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BGH Beschluß vom 30.05.2000 – 4 StR 24/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 24/00

URTEIL

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof

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S

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 6. September 1999 im Fall II.1

der Urteilsgründe - mit Ausnahme der Einziehungsanord-

nung - und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Dort-

mund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit

mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ein Kraftfahrzeug

eingezogen. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer auf die Verletzung mate-

riellen Rechts gestützten Revision ersichtlich nur dagegen, daß der Ange-

klagte im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht (tateinheitlich) auch wegen schwe-

ren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Revision ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an den

Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin

stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel,

wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusam-

menhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung er-

ster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-

lässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf,

daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewalti-

gung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und

dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH

NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a) Nach den Feststellungen zum Fall II.1 der Urteilsgründe verbrachten

der Angeklagte und Dirk R. im April 1998 die Nebenklägerin, die am

11. September 1980 geborene polnische Staatsangehörige Katarzyna P.

von Breslau nach Zgorzelec, dem polnischen Teil von Görlitz. Dort erhielt sie

einen im Auftrag und auf Kosten des Angeklagten gefertigten gefälschten Paß

auf den Namen "Elzbieta D. ", geboren am 12. Mai 1979, und fuhr in Be-

gleitung eines unbekannt gebliebenen Mannes mit einem Linienbus über die

Grenze nach Deutschland, wo sie - nach einem Aufenthalt in der Wohnung

des Dirk R. in Paderborn - in verschiedenen Bordellen für den Ange-

klagten, der einen erheblichen Teil des Dirnenlohns einbehielt, der Prostituti-

on nachgehen "mußte".

Von dem weiter gehenden Anklagevorwurf, der Angeklagte habe sich

tateinheitlich des Menschenhandels, des schweren Menschenhandels und der

Vergewaltigung dadurch schuldig gemacht, daß er die Nebenklägerin zusam-

men mit Dirk R. in Breslau gewaltsam in seinen Pkw verbracht, in einem

Hotel in Zgorzelec vergewaltigt und gegen ihren Willen in die Bundesrepublik

verschleppt sowie hier zur Prostitution gezwungen habe, konnte sich das

Landgericht nicht überzeugen. Der Angeklagte hat diese Vorwürfe, die allein

auf den Angaben der Nebenklägerin beruhen, bestritten. Der Strafkammer

reichten die Bekundungen Katarzyna P. s in der Hauptverhandlung für eine

Verurteilung des Angeklagten auch wegen dieser Taten nicht aus.

b) Die Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet durchgreifenden

rechtlichen Bedenken, da sie lückenhaft ist:

Nach den Urteilsfeststellungen, die auf den insoweit übereinstimmenden

Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin beruhen, wurde diese beim

Grenzübertritt von einem unbekannt gebliebenen Mann - nach dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe (vgl. UA 5, 12, 14/15, 17) handelte es sich um

einen "Bewacher" für die Nebenklägerin - begleitet. Mit dieser Besonderheit

setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Dies ist zu beanstanden, weil die

besondere Gestaltung des Grenzübertritts geeignet sein kann, die Behauptung

der Nebenklägerin, sie sei gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht

worden, zu bestätigen. Angesichts der von dem Angeklagten veranlaßten Her-

stellung und Benutzung des gefälschten Passes ist es zwar nachvollziehbar,

daß der Angeklagte und R. nicht gemeinsam mit Katarzyna P. die

Grenze passieren wollten. Es wäre aber naheliegend gewesen, die - nach der

Einlassung des Angeklagten freiwillig einreisende - Nebenklägerin die kurze

Busfahrt über die Grenze allein unternehmen zu lassen. Wenn gleichwohl ein

"Bewacher" eingeschaltet wurde, bedarf dies der Würdigung durch das Tatge-

richt.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem aufge-

zeigten Beweiswürdigungsmangel beruht, zumal ihm durch das im Revisions-

verfahren entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunde-

ne Verfahren gegen Dirk R. bekannt geworden ist, daß eine andere Straf-

kammer des Landgerichts Paderborn hinsichtlich desselben Tatvorwurfs zu

einem entgegengesetzten Ergebnis gekommen ist.

3. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO

an das Landgericht Dortmund zurück; dort wird das Verfahren in entsprechen-

der Anwendung des § 4 StPO i.V.m. § 3 2. Alt. StPO mit dem Verfahren gegen

Dirk R. - auch im Falle der Zuständigkeit verschiedener Spruchkörper

nach dem Geschäftsverteilungsplan - zu verbinden sein.

4. Durch die Urteilsaufhebung im Fall II.1 der Urteilsgründe ist die sofor-

tige Beschwerde der Nebenklägerin Katarzyna P. gegen die Kostenent-

scheidung gegenstandslos

(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 464

Rdn. 20).

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein

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