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BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 37/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/99
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2000
in dem Verfahren
wegen Festsetzung der Vergütung für die Kanzleiabwicklung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Ter-
no und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 29. Mai 2000
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
24. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
23.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde
mit Wirkung zum 3. August 1995 widerrufen. Mit Bescheid vom
13. Januar 1998 setzte die Antragsgegnerin gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5
BRAO die Vergütung für den seit dem 24. Oktober 1995 für 18 Monate
zum Abwickler bestellten Rechtsanwalt auf insgesamt 23.000 DM fest.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne
Erfolg. Gegen diese, ihm am 18. September 1998 zugestellte Entschei-
dung, richtet sich die am 5. März 1999 eingegangene Beschwerde des
Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach
§ 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist die - hier zudem verspätet einge-
legte (§§ 223 Abs. 4, 42 Abs. 4 BRAO) - sofortige Beschwerde zum Bun-
desgerichtshof gemäß § 223 Abs. 3 BRAO nur eröffnet, wenn der An-
waltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das hat der Anwaltsgerichtshof hier
mit Rücksicht auf die getroffene Einzelfallentscheidung abgelehnt. An
diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbe-
schluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998,
41). Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit (vgl. BGHZ 119, 372, 374
m.w.N.), in dem ein Rechtsmittel ausnahmsweise statthaft sein könnte,
liegt hier nicht vor.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-
che Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Geiß Fischer Terno Otten
Salditt Schott Christian