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BGH Beschluss vom 16.06.2000 – BLw 12/99
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 12/99
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2; LPGG § 45 Abs. 3
Der Grundsatz, daß der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG-
Mitglied ist oder wird, in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers einrückt
und daß ihm dessen Mitgliedszeit bei der Berechnung der sachbezogenen Abfin-
dungsansprüche angerechnet wird, gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im
Wege vorweggenommener Erbfolge.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 12/99 - OLG Dresden
AG Bautzen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde ge-
gen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesge-
richts Dresden vom 16. April 1999 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich der außer-
gerichtlichen Kosten der Beteiligten tragen die Antragsgegnerin
94/100 und der Antragsteller 6/100.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
168.176,48 DM.
Gründe:
I.
Die Großmutter des Antragstellers war Mitglied der LPG "P. M. "
C. , die später in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin aufging. Sie
brachte im Jahre 1959 den überwiegenden Teil des landwirtschaftlichen Be-
triebes ihres Ehemannes, der kein LPG-Mitglied war, in die LPG ein. Ihr Ehe-
mann verstarb im selben Jahr und wurde von ihr sowie den gemeinsamen drei
Kindern beerbt.
Am 1. April 1987 trat der Antragsteller in die Rechtsvorgängerin der An-
tragsgegnerin ein. Da er als einziges Familienmitglied willens und in der Lage
war, den Betrieb in der LPG weiter zu bewirtschaften, verkaufte die Erbenge-
meinschaft ihm mit notariellen Vertrag vom 10. September 1987 das landwirt-
schaftliche Anwesen. Als Kaufpreis war ein Betrag von 5.300 Mark/DDR ge-
nannt. Ferner gewährte der Antragsteller seiner Großmutter und seiner Mutter
das lebenslängliche und mietfreie Wohnrecht auf dem Hof. Der Vertrag wurde
am 15. Dezember 1987 nach der Grundstückverkehrsverordnung genehmigt.
Am 1. Februar 1988 wurde der Antragsteller als Eigentümer in das Grundbuch
eingetragen.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1991 erklärte der Antragsteller gegenüber
der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Kündigung seiner Mitglied-
schaft. Der Betrieb war ihm Ende 1990 zurückgegeben worden.
Der Antragsteller erhielt von der Rechtsvorgängerin den Pflichtinventar-
beitrag in Höhe von 9.437,50 DM zurück. An die Erbengemeinschaft zahlte die
Antragsgegnerin eine Barabfindung von 30.907,40 DM.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stünden noch Ansprüche auf
Boden- und Inventarverzinsung sowie auf Wertschöpfung aus Arbeit zu. Sei-
nem Antrag auf Zahlung von 168.176,48 DM hat das Landwirtschaftsgericht
entsprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von
158.304,40 DM aufrechterhalten. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die An-
tragsgegnerin ihr Ziel, keine weiteren Zahlungen leisten zu müssen, weiter. Der
Antragsteller begehrt mit der Anschlußrechtsbeschwerde die Wiederherstel-
lung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Antragsteller stünden
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG Abfindungsansprüche für den gesamten Zeit-
raum von der Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes in die LPG bis zur
Rückgabe der Flächen und Rückzahlung des Inventarbeitrages zu. Er sei näm-
lich durch den notariellen Vertrag vom 10. September 1987 in vollem Umfang
genossenschaftsrechtlich in die Rechtsstellung seiner Großmutter als Inventar-
und Landeinbringerin eingetreten. Bei der Berechnung der Ansprüche geht es
auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten von einem abfindungs-
relevanten Eigenkapital der Antragsgegnerin zum Umwandlungsstichtag von
16.670.688 DM aus. Daß das Eigenkapital in der Umwandlungsbilanz der An-
tragsgegnerin höher (20.648.223,81 DM) festgestellt und testiert worden war,
hält es für unbeachtlich.
III.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerden
stand.
1. Zur Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
a) Das Beschwerdegericht geht - wie auch die Beteiligten - davon aus,
daß die Großmutter des Antragstellers als Land- und Inventareinbringerin an-
zusehen war, obwohl der landwirtschaftliche Betrieb ursprünglich ihrem Ehe-
mann gehört hatte. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) In diese Rechtsstellung ist der Antragsteller durch den notariellen
Überlassungsvertrag vom 10. September 1987 eingetreten mit der Folge, daß
ihm Boden- und Inventarverzinsungsansprüche für die gesamte Zeit der ge-
nossenschaftlichen Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes zustehen.
aa) Die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG geschuldete Nutzungsvergütung
knüpft - wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. Beschl. v. 4. November
1994, BLw 47/94, AgrarR 1995, 25, 26; BGHZ 139, 394, 396 f) - nicht an die
Person des Anspruchsberechtigten an, sondern an den eingebrachten Sach-
wert und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit. Die Beteiligungsansprü-
che aus der Inventarbeitragsverzinsung und der Bodennutzungsvergütung ste-
hen dem zu, dem auch der Inventarbeitrag zusteht. Abzustellen ist daher dar-
auf, wer am Stichtag als Landeinbringer anzusehen ist, also die sich aus der
Mitgliedschaft ergebende genossenschaftliche Rechtsstellung in bezug auf den
eingebrachten Boden und den Inventarbeitrag inne hat. Da § 45 Abs. 3 Satz 1
LPGG vorsieht, daß der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst
LPG-Mitglied ist oder wird, in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers
einrückt, wird ihm dessen Mitgliedszeit bei der Berechnung der sachbezogenen
Abfindungsansprüche angerechnet, und zwar auch dann, wenn er zusammen
mit Nichtmitgliedern geerbt hat (§ 45 Abs. 3 Satz 2 LPGG; vgl. Senatsbeschl. v.
4. November 1994, BLw 47/94, aaO). Dasselbe gilt für Familienangehörige von
Erben, wenn sie, im Gegensatz zu den Erben, LPG-Mitglieder sind oder wer-
den (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LPGG). Wäre somit im Jahre 1987 der Erbfall einge-
treten, so hätte der Antragsteller als Erbe oder als Familienangehöriger eines
genossenschaftlich nicht gebundenen Erben seiner Großmutter als Land- und
Inventareinbringer nachfolgen können.
bb) Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Einzelrechtsnachfolge.
Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdege-
richts sollte durch den notariellen Überlassungsvertrag die Nachfolge hinsicht-
lich des Hofes, dem Muster des § 45 Abs. 3 LPGG entsprechend, vorwegge-
nommen werden. Dem Antragsteller sollte dieselbe Rechtsstellung eingeräumt
werden. Das lag sowohl in seinem Interesse und im Interesse der Erbenge-
meinschaft als auch im Interesse der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin,
für die auf diese Weise sichergestellt war, daß der Betrieb zweckentsprechend
weitergeführt wurde (vgl. Zänker, in: Autorenkollektiv, Bodenrecht, 1989, Kapi-
tel 10.5.1.3.). So ist es nur folgerichtig, daß der Betrieb in der LPG unter dem
Namen des Antragstellers geführt wurde, nicht mehr unter dem seiner Groß-
mutter, der ursprünglichen Land- und Inventareinbringerin. Ihm wurde er gut-
geschrieben, ohne daß er selbst Land oder Inventar eingebracht hatte. Daß die
der Barabfindung durch die Antragsgegnerin vorausgegangene "Vereinbarung"
vom 19. September 1992 nicht zwischen der Antragsgegnerin und dem Antrag-
steller, sondern zwischen ihr und der Erbengemeinschaft geschlossen wurde,
steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - der Würdigung des Be-
schwerdegerichts nicht entgegen. Zum einen lassen sich aus einem Vorgang
im Jahre 1992 ohnehin nur sehr begrenzt Rückschlüsse auf Inhalt und Trag-
weite des Überlassungsvertrages im Jahre 1987 ziehen. Zum anderen war der
Antragsteller an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Auf sein Verhalten kommt
es aber nicht weniger an als auf das der Erbengemeinschaft.
c) Der vom Antragsteller geltend gemachten mitgliedschaftlichen Stel-
lung steht auch nicht eine Unwirksamkeit des notariellen Überlassungsvertra-
ges entgegen. Das Beschwerdegericht hat zutreffend eine Nichtigkeit des Ver-
trages nach § 68 Nr. 2 ZGB verneint. Daß die Parteien mit der Vereinbarung
eines Kaufpreises von 5.300 Mark/DDR die Schenkungssteuer umgehen woll-
ten und den übereinstimmenden Willen hatten, den Kaufpreis nicht zu bezah-
len bzw. zu fordern, stellt keinen Umstand dar, der die Anwendung dieser Norm
rechtfertigt. Voraussetzung ist eine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der
sozialistischen Moral, d.h. eine "gröblichste" Verletzung dieser Grundsätze
(vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, herausgegeben vom Ministeri-
um der Justiz, 1985, § 68 Anm. 1.2.2.). Dies hat das Beschwerdegericht mit
zutreffenden Erwägungen verneint.
Eine Nichtigkeit nach § 66 Abs. 2 ZGB wird von der Rechtsbeschwerde
nicht geltend gemacht. Sie kommt nach den getroffenen Feststellungen auch
nicht in Betracht, da die beurkundete Vereinbarung des Kaufpreises gewollt
war und der übereinstimmende Wille, ihn nicht zu fordern bzw. zu bezahlen,
nicht zum Vertragsinhalt gemacht werden sollte.
d) Der Höhe nach greift die Rechtsbeschwerde die Entscheidung des
Beschwerdegerichts nicht an. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Insbe-
sondere hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, daß nur die Ansprüche
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG die gesamte Zeit der genossenschaftlichen
Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes erfassen können, während der An-
spruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG (Arbeitsvergütung) lediglich die Zeit der
Mitgliedschaft des Antragstellers berücksichtigt.
2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß es bei der Ermittlung des
abfindungsrelevanten Kapitals nicht an das in der Umwandlungsbilanz ausge-
wiesene Kapital gebunden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Ziel
dieser Ermittlung ist es, den Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf den
seinem Anteil entsprechenden Vermögenswert an der früheren LPG zu be-
stimmen. Maßgeblich ist dafür der tatsächliche Wert, der Verkehrswert aller
Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten der LPG. Dabei ist
zwar von der Bilanz auszugehen (§ 44 Abs. 6 LwAnpG); die bilanzierten Werte
können aber - als Mindesteigenkapital - der Berechnung nur dann zugrunde
gelegt werden, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhanden sind.
Gibt es hingegen Zweifel, muß der Wert unter Heranziehung eines landwirt-
schaftlichen Sachverständigen und/oder eines Wirtschaftsprüfers ermittelt wer-
den (vgl. zu allem BGHZ 138, 371, 380 ff; 139, 394, 398 ff, jew. m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn sich Anhaltspunkte dafür erge-
ben, daß das in der Umwandlungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital zu gering
bemessen wurde, sondern auch für den umgekehrten Fall, daß es möglicher-
weise zu hoch angesetzt worden ist. Der Abfindungsberechtigte hat nur einen
Anspruch auf Beteiligung an dem richtig ermittelten Eigenkapital der Genos-
senschaft, nicht an einem fälschlich zu hoch bemessenen Wert. Ob die An-
tragsgegnerin - worauf der Antragsteller die Anschlußrechtsbeschwerde stützt -
an den gesellschaftsrechtlichen Akt der Feststellung der Umwandlungsbilanz
gebunden ist und ihn nicht mehr angreifen kann, ist dafür ohne Belang (vgl.
BGHZ 138, 371, 381 f). Es geht bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs
nicht um die Wirksamkeit oder den Fortbestand dieses Aktes. Es wird auch
nicht - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - in die Rechte der
anderen ehemaligen LPG-Mitglieder eingegriffen. Es geht allein um die wert-
mäßige Berechnung des dem Antragsteller zustehenden Anteils, der für die
Höhe des Abfindungsanspruchs maßgeblich ist. Daher ist auch die Rüge der
Rechtsbeschwerde unbegründet, die anderen LPG-Mitglieder hätten als mate-
riell Betroffene an dem Verfahren formell beteiligt werden müssen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Vogt
Krüger