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BGH Beschluss vom 16.06.2000 – BLw 19/99

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 19/99

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: -----------------------------------

ja nein ja

BGB § 138 Aa Abs. 1

Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrig- keit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Mißverhältnis- ses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Ab- findungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Ge- schäft darstellt (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).

BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 19/99 - OLG Naumburg

AG Stendal

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und

Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Juni 1999 wird

zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der

vorgenannte Beschluß aufgehoben, soweit er zum Nachteil der

Antragsgegnerin ergangen ist, und die Beschwerde des Antrag-

stellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirt-

schaftsgericht - Stendal vom 24. Januar 1997 zurückgewiesen.

Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren einschließlich der

außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antrag-

steller.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

94.991,34 DM.

Gründe:

I.

Der Großvater des Antragstellers war Mitglied der Rechtsvorgängerin

der Antragsgegnerin, einer LPG (Typ III), in die er einen landwirtschaftlichen

Betrieb mit 10,80 ha Nutzfläche, einen

Inventarbeitrag

im Wert von

15.893,10 Mark/DDR und einen Anteil an einer LPG

(Typ I) von

49.433,67 Mark/DDR eingebracht hatte. Davon waren ihm 5.400 Mark/DDR auf

den Inventarbeitrag und 43.718,40 Mark/DDR auf den Fondsausgleich ange-

rechnet worden.

Der Großvater starb 1984 und wurde von der Mutter des Antragstellers,

die ebenfalls LPG-Mitglied war beerbt.

Am 30. März 1993 schloß der Antragsteller mit Vollmacht seiner Mutter,

die im Zusammenhang mit der Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin

ausgeschieden war, mit der Antragsgegnerin einen Barabfindungsvergleich,

der die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bereits gezahlter 11.590 DM

zur Zahlung eines weiteren Betrages von 12.189,53 DM verpflichtete, den die-

se in fünf Jahresraten gezahlt hat. Der Antragsteller erklärte, daß damit alle

Rechte gegenüber der Antragsgegnerin erloschen sein sollten. Bei der dem

Vergleich zugrundeliegenden Berechnung war der dem Großvater seinerzeit

gutgeschriebene Fondsausgleich von 43.718,40 Mark/DDR nicht berücksichtigt

worden. Ferner waren die Verzinsung des Inventarbeitrages und der Wert für

die Bodennutzung jeweils nur mit 16 % angesetzt worden. Bei der Bodenver-

gütung war das von seinem Großvater eingebrachte Land allerdings rückwir-

kend bis 1960 angerechnet worden.

Der Antragsteller hat seine Mutter beerbt. Er hält den Abfindungsvertrag,

den er zudem angefochten hat, für unwirksam und macht darüber hinausge-

hende Abfindungsansprüche geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen

zunächst auf Zahlung von 112.692,34 DM bezifferten Antrag zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat den auf zuletzt 89.608,69 DM beschränkten Antrag

in Höhe von 47.495,67 DM, d.h. in Höhe des dem Großvater angerechneten

Fondsausgleichs einschließlich Verzinsung, für gerechtfertigt erachtet und die

Beschwerde des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen. Dagegen wenden

sich beide Beteiligte mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Der Antrag-

steller erstrebt eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer 47.495,67 DM nebst

Zinsen, die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des

Landwirtschaftsgerichts.

II.

1. Zur Rechtsbeschwerde des Antragstellers

a) In Höhe von 5.862,65 DM ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Dem vom Antragsteller zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung von

89.608,69 DM hat das Beschwerdegericht in Höhe von 47.495,67 DM entspro-

chen. Der Antragsteller ist durch diese Entscheidung daher nur in Höhe von

42.113,02 DM beschwert. Soweit er mit seinem in der Rechtsbeschwerde ge-

stellten Antrag 5.382,65 DM mehr verlangt, ist das Rechtsmittel mangels Be-

schwer unzulässig.

In Höhe von weiteren 480 DM ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil

sie nicht begründet worden ist. Der Antragsteller setzt sich in seiner Begrün-

dung nur mit dem Anspruch auseinander, den er als Erbe seiner Mutter ver-

folgt. Er hat ursprünglich aber auch aus eigenem Recht einen Abfindungsan-

spruch in Höhe von 480 DM geltend gemacht, den das Beschwerdegericht

nicht zugesprochen hat. Damit befaßt sich die Rechtsbeschwerdebegründung

nicht.

b) Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Annahme des

Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung vom 30. März 1993 sei nicht

wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) hält den

Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.

aa) Der Umstand, daß der Anteil am Fondsvermögen bei der Berech-

nung der Abfindungsleistung keine Berücksichtigung gefunden hat, kann nach

der Rechtsprechung des Senats nur dann eine Sittenwidrigkeit begründen,

wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller hierbei schuldhaft übervorteilt hat

(Beschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248). Die

Rechtsbeschwerde verweist nicht auf Sachvortrag, der einen dahingehenden

Schluß zuläßt. Dasselbe gilt für die von § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG abweichen-

de Berechnung der dort geregelten Ansprüche.

bb) Soweit der Antragsteller die Sittenwidrigkeit aus einem besonders

groben Mißverhältnis zwischen gesetzlich geschuldeter und vertraglich verein-

barter Abfindung herleiten will, bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls erfolg-

los. Allerdings ist ihr zuzugeben, daß die Begründung des Beschwerdegerichts

nicht trägt. Es hat angenommen, es sei ungewiß, ob und in welchem Umfang

nach dem Gesetz höhere Abfindungsansprüche bestanden hätten. Denn es sei

möglich, daß die Beschränkung der Bodennutzungsvergütung und der Verzin-

sung des Inventarbeitrags Folge eines zu geringen Eigenkapitals gewesen sei.

Diese Überlegung entspricht weder den getroffenen Feststellungen noch dem

Vortrag der Beteiligten. Die Antragsgegnerin hat sich - wie das Beschwerdege-

richt an anderer Stelle ausführt - auf eine Dürftigkeit des Eigenkapitals nicht

berufen. Dies kann daher bei der Frage, ob ein Mißverhältnis besteht, der Be-

urteilung nicht zugrunde gelegt werden.

Hierauf kommt es aber nicht an. Bei der Frage nach einem groben Miß-

verhältnis geht es um einen Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung.

Das steht hier nicht in Rede. Vielmehr geht es darum, ob der in der Abfin-

dungsvereinbarung liegende Verzicht des Antragstellers auf eine Forderung

sittenwidrig ist, die erheblich über das hinausgeht, was die Antragsgegnerin in

der Vereinbarung zu zahlen bereit war. So etwas ist möglich, setzt aber voraus,

daß sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck

als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren-

des Geschäft darstellt (vgl. für den Erlaß BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997,

V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590). Das ist hier zu verneinen. Nach den getrof-

fenen Feststellungen sind dem Antragsteller vor Abschluß des Abfindungsver-

trages alle für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände mitgeteilt worden.

Bilanz und Vermögensauseinandersetzung sind ihm durch Fachleute erläutert

worden. Die Berechnung des Abfindungsangebots ist offengelegt worden. Da-

bei ist deutlich geworden, daß die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG

für Bodennutzung und Inventarverzinsung nur mit 16 % angesetzt wurden und

daß der Fondsausgleich unberücksichtigt blieb. Statt dessen wurden zu seinen

Gunsten die von seinem Großvater eingebrachten Flächen ihm bereits ab 1960

angerechnet. Diese objektiven Umstände haben nicht den Charakter des sitt-

lich Anstößigen. Auch in subjektiver Hinsicht ist nichts dafür ersichtlich, daß die

Vereinbarung unter Ausnutzung wirtschaftlicher Schwäche oder geistiger Un-

terlegenheit des Antragstellers zustande gekommen ist.

cc) Die Vereinbarung ist auch nicht infolge Anfechtung unwirksam. Das

hat das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt. Für eine Unwirksamkeit nach

§ 779 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nichts ersichtlich.

2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung

habe den Fondsausgleich nicht erfaßt, ist rechtsfehlerhaft. Sie geht nicht vom

Wortlaut aus und berücksichtigt nicht alle Umstände des Falles (§§ 133, 157

BGB). Sie bindet daher den Senat nicht.

Richtig ist, daß die Frage der Erstattungsfähigkeit des in die LPG Typ III

eingebrachten Anteils an dem Fonds der LPG Typ I im Zeitpunkt der Vereinba-

rung noch nicht völlig geklärt war. Sie war indes nicht "weitgehend unbekannt",

wie das Beschwerdegericht meint. Der Senat hatte bereits Ende 1992 die Be-

rücksichtigungsfähigkeit des verrechneten Fondsanteils als einer "gleichste-

henden Leistung" im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG bejaht (BGHZ 120,

349, 350 ff). In der Literatur wurde die Frage streitig diskutiert (vgl. die Nach-

weise bei BGHZ 123, 23, 25). Vor diesem Hintergrund gewinnen zwei Umstän-

de an Bedeutung, die das Beschwerdegericht nicht bzw. nicht hinreichend be-

achtet hat.

Zum einen sieht die Vereinbarung ausdrücklich vor, daß mit ihrem Ab-

schluß und ihrer vertragsgerechten Erfüllung alle Rechte gegenüber der An-

tragsgegnerin erlöschen sollten. Zum anderen war dem Antragsteller schriftlich

erläutert worden, daß "für den Fondsausgleich" die von seinem Großvater in

die LPG (Typ I) eingebrachten Flächen bei der Vergütung so behandelt werden

sollten, als habe sie der Antragsteller im Jahre 1960 eingebracht. Daraus ergibt

sich, daß die Frage der Verrechnung des Fondsanteils den Vertragsparteien

vor Augen stand und daß sie ihr in der geschehenen Weise Rechnung trugen,

nämlich durch eine in zeitlicher Hinsicht überobligationsmäßige Berücksichti-

gung bei der Bodenvergütung und durch einen Ausschluß weitergehender

Rechte. Damit ist nicht vereinbar die Annahme des Beschwerdegerichts, der

Verzicht habe den Fondsausgleich nicht erfaßt. Er hat ihn erfaßt, nicht anders

als in der auch vom Beschwerdegericht zitierten Senatsentscheidung vom

5. März 1999 (BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Vogt

Krüger