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BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 42/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 42/99
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2000
in dem Verfahren
wegen Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Ter-
no und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 29. Mai 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Berlin - I. Senat - vom
19. März 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die frühere Antragsgegnerin hatte die Zulassung des Antragstel-
lers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 ge-
mäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige
Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, die Verfügung aber während
des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder
aufgehoben. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Haupt-
sache für erledigt erklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Kosten des
Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und den Geschäftswert auf
100.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des An-
tragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in dieser
Vorschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezeichneten Fällen zu. Danach ist sie
weder gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
noch gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eröffnet (Senatsbe-
schluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128);
auch die vom Antragsteller begehrte Zulassung der Beschwerde kommt
danach nicht in Betracht.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Geiß Fischer Terno Otten
Salditt Schott Christian