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BGH Beschluss vom 02.06.2000 – NotZ 7/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 7/00
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2000
in dem Verfahren
wegen Festlegung des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO hier: Einstweilige Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint
am 2. Juni 2000
beschlossen:
Die einstweilige Anordnung des Notarverwaltungssenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in
Schleswig vom 19. November 1999 wird aufrecht erhalten.
Gründe:
Die einstweilige Anordnung des Oberlandesgerichts war aufrecht
zu erhalten. Zur Abwendung möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher
Nachteile des Antragstellers ist es weiterhin geboten, dem Antragsteller
vorläufig eine notarielle Amtstätigkeit auch in den Teilen des aufgeho-
benen Amtsgerichtsbezirks B. B. zu gestatten, die nunmehr den Amtsge-
richtsbezirken N. und B. S. zugeschlagen worden sind. Auch wenn sich
der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 bereit erklärt hat,
Beurkundungen des Antragstellers in
dem gesamten ehemaligen Amtsgerichtsbezirk B. B. bis zu einer Ent-
scheidung in der Hauptsache hinzunehmen und nicht weiter zu bean-
stande, ist es im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt, insoweit
eine gerichtliche Entscheidung zu treffen.
Rinne Streck Seiffert
Schierholt Toussaint