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BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 36/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 36/99

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2000

in dem Verfahren

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott und die

Rechtsanwältin Dr. Christian

am 29. Mai 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-

Westfalen vom 10. März 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Anwaltsgerichtshof hat im Verfahren über den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung gegen die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesge-

richts D. vom 4. Mai 1998, mit der die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung der

Entscheidung angeordnet worden ist, mündliche Verhandlung angeordnet. Im

Termin vom 15. Januar 1999 ist der Antragsteller nicht erschienen. Der An-

waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat gegen die Versäumung des Termins zur mündlichen Ver-

handlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat

der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 10. März 1999 als unzulässig zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsan-

walts.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Dem Rechtsanwalt steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts-

hofs, sofern dieser die sofortige Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen

hat, dieses Rechtsmittel nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Ent-

scheidungen zu, die ausnahmslos die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft all-

gemein oder die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht betreffen. Zu

diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, ausschließlich eine

Verfahrensfrage behandelnde Beschluß nicht. Der verfahrensrechtlich gebote-

ne Rechtsschutz ist dadurch gewahrt, daß der Rechtsanwalt die in der Sache

ergangene Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angreifen kann.

Geiß

Fischer

Terno

Otten

Salditt

Schott

Christian