Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 45/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/99
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2000
in dem Verfahren
wegen Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Ter-
no und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 29. Mai 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin
vom 14. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die
frühere Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom
16. Januar 1998 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller zuvor eine entsprechende Ver-
zichtserklärung abgegeben hatte. Am 27. Juli 1998 beantragte der An-
tragsteller, ihm gemäß § 17 Abs. 2 BRAO die Erlaubnis zu erteilen, sich
weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Die Antragsgegnerin lehnte den An-
trag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom
14. Oktober 1998 ab. Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach
§ 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum
Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zuge-
lassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung ei-
ner entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen
(§ 223 Abs. 3
BRAO). Im vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung
der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung
ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung
des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November
1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41); er kann die Beschwerde
auch nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - wie hier - mit der Frage der Zu-
lassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (vgl. Senatsbe-
schluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. 1990, 172).
Denn der Anwaltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen
Beschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechts-
mittel eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch
der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwer-
de nicht zugelassen wird. Davon abgesehen lassen Form und Begrün-
dung der angefochtenen Entscheidung deutlich erkennen, daß der An-
waltsgerichtshof der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemes-
sen hat.
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als
Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Denn im Gegensatz zu § 145
Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine
solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Geiß Fischer Terno Otten
Salditt Schott Christian