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BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 35/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 35/99

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2000

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. D. Salditt, Dr. Schott und die Rechts-

anwältin Dr. Christian am 29. Mai beschlossen:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Pro-

zesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den

Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsge-

richtshofs beim Ober-

landesgericht Dresden vom

22. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsge-

richtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 22. Januar

1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-

gen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

Das nach §§ 42 Abs. 6 BRAO, 14 FGG, 114 ZPO statthafte Gesuch auf

Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel - wie unter II.

dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

II.

Der am 12. Oktober 1965 geborene Antragsteller hat im Jahre 1991 das

Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität in Berlin mit

dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen. Im Anschluss

daran absolvierte er ab dem 16. September 1991 bis 28. Juli 1995 den Vorbe-

reitungsdienst als Rechtsreferendar im Freistaat Sachsen. Die zweite juristi-

sche Staatsprüfung bestand er nicht. Auch die Wiederholungsprüfung blieb

ohne Erfolg. Für die Ausbildung in der Anwaltsstation, der Wahlstation und im

Ergänzungsvorbereitungsdienst war er Rechtsanwalt L. in R. zuge-

wiesen. Neben dem Vorbereitungsdienst bei Rechtsanwalt L. und ab April

1996 war er bei der Europcar-Autovermietung GmbH Agentur B. , später

Sixt-Agentur B. tätig.

Unter dem 21. März 1996 hat der Antragsteller unter Berufung auf § 4

Rechtsanwaltsgesetz (RAG) seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bean-

tragt. Mit Bescheid vom 29. November 1996 hat der Antragsgegner den Antrag

zurückgewiesen, weil der Antragsteller die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforder-

liche zweijährige juristische Praxis nicht aufweise. Den vom Antragsteller ge-

stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit

Beschluss vom 21. Januar 1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die

sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, Abs. 4

BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

a) Nach Art 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts

der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I

S. 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch Personen,

die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge-

setzes (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 RAG kann

zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes juristisches

Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad ei-

nes Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristi-

sche Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verwei-

sen kann.

Damit soll berücksichtigt werden, dass die in der früheren DDR ausge-

bildeten Juristen in der DDR keine Möglichkeiten hatten, ein zweites juristi-

sches Staatsexamen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt im Sinne

von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, aber auch der besonderen Verantwortung

des Rechtsanwalts als Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten

und als freiberuflich tätiger Jurist Rechnung getragen werden (Treffkorn, DtZ

1990, 309, 310). Auch wenn nach dem Zweck der Regelung im wesentlichen

den bereits in der früheren DDR juristisch tätig gewesenen Diplom-Juristen der

Zugang zur Rechtsanwaltschaft erleichtert werden sollte, stand die Zulassung

nach § 4 Abs. 1 RAG auch denjenigen offen, die ihre Diplomprüfung (die nach

Anlage I Kap. III Sachgebiet A. Abschn. III Nr. 8 Maßg.y-gg des Einigungsver-

trags – BGBl 1990 II 931 - dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestellt

ist) erst – wie der Antragsteller - nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik

abgelegt haben und für die die Möglichkeit gegeben war, den juristischen Vor-

bereitungsdienst zu absolvieren und die Rechtsanwaltszulassung nach erfolg-

reicher zweiter Staatsprüfung gemäß § 4 BRAO, § 5 DRiG zu erlangen. Auch

eine Einschränkung in dem Sinne, dass mit der Wahl dieses Weges die Zulas-

sung nach § 4 RAG ausgeschlossen wäre, lässt sich weder dem Gesetz noch

dem Einigungsvertrag entnehmen.

b) Der Antragsteller hat jedoch die Zulassungsvoraussetzungen des § 4

Abs. 1 RAG nicht erfüllt.

Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht verneint, daß der Antragsteller auf

die Zulassungsvoraussetzungen einer mindestens zweijährigen juristischen

Praxis bis zum 9. September 1996 verweisen kann.

aa) Der juristische Vorbereitungsdienst kann grundsätzlich nicht als juri-

stische Praxis in einem rechtsberatenden Beruf oder in der Rechtspflege im

Sinne von § 4 Abs. 1. Nr. 2 RAG angesehen werden (Senatsbeschluss vom

26. Mai 1997 – AnwZ(B) 66/96 = BRAK-Mitt 1997, 198). Er ist Ausbildung mit

dem Ziel, die Referendarinnen und Referendare mit den richterlichen und

staatsanwaltlichen Aufgaben, den Aufgaben des höheren allgemeinen Verwal-

tungsdienstes und der Anwaltschaft vertraut zu machen. Dies gilt auch für die

Wahlstation, die der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung dient. Demge-

genüber ist unter juristischer Praxis nach dem Zweck und der Entstehungsge-

schichte der Regelung eine berufliche Tätigkeit zu verstehen, bei der die im

Studium erworbenen Fähigkeiten professionell angewendet werden und die

sich von einer Ausbildungstätigkeit durch Umfang und Eigenverantwortlichkeit

unterscheidet. Nur unter diesen Voraussetzungen erscheint es gerechtfertigt,

die in der Praxis erworbenen, vertieften und in der praktischen Arbeit bewähr-

ten Kenntnisse jedenfalls annähernd denen gleichzusetzen, die durch eine er-

folgreiche Ablegung der zweiten Staatsprüfung belegt sind.

b) Danach kann die Tätigkeit des Antragstellers, soweit sie im Rahmen

des juristischen Vorbereitungsdienstes geleistet worden ist, nicht als eine Tä-

tigkeit in Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG angesehen werden. Der Antragsteller

ist nicht vom Vorbereitungsdienst zurückgetreten, sondern hat das zweite

Staatsexamen angestrebt und auch zweimal die Prüfung – wenn auch nicht mit

Erfolg - abgelegt. Diese Entscheidung hat er getroffen, obwohl er durch Be-

scheid vom 27. Mai 1994 darauf hingewiesen worden war, dass nach der ge-

planten Neufassung der BRAO die Möglichkeit, eine Anwaltszulassung nach

§ 4 RAG zu erreichen, nur noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,

bestehen werde und der Referendardienst nach der Verwaltungspraxis aller

neuen Bundesländer nicht als juristische Praxis im Sinne des § 4 RAG aner-

kannt werde.

Besonderheiten ergeben sich auch nicht aus der Tätigkeit, die er bei

Rechtsanwalt L. geleistet hat. Während seiner Tätigkeit für Rechtsan-

walt L. hat dieser ihm die Akten zugewiesen, die vom Antragsteller

verfertigten Schriftsätze regelmäßig unterschrieben und auf Plausibilität ge-

prüft. Schließlich belegt auch der Umfang der vom Antragsteller in dieser Zeit

bearbeiteten Fälle nicht, dass der Antragsteller weit über das in einem Ausbil-

dungsverhältnis übliche Maß tätig geworden ist, der es möglicherweise recht-

fertigte, einen Teil dieser Tätigkeit als außerhalb der Ausbildung erbracht an-

zusehen. Nach den Angaben des vor dem Anwaltsgerichtshof als Zeugen ver-

nommenen Rechtsanwalts L. hat der Antragsteller im Sommer 1993 nur

wenige Akten, in der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 30. Juni 1995 50 bis

60 laufende Verfahren bearbeitet. Der Antragsteller selbst hat eine - nach sei-

nen Angaben nicht vollständige - Liste von 58 Verfahren erstellt, in denen er

tätig geworden sei. Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen Bear-

beitung von drei bis vier Akten.

Selbst wenn man berücksichtigte, dass der Antragsteller nach Ablauf der

Pflichtwahlstation und des Ergänzungsvorbereitungsdienstes während der

Dauer des Prüfungsverfahrens für Rechtsanwalt L. und daneben ab

November 1993 bis Juli 1995 außerhalb des Ausbildungsverhältnisses gele-

gentlich rechtsberatend für die Fa. B. tätig gewesen ist, käme allenfalls

eine Teilanrechnung für diese Zeit in Betracht. Auch bei einer Anrechnung der

Hälfte dieser Zeit als juristische Praxis wäre die Zulassungsbedingung des § 4

Abs. 1 RAG nicht erfüllt, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Tätig-

keiten des Antragstellers für die Firma B. als juristische Praxis im Sinne

dieser Bestimmung gewertet werden können. Der Senat teilt die Auffassung

des Anwaltsgerichtshofs, dass jedenfalls eine in diesem Rahmen erbrachte

rechtsberatende Tätigkeit für die Zeit von Juli 1993 bis Oktober 1993 im nen-

nenswerten Umfang nicht feststellbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt – auch für das Beschwerdeverfahren - aus

§ 201 BRAO. Der Geschäftswert bestimmt sich nach §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30

Abs. 2 KostO. Er ist im Zulassungsverfahren nach Art und Umfang der Praxis,

die der Bewerber nach seiner erstrebten Zulassung aufnehmen kann, zu

schätzen. Entsprechend seiner Rechtsprechung in Zulassungsverfahren in den

neuen Bundesländern setzt ihn der Senat auf 90.000,-- DM fest.

Geiß Fischer Terno Otten

Salditt Schott Christian