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BGH Beschluss vom 31.05.2000 – BLw 3/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 3/00

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Mai 2000

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und

Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-

cher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

19. November 1999 wird auf Kosten der Antragsteller, die der An-

tragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

82.205 DM.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind zusammen mit ihrem Bruder K. L. Mit-

glieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, mit der sie zu-

sammen zuvor ihren Vater beerbt hatten. Hinsichtlich eines landwirtschaftli-

chen Betriebs, der von dem Vater und nach dessen Tod von K. L. in

der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bewirtschaftet worden war, ma-

chen sie zugunsten der Erbengemeinschaft Abfindungsansprüche nach dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Ihren Feststellungsantrag, daß die

Erbengemeinschaft in Höhe von 102.757,81 DM an der Antragsgegnerin betei-

ligt sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Die sofortige Beschwerde

ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde

verfolgen die Antragsteller ihren bisherigen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsteller haben keinen Abweichungsfall im

Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Soweit sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung stehe im

Gegensatz zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung

vom 24. November 1993 (BLw 8/93, AgrarR 1994, 160), so verkennen sie, daß

das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von

einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in jener Entscheidung abwiche.

Vielmehr hat es sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausein-

andergesetzt und die eigene Rechtsfindung daran ausgerichtet, ersichtlich in

der Annahme, hiervon nicht abzuweichen. Ein dabei nach Auffassung der An-

tragsteller dem Beschwerdegericht unterlaufener Rechtsfehler führt - für sich

genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrecht-

sprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327,

328).

Da das Beschwerdegericht schon die Sachlegitimation der Antragsteller

verneint hat, hat es auch keine die Abweichungsrechtsbeschwerde begründen-

den Rechtssätze aufgestellt, die den geltend gemachten Anspruch selbst be-

treffen. Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu kommt es daher

nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Vogt

Krüger