Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 38/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/99

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2000

in dem Verfahren

gegen

wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott und die

Rechtsanwältin Dr. Christian

am 29. Mai 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in

Celle vom 5. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Anwaltskammer hat gegen den Rechtsanwalt am 1. Juli 1998 wegen

Nichterfüllung seiner Auskunftspflichten nach § 56 BRAO ein Zwangsgeld von

1.000 DM festgesetzt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsan-

walts auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig;

denn der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Geiß

Fischer

Terno

Otten

Salditt

Schott

Christian