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BGH Beschluss vom 31.05.2000 – BLw 3/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 3/00
BESCHLUSS
vom
31. Mai 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Mai 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-
cher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
19. November 1999 wird auf Kosten der Antragsteller, die der An-
tragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
82.205 DM.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind zusammen mit ihrem Bruder K. L. Mit-
glieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, mit der sie zu-
sammen zuvor ihren Vater beerbt hatten. Hinsichtlich eines landwirtschaftli-
chen Betriebs, der von dem Vater und nach dessen Tod von K. L. in
der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bewirtschaftet worden war, ma-
chen sie zugunsten der Erbengemeinschaft Abfindungsansprüche nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Ihren Feststellungsantrag, daß die
Erbengemeinschaft in Höhe von 102.757,81 DM an der Antragsgegnerin betei-
ligt sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Die sofortige Beschwerde
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde
verfolgen die Antragsteller ihren bisherigen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsteller haben keinen Abweichungsfall im
Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung stehe im
Gegensatz zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung
vom 24. November 1993 (BLw 8/93, AgrarR 1994, 160), so verkennen sie, daß
das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von
einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in jener Entscheidung abwiche.
Vielmehr hat es sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausein-
andergesetzt und die eigene Rechtsfindung daran ausgerichtet, ersichtlich in
der Annahme, hiervon nicht abzuweichen. Ein dabei nach Auffassung der An-
tragsteller dem Beschwerdegericht unterlaufener Rechtsfehler führt - für sich
genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrecht-
sprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327,
328).
Da das Beschwerdegericht schon die Sachlegitimation der Antragsteller
verneint hat, hat es auch keine die Abweichungsrechtsbeschwerde begründen-
den Rechtssätze aufgestellt, die den geltend gemachten Anspruch selbst be-
treffen. Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu kommt es daher
nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Vogt
Krüger