BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 38/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/99
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2000
in dem Verfahren
gegen
wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin
Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott und die
Rechtsanwältin Dr. Christian
am 29. Mai 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in
Celle vom 5. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Anwaltskammer hat gegen den Rechtsanwalt am 1. Juli 1998 wegen
Nichterfüllung seiner Auskunftspflichten nach § 56 BRAO ein Zwangsgeld von
1.000 DM festgesetzt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsan-
walts auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig;
denn der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Geiß
Fischer
Terno
Otten
Salditt
Schott
Christian