Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.05.2000 – BLw 31/99

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 31/99

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Mai 2000

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und

Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-

cher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche

Verhandlung vom 27. August 1999 ergangenen Beschluß des

Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-

burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin

die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

48.910,81 DM.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch ge-

mäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem

Antrag auf Zahlung einer Abfindung von 127.231 DM stattgegeben. Das Ober-

landesgericht hat die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 45.105,26 DM

aufrechterhalten. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er Zahlung weiterer

48.910,81 DM für eingebrachtes Feldinventar.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sin-

ne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Entgegen seiner

Auffassung hat das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufge-

stellt, wonach - generell - ein ausscheidendes LPG-Mitglied für die Einbringung

von Feldinventar die objektive Feststellungslast trägt. Es hat lediglich in einem

konkreten Einzelfall angenommen, daß der Antragsteller, dem auch im Rahmen

eines Amtsermittlungsverfahrens die Pflicht obliege, durch eingehende Tatsa-

chendarstellung und Vorlage von Unterlagen und Angabe von Beweismitteln an

der Aufklärung mitzuwirken, dieser Pflicht nicht genügt habe. Wenn es daraus

für den Antragsteller negative Schlüsse gezogen hat, während das Oberlan-

desgericht Jena in einem möglicherweise ähnlichen Fall (AgrarR 1999, 226,

227) zu einer anderen Schlußfolgerung gelangt ist, so begründet dies keinen

Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, sondern allenfalls eine

- gemessen an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Jena - fehlerhafte

Anwendung des Rechts, die indes, für sich genommen, nicht zur Zulässigkeit

der Rechtsbeschwerde führt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Vogt

Krüger