BGH Beschluss vom 31.05.2000 – BLw 31/99
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 31/99
BESCHLUSS
vom
31. Mai 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Mai 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-
cher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche
Verhandlung vom 27. August 1999 ergangenen Beschluß des
Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
48.910,81 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch ge-
mäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem
Antrag auf Zahlung einer Abfindung von 127.231 DM stattgegeben. Das Ober-
landesgericht hat die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 45.105,26 DM
aufrechterhalten. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er Zahlung weiterer
48.910,81 DM für eingebrachtes Feldinventar.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sin-
ne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Entgegen seiner
Auffassung hat das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufge-
stellt, wonach - generell - ein ausscheidendes LPG-Mitglied für die Einbringung
von Feldinventar die objektive Feststellungslast trägt. Es hat lediglich in einem
konkreten Einzelfall angenommen, daß der Antragsteller, dem auch im Rahmen
eines Amtsermittlungsverfahrens die Pflicht obliege, durch eingehende Tatsa-
chendarstellung und Vorlage von Unterlagen und Angabe von Beweismitteln an
der Aufklärung mitzuwirken, dieser Pflicht nicht genügt habe. Wenn es daraus
für den Antragsteller negative Schlüsse gezogen hat, während das Oberlan-
desgericht Jena in einem möglicherweise ähnlichen Fall (AgrarR 1999, 226,
227) zu einer anderen Schlußfolgerung gelangt ist, so begründet dies keinen
Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, sondern allenfalls eine
- gemessen an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Jena - fehlerhafte
Anwendung des Rechts, die indes, für sich genommen, nicht zur Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde führt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Vogt
Krüger