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BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 42/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 42/99

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2000

in dem Verfahren

wegen Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Ter-

no und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 29. Mai 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Berlin - I. Senat - vom

19. März 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die frühere Antragsgegnerin hatte die Zulassung des Antragstel-

lers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 ge-

mäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige

Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, die Verfügung aber während

des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder

aufgehoben. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Haupt-

sache für erledigt erklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Kosten des

Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und den Geschäftswert auf

100.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des An-

tragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in dieser

Vorschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezeichneten Fällen zu. Danach ist sie

weder gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

noch gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eröffnet (Senatsbe-

schluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128);

auch die vom Antragsteller begehrte Zulassung der Beschwerde kommt

danach nicht in Betracht.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Geiß Fischer Terno Otten

Salditt Schott Christian