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BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 43/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 43/99

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2000

in dem Verfahren

des Dipl.-Juristen

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

Verfahrensbeteiligte:

- Prozessbevollmächtigte:

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. D. Salditt, Dr. Schott und die Rechts-

anwältin Dr. Christian am 29. Mai 2000 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sach-

sen-Anhalt in Naumburg vom 28. Mai 1999 und der Bescheid des

Antragsgegners vom 26. November 1998 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der von der Rechsanwaltskammer in der

Stellungnahme vom 15. März 2000 geltend gemachte Versa-

gungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-

ßergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 1972 in der früheren DDR als Richter, nach

Ernennung zum Oberrichter von 1986 bis zum 1. Dezember 1989 als Vorsit-

zender des 1a-Strafsenats bei dem Bezirksgericht M. tätig. Nach Aus-

scheiden aus dem Richterdienst im April 1990 ist er durch Verfügung des Mini-

sters der Justiz der DDR zum 1. Mai 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen

worden. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 1995 wurde die Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 2 RNPG zurückgenommen, weil

der Antragsteller als Vorsitzender des 1a-Strafsenats in einer Vielzahl von

Fällen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit in

schwerwiegender Weise verstoßen hatte. Der dagegen gerichtete Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des

Antragstellers wurde durch Beschluss des Senats vom 4. Februar 1997 -

AnwZ(B) 18/96 BRAKMitt 1997, 130 zurückgewiesen. Nachdem die Vollzie-

hung des Senatsbeschlusses durch die Verfassungsbeschwerde des Antrag-

stellers durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts für ei-

nen Monat ausgesetzt war, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. April

1997 einen Kanzleiabwickler bestellt. Seit dieser Zeit ist der Antragsteller nicht

mehr als Rechtsanwalt tätig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfas-

sungsbeschwerde durch Beschluß vom 28. Mai 1997 nicht zur Entscheidung

angenommen.

Mit Gesuch vom 19. Oktober 1998 beantragte der Antragsteller, ihn (er-

neut) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht

M. zuzulassen. Mit Bescheid vom 26. November 1998 hat der Antragsgeg-

ner den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil seiner sachlichen Nach-

prüfung die Rechtskraftwirkung der Senatsentscheidung vom 4. Februar 1997

entgegenstünde. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung, mit dem der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides und die Ver-

pflichtung des Antragsgegners zur Zulassung des Antragstellers als Rechtsan-

walt erstrebte, hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und in den Gründen

seiner Entscheidung festgestellt, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5

BRAO vorliege. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers, mit der neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und

des Bescheids des Antragsgegners weiterhin die Verpflichtung des Antrags-

gegners erstrebt wird, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.

Die am Verfahren beteiligte Rechtsanwaltskammer hat im Beschwerdeverfah-

ren geltend gemacht, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat in

der Sache teilweise Erfolg.

Dem neuerlichen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die

rechtskräftige Entscheidung des beschließenden Senats vom 4. Februar 1997,

mit der dem Antragsteller die Zulassung zur Anwaltschaft nach § 1 Abs. 2

RNPG entzogen worden ist, nicht entgegen.

Gerichtliche Entscheidungen, in denen nach § 1 RNPG die Zulassung

zur Anwaltschaft zurückgenommen wird, sind als echte Streitverfahren der for-

mellen und materiellen Rechtskraft fähig. Die Gerichte sind grundsätzlich an

ihre rechtskräftigen Entscheidungen gebunden, sie können sie nicht mehr ab-

ändern und keine weitere Prüfung der rechtskräftig abgeschlossenen Sache

vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 1974 – AnwZ(B) 2/74; Senatsbe-

schluß vom 30. November 1987 - AnwZ(B) 35/87 = NJW 1988, 1792 für Ent-

scheidungen

in Zulassungssachen). Da die Senatsentscheidung vom

4. Februar 1997 die Rücknahme der Anwaltszulassung wegen Unwürdigkeit

des Antragstellers bestätigt hat, steht sie seiner Wiederzulassung zur Anwalt-

schaft bei unveränderter Sachlage entgegen, denn die Zulassung ist bei Un-

würdigkeit des Antragstellers zu versagen (§ 7 Nr. 5 BRAO). Bei dem Versa-

gungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO kann jedoch schon der Ablauf einer nicht un-

wesentlichen Zeitspanne eine Veränderung der Sachlage darstellen, weil das

Gewicht des Fehlverhaltens für die Wertung der Unwürdigkeit durch längeres

Wohlverhalten abnimmt (Odersky, Festschrift für Sendler, S. 545, 547).

Für den Fall, dass der Bewerber als Mitarbeiter des MfS gegen Grund-

sätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen und sich damit als

unwürdig erwiesen hat, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, hat der Se-

nat bereits entschieden, dass für den Regelfall ein zeitlicher Abstand von min-

destens drei Jahren zur Beendigung des vorausgegangenen Verfahrens als

wesentliche neue Tatsache anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 14. Februar

2000 - AnwZ(B) 12/99). Von einer solchen Wartezeit ist der Senat auch in sei-

ner Vorentscheidung ausgegangen. Diese Frist war zwar nicht zum Zeitpunkt

des Zulassungsgesuchs oder der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, sie

ist aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelaufen. Damit liegt eine Änderung

der Sachlage vor, die zu einer anderen Abwägung der Interessen des Antrag-

stellers einerseits und denen der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwalts-

standes andererseits führen kann. Der im Lauf des Verfahrens eingetretene

Wegfall der Bindungswirkung ist vom Senat zu berücksichtigen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 1. Juli 1985 – AnwZ (B) 8/85 zum Wegfall des prozessualen Hin-

derungsgrundes der anderweitigen Rechtshängigkeit während des Verfahrens).

3. Ungeachtet dessen, daß der Antragsgegner kein Gutachten der

Rechtsanwaltskammer nach § 8 Abs. 2 BRAO eingeholt hat, hält der Senat

zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine eigene Sachentscheidung zum Vorliegen

des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Prozesswirt-

schaftlichkeit für zulässig und geboten: Die Rechtsanwaltskammer hat als

Verfahrensbeteiligte während des Beschwerdeverfahrens durch ihre Prozess-

bevollmächtigten eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, nach der sie

die Unwürdigkeit des Antragstellers aufgrund der in der Vorentscheidung im

einzelnen erörterten schweren Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit

und Rechtsstaatlichkeit weiterhin für gegeben erachtet. Diese Stellungnahme

wertet der Senat als Gutachten im Sinne der §§ 8, 9 BRAO. Dass sie nicht vor

der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingeholt worden ist, verschlechtert

die Rechtsposition der Rechtsanwaltskammer nicht, weil der Anwaltsgerichts-

hof in ihrem Sinne entschieden hat und der Senat sowohl für Beschwerden in

Verfahren nach § 38 BRAO als auch nach § 39 BRAO zuständig ist. Einer Ent-

scheidung steht auch nicht entgegen, dass nicht die Rechtanwaltskammer,

sondern die Landesjustizverwaltung als Antrags- und Beschwerdegegner auf-

tritt, weil die Rechte der Rechtsanwaltskammer durch ihre Verfahrensbeteili-

gung ausreichend gewahrt sind. Schließlich scheidet auch eine Beeinträchti-

gung der Interessen des Antragstellers bei einer Entscheidung des Senats

über das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO in diesem

Verfahren jedenfalls dann aus, wenn der Antragsteller zum gegenwärtigen

Zeitpunkt nicht mehr als unwürdig anzusehen ist.

4. Davon ist hier auszugehen.

Das dem Antragsteller anzulastende, im einzelnen im Senatsbeschluss

vom 4. Februar 1997 dargestellte Verhalten als Vorsitzender des 1a-

Strafsenats wiegt allerdings schwer. Der Antragsteller hat u.a. von 1986 bis

1989 in 15 Fällen Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und vier Jahren und

fünf Monaten gegen ausreisewillige Bürger verhängt, denen im wesentlichen

nichts anderes vorzuwerfen war, als ihr Ausreisebegehren unter Einschaltung

der - teilweise auch bundesdeutschen - Öffentlichkeit zu verfolgen. In einigen

Fällen war mindestens der Grenzbereich zur Rechtsbeugung berührt. Anderer-

seits kann auch der Vorwurf schwerer Verstöße gegen Menschlichkeit und

Rechtsstaatlichkeit nach einer Reihe von Jahren, insbesondere durch den zeit-

lichen Abstand zu der verwerflichen Tätigkeit sowie das danach gezeigte Ver-

halten so sehr an Gewicht verlieren, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in

die Integrität des Anwaltsstandes nicht mehr entscheidend gefährdet wird,

wenn der Zulassungsbewerber wieder als Rechtsanwalt tätig wird.

So liegt der Fall hier. Die Urteile, an denen der Antragsteller mitgewirkt

hat, liegen – seit dem letzten bekannten rechtsstaats- und menschenrechtswid-

rigen Urteil vom 11. Januar 1989 - mehr als elf Jahre zurück. Der Antragsteller

hat seine Rechtsanwaltszulassung jedenfalls für drei Jahre entbehrt, so dass

auch in den Augen der Öffentlichkeit sein Verhalten nicht sanktionslos geblie-

ben ist. Nach dem Beitritt hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen.

Dass der Antragsteller noch nicht die nötige innere Distanz zu seiner früheren

richterlichen Tätigkeit gewonnen hat, lässt sich allein aus den von der Rechts-

anwaltskammer angeführten Äußerungen, die teilweise auch dem Prozessbe-

vollmächtigten zuzurechnen sein mögen, nicht schließen. Angesichts des Al-

ters des 1946 geborenen Antragstellers würde die Wiedereingliederung in die

Rechtsanwaltschaft durch weiteren Zeitablauf erschwert werden. Unter diesen

Umständen erscheint es vertretbar, den Interessen des Antragsstellers an der

Wiederzulassung größeres Gewicht beizumessen.

5. Soweit mit der sofortigen Beschwerde weiter beantragt worden ist,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft

zuzulassen, ist sie nicht begründet. Da die Antragsgegnerin den Zulassungs-

antrag bisher lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat,

ist ihr Gelegenheit zu geben, ihn sachlichrechtlich zu prüfen und zu beschei-

den.

Geiß Fischer Terno Otten

Salditt Schott Christian