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BGH Beschluss vom 13.06.2000 – AnwZ (B) 28/98

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 28/98

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Juni

2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter

Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase

und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen:

Das Verfahren auf Widerruf der Zulassung ist in der

Hauptsache erledigt.

Der Feststellungsantrag des Antragstellers wird als un-

zulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer war seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen, und zwar beim Amtsgericht E. und beim Landgericht M.. Seine

Zulassung ist von dem früheren Antragsgegner, dem Präsidenten des

Oberlandesgerichts D., mit Verfügung vom 15. Juli 1997 wegen Kanzlei-

aufgabe und wegen Vermögensverfalls unter Anordnung der sofortigen

Vollziehung widerrufen worden. Die Anträge auf gerichtliche Entschei-

dung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller

mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf sei-

ne Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die

Antragsgegnerin hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt er-

klärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen. Er beantragt nun-

mehr festzustellen, daß der Widerruf durch den Präsidenten des Ober-

landesgerichts rechtswidrig war.

II. Dadurch, daß der Antragsteller auf die Rechte aus der Zulas-

sung verzichtet hat, hat sich das gerichtliche Verfahren insoweit in der

Hauptsache erledigt. Dies war klarstellend auszusprechen.

Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Grund-

sätzlich besteht im Streitverfahren über die Entziehung der Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft nicht die Möglichkeit, vom Anfechtungsantrag zu

einem der Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Fest-

stellungsbegehren überzugehen, weil der Gesetzgeber bewußt davon

abgesehen hat, in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche Mög-

lichkeit zu eröffnen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den nach Erledigung

der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag ist jedoch ausnahmswei-

se anzuerkennen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten be-

einträchtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, ei-

ne Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich für den Rechtsanwalt in Zu-

kunft erneut stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f. m.w.Nachw.). Diese

Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Antragsteller ist,

nachdem er selbst auf seine Zulassung verzichtet hat, durch die Wider-

rufsverfügung vom 15. Juli 1997, die aus den zutreffenden Gründen der

angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne Erfolg ge-

blieben wäre, nicht benachteiligt. Daß durch eine Überprüfung der Ver-

fügung über eine Rechtsfrage entschieden würde, die für ihn künftig

noch einmal Bedeutung erlangen könnte, ist nicht ersichtlich.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Hase Kieserling Christian