahrungen besitzt. In der Sache ging es vor Erledigung der Hauptsa-

che allein darum, ob der verfrüht gestellte Antrag auch dann noch unter Beru-

fung auf § 3 FAO abgelehnt werden darf, wenn der Anwalt die dort vorausge-

setzte ununterbrochene Berufstätigkeit von drei Jahren im Zeitpunkt der Ent-

scheidung der Kammer vorweisen kann. Die Beurteilung dieser Frage ist für

den Rechtsanwalt möglicherweise weiterhin von rechtlichem Interesse; denn er

erwägt, Regreßansprüche zu stellen, weil seiner Meinung nach ihm die Erlaub-

nis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung verspätet erteilt wurde. Vermag

der Rechtsanwalt ein über das bloße Kosteninteresse hinausgehendes

Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Feststellung aufzuzeigen, ist

es geboten, den Erledigungsfeststellungsantrag zuzulassen. Dies erscheint

auch deshalb sachgerecht, weil die Frage, wie verfrüht gestellte Anträge auf

Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu behandeln sind, von wesentlicher

Bedeutung ist.

3. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Antragsgegnerin durfte das

Gesuch auf Erteilung der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, am

21. Dezember 1998 nicht mehr mit der Begründung zurückweisen, der Antrag-

steller habe die Dreijahresfrist des § 3 FAO nicht eingehalten.

a) Nach dieser Bestimmung setzt die Verleihung der Fachanwaltsbe-

zeichnung eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsan-

walt bis unmittelbar vor Antragstellung voraus. Wie der Senat bereits entschie-

den hat, hält sich die Regelung im Rahmen der dem Satzungsgeber durch

§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO erteilten Ermächtigung; denn sie ist geeignet, das

mit jener Regelung verfolgte Ziel zu verwirklichen. § 3 FAO dient der Sicherung

eines qualifizierten beruflichen Standards. Der geforderte Zeitraum ist im Hin-

blick auf den von der Bestimmung verfolgten Zweck angemessen und belastet

den einzelnen Anwalt auch deshalb nicht unzumutbar, weil er im Regelfall erst

dann auch die praktischen Erfahrungen erworben hat, die er gemäß § 5 FAO

zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung benötigt (Senatsbeschl. v. 21. Ju-

ni 1999 - AnwZ (B) 85/98, BRAK-Mitt. 1999, 233, 234 = NJW 1999, 2678,

2679). Als der erste Antrag bei der Rechtsanwaltskammer einging, hatte der

Antragsteller die Voraussetzungen nach § 3 FAO noch nicht erfüllt. Die An-

tragsgegnerin hätte das Gesuch daher ohne weiteres unter Hinweis auf diese

Bestimmung zurückweisen können, solange der Antragsteller noch nicht drei

Jahre lang ununterbrochen als Anwalt tätig war; denn er hatte keine Gründe

geltend gemacht, die es eventuell hätten rechfertigen können, ausnahmsweise

von der in § 3 FAO normierten Voraussetzung abzusehen.

b) Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin jedoch keinen Ge-

brauch gemacht. Ab dem 6. Oktober 1998 durfte sie bei der von ihr zu treffen-

den Entscheidung nicht unberücksichtigt lassen, daß der Rechtsanwalt nun-

mehr ununterbrochen drei Jahre als Anwalt berufstätig war und damit die in

§ 3 FAO geforderte Grundvoraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf Ver-

leihung der Fachanwaltsbezeichnung erfüllte. Von diesem Zeitpunkt ab war

kein sachlicher Grund mehr gegeben, den Antragsteller schlechter zu stellen,

als einen Mitbewerber, dessen Antrag alsbald nach Ablauf der Dreijahresfrist

eingegangen war. Die Regelung des § 3 FAO soll gewährleisten, daß nur sol-

che Anwälte die Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen, die hinreichende be-

rufliche Erfahrungen haben gewinnen können, so daß sie, was die Kenntnisse

und Fertigkeiten in den allgemeinen Bereichen der Anwaltstätigkeit angeht,

nicht hinter dem üblichen beruflichen Standard zurückbleiben. Maßgeblich für

die der Rechtsanwaltskammer obliegende Beurteilung sind grundsätzlich die

Eigenschaften und Fähigkeiten, die der Bewerber im Zeitpunkt der Verlei-

hungsentscheidung glaubhaft gemacht hat. Daher kann auch die weitere beruf-

liche Tätigkeit seit der Antragstellung nicht unberücksichtigt gelassen werden.

c) Zu Recht macht die Antragsgegnerin allerdings geltend, dem Anwalt,

der die Befugnis zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung verfrüht beantra-

ge, dürfe daraus kein Vorteil erwachsen. Wie in zulässiger Weise mit solchen

Gesuchen verfahren werden kann, die vor Ablauf einer dreijährigen ununter-

brochenen Berufstätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen, jedoch

nicht alsbald zurückgewiesen worden sind, hat die Antragsgegnerin indessen

selbst in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1998 an den Antragsteller aufge-

zeigt. In solchen Fällen darf der Antrag so behandelt werden, als hätte der Be-

werber ihn erst nach Erfüllung der von § 3 FAO geforderten Merkmale gestellt.

Da die Regelung des § 3 FAO nicht eine Art prozessuale Ausschlußfrist be-

gründet, sondern allein dem Ziel dient, einen gewissen beruflichen Standard in

den allgemeinen Tätigkeitsbereichen des Anwalts zu sichern, darf die Ableh-

nung eines Gesuchs dagegen nicht allein auf einen Verstoß gegen § 3 FAO

gestützt werden, wenn der dort geforderte Zeitraum inzwischen abgelaufen ist

und der Bewerber alle von der Satzung geforderten beruflichen Qualifikationen

vorweisen kann.

d) Davon abgesehen ist im Streitfall die Entscheidung der Antragsgeg-

nerin vom 21. Dezember 1998 auch deshalb rechtswidrig, weil auf der Grund-

lage der von ihr zur Wirkung des § 3 FAO vertretenen Auffassung das Schrei-

ben des Antragstellers vom 22. Oktober 1998, mit dem er darum gebeten hat,

sein Gesuch vom 5. August 1998 in der Vorstandssitzung vom 30. Oktober

1998 zu behandeln, zwar entgegen der Meinung des Antragstellers ohne weite-

res

hätte

abgelehnt werden dürfen, jedoch zugleich als fürsorglich gestellter neuer,

nunmehr zulässiger Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hätte

behandelt werden müssen.

Geiß

Fischer

Terno

Otten

Salditt

Schott

Christian