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BGH Beschluss vom 02.06.2000 – NotZ 7/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 7/00

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Festlegung des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO hier: Einstweilige Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die

Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint

am 2. Juni 2000

beschlossen:

Die einstweilige Anordnung des Notarverwaltungssenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in

Schleswig vom 19. November 1999 wird aufrecht erhalten.

Gründe:

Die einstweilige Anordnung des Oberlandesgerichts war aufrecht

zu erhalten. Zur Abwendung möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher

Nachteile des Antragstellers ist es weiterhin geboten, dem Antragsteller

vorläufig eine notarielle Amtstätigkeit auch in den Teilen des aufgeho-

benen Amtsgerichtsbezirks B. B. zu gestatten, die nunmehr den Amtsge-

richtsbezirken N. und B. S. zugeschlagen worden sind. Auch wenn sich

der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 bereit erklärt hat,

Beurkundungen des Antragstellers in

dem gesamten ehemaligen Amtsgerichtsbezirk B. B. bis zu einer Ent-

scheidung in der Hauptsache hinzunehmen und nicht weiter zu bean-

stande, ist es im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt, insoweit

eine gerichtliche Entscheidung zu treffen.

Rinne Streck Seiffert

Schierholt Toussaint