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BGH Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 45/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 45/99

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2000

in dem Verfahren

wegen Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Ter-

no und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 29. Mai 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin

vom 14. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die

frühere Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom

16. Januar 1998 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller zuvor eine entsprechende Ver-

zichtserklärung abgegeben hatte. Am 27. Juli 1998 beantragte der An-

tragsteller, ihm gemäß § 17 Abs. 2 BRAO die Erlaubnis zu erteilen, sich

weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Die Antragsgegnerin lehnte den An-

trag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom

14. Oktober 1998 ab. Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach

§ 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum

Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zuge-

lassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung ei-

ner entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen

(§ 223 Abs. 3

BRAO). Im vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung

der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung

ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung

des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November

1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41); er kann die Beschwerde

auch nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die

Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - wie hier - mit der Frage der Zu-

lassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (vgl. Senatsbe-

schluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. 1990, 172).

Denn der Anwaltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen

Beschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechts-

mittel eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch

der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwer-

de nicht zugelassen wird. Davon abgesehen lassen Form und Begrün-

dung der angefochtenen Entscheidung deutlich erkennen, daß der An-

waltsgerichtshof der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemes-

sen hat.

Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als

Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Denn im Gegensatz zu § 145

Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine

solche Möglichkeit nicht eröffnet.

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Geiß Fischer Terno Otten

Salditt Schott Christian